Verfahrensgang
VG Dresden (Aktenzeichen 5 K 880/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich mit einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen gegen die in dem Urteil des beschließenden Senats vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 54.96 – BVerwGE 104, 92 vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, nach der Gegenstände des Unternehmensvermögens, die nach Entziehung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben („weggeschwommene” Vermögensgegenstände), grundsätzlich von der vermögensrechtlichen Rückübertragung ausgeschlossen sind. Die in diesem Zusammenhang formulierten, als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. Die von der Beschwerde angestrebte Überprüfung der vom beschließenden Senat angeführten Argumente für seine Auffassung zu den „weggeschwommenen” Gegenständen des Unternehmensvermögens wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil die Rechtslage inzwischen vom Gesetzgeber selbst klargestellt worden ist. Der von der Beigeladenen zu 1 verfolgte vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks S.straße 30/32 in L. richtet sich auf die Restitution eines Unternehmensrestes im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Maßgebende Rechtsgrundlage ist, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 3 Nr. 6 des am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz) vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) erhalten hat. Denn nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Änderung der genannten Vorschrift auch auf Verfahren anzuwenden, in denen – wie hier – zum Zeitpunkt der Rechtsänderung noch keine bestandskräftige Entscheidung der Restitutionsbehörde vorlag. Nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 1 VermG kann der Berechtigte in den Fällen, in denen die Rückgabe eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, „soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar war”. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber für den Bereich der Restitution von Unternehmensresten die vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 54.96 – a.a.O. entwickelten Grundsätze ausdrücklich festgeschrieben. Etwa bestehende Auslegungszweifel sind mithin beseitigt, so daß es auf die von der Beschwerde in Frage gestellten Erwägungen im Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 54.96 – a.a.O. im einzelnen nicht mehr ankommt.
In bezug auf die durch das Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetz klargestellte Rechtslage enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen dazu, welche grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Das gleiche gilt für die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 und des 3 Abs. 1 GG angesprochenen besonderen Regelungen für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG. Auch diese Bestimmungen haben in Gestalt der Sätze 4 bis 11 des § 3 Abs. 1 VermG durch das Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetz eine Neufassung erfahren, die ebenfalls Geltung für das vorliegende, noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Restitutionsverfahren beansprucht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 36.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 19 ≪22 f.≫). Mit der Neufassung des bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG, der nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG geworden ist, hat der Gesetzgeber auch insoweit die bisherige Rechtslage klargestellt. Danach können in den Fällen einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG im Unterschied zu dem Regelfall der Restitution von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG auch bezüglich solcher Vermögenswerte Restitutionsansprüche bestehen, die vor der Stillegung aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden sind. Auf diese Vorschriften geht die Beschwerde ebensowenig ein wie auf die Erwägungen, die den Gesetzgeber zu den besonderen Regelungen für die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG veranlaßt haben. Der Regelungszweck besteht nämlich darin, die NS-Verfolgten nicht schlechterzustellen als sie bei Anwendung der allierten Rückerstattungsgesetze, insbesondere der Berliner Rückerstattungsanordnung, gestellt wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 53.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 36.96 – a.a.O., jeweils unter Hinweis auf die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks 12/2944, S. 50). Eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Paetow, Kley
Fundstellen