Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 24 B 98.972) |
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluß vom 12. Oktober 1998 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1998 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung des Bedeutungsinhalts des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG beitragen.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Bender, Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI566422 |
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