Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Das Erstgericht hat gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht deshalb verstoßen, weil es keine Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, “welche Wirkung die Verwendung von so genanntem Flüsterasphalt als Straßenbelag für den Swebenweg auf die Höhe des Lärmpegels haben würde, der vom Swebenweg auf das Haus des Klägers emittiert wird, und welcher Aufwand und welche Kosten mit der Verwendung von so genanntem Flüsterasphalt verbunden wäre”. Es hatte von seinem rechtlichen Ansatz her keinen Anlass, den Sachverhalt in der vom Kläger aufgezeigten Richtung weiter aufzuklären. Dahinstehen kann, ob seine Annahme zutrifft, “dass die Mehraufwendungen für einen solchen Flüsterasphalt noch erheblich über dem bereits als unverhältnismäßig anzusehenden Aufwand für eine Lärmschutzwand vor dem Grundstück des Klägers liegen” (UA S. 30). Das Erstgericht hat nicht ausschließlich oder auch nur schwergewichtig auf den Kostenaspekt abgestellt (“Dies macht zugleich deutlich, …”). Vielmehr hat es einen Anspruch auf Lärmschutz in der Form der Verwendung von Flüsterasphalt in erster Linie mit der Begründung verneint, es liege kein Ausnahmefall vor, der den Einsatz dieses Mittels rechtfertige.
Nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImSchV (vgl. auch die Fußnote zur Tabelle 4 der RLS-90), die nach § 3 der 16. BImSchV für das Berechnungsverfahren maßgeblich ist, können außer den in der Tabelle genannten Korrekturwerten “für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, … auch andere Korrekturwerte … berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ≫ 60 km/h minus 3 dB(A)”. Wie aus dem – nach Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Januar 1998 veröffentlichten – Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 26. März 2002 (VkBl S. 313) in Verbindung mit dem dort genannten Allgemeinen Rundschreiben vom 25. April 2001 zu ersehen ist, kommen als lärmmindernde Fahrbahnoberflächen im Sinne dieser Fußnote nach dem Stand der Technik auch “offenporige Asphaltdeckschichten in Betracht, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt = 15 % aufweisen”. Diese Deckschichten können bei einem Kornaufbau 0/11 mit – 4,0 dB(A) und einem Kornaufbau 0/8 mit – 5,0 dB(A) als Korrekturwert veranschlagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16). Sie haben indes nicht die Qualität von Standardmaßnahmen. Sie haben Gültigkeit nur für Außerortsstraßen und Innerortsstraßen mit Fahrabläufen, die Außerortsstraßen entsprechen. Im Übrigen weist das Bundesministerium ausdrücklich darauf hin, dass offenporiger Asphalt “nur in Ausnahmefällen und örtlich begrenzt dort zum Einsatz kommen darf, wo ohne OPA Einhausungen oder seitliche Schallhindernisse in unvertretbarer Höhe (z.B. Wand über 10 m Höhe) errichtet werden müssten”. Nach dieser Erläuterung ist die Verwendung offenporigen Asphalts nur an Stelle sonst gebotener anderweitiger Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes in Erwägung zu ziehen. Außerdem kommt offenporiger Asphalt nicht als regelhafte Alternative für beliebige andere Schallschutzvorkehrungen in Betracht. Das Bundesministerium hebt vielmehr seinen Ausnahmecharakter hervor. Offenporiger Asphalt “darf” nur dort zum Einsatz kommen, wo anderenfalls bautechnisch aufwendige Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten (“Einhausungen”; “seitliche Schallhindernisse in unvertretbarer Höhe”). Nach der Würdigung des Erstgerichts fehlt es im Falle des Klägers jedenfalls an diesem Merkmal. Die Frage, ob sich durch den Einbau von offenporigem Asphalt äußerst umfängliche Maßnahmen des herkömmlichen aktiven Lärmschutzes vermeiden lassen, stellt sich nicht. Nach der Einschätzung der Vorinstanz lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass die Beklagte auf der Nordseite des Swebenwegs auf aktiven Lärmschutz jedweder Art verzichtet hat. Liegen mithin die vom Bundesministerium genannten Ausnahmevoraussetzungen “ganz offensichtlich” (UA S. 30) nicht vor, so brauchte das Erstgericht der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach den Wirkungen und den Kosten der Verwendung von Flüsterasphalt nicht nachzugehen.
b) Ein Aufklärungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht deshalb an, weil das Erstgericht nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die “Lärmsteigerung infolge der Reflexionswirkung der Lärmschutzwand südlich des Swebenwegs/östlich des Märkerwegs” erhoben hat. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das von ihm angesprochene Beweisthema Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung der Beklagten war. Nach der Darstellung des Erstgerichts ergibt sich “aus dem in der Anlage 1 zur lärmtechnischen Untersuchung enthaltenen Erläuterungsbericht”, dass die Schallschutzwand östlich des Swebenwegs “bei der Ermittlung des Beurteilungspegels” in Rechnung gestellt worden ist (UA S. 23). Den Gründen des angegriffenen Urteils ist ferner zu entnehmen, dass die Beklagte bei ihren Berechnungen die Reflexionswirkungen der Lärmschutzwände westlich und östlich des Märkerwegs nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV berücksichtigt hat (UA S. 22). Der Kläger weist selbst darauf hin, dass ein Tatsachengericht sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 1.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluss vom 18. Januar 1982 – BVerwG 7 B 254.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 1994 – BVerwG 4 B 35.94 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97). Ein gutachterlich aufgehellter Sachverhalt ist freilich ggf. durch die Einholung eines weiteren Gutachtens weiter aufzuklären, wenn die Aussagekraft des vorhandenen Erkenntnismaterials durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft infrage gestellt erscheint. Zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen müssen sich dem Tatrichter aufdrängen, wenn die vorhandene gutachterliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Gutachters bestehen, oder wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 – BVerwG 9 C 3.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38; Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Der Kläger hält dem Erstgericht vor, sich mit der Feststellung begnügt zu haben, dass die Reflexionswirkungen in der lärmtechnischen Untersuchung berücksichtigt worden seien, ohne im Einzelnen geprüft zu haben, wie die nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV insoweit maßgeblichen Korrekturwerte gebildet und begründet worden seien. Indes legt er nicht dar, weshalb sich der Vorinstanz eine solche nähere Prüfung aufdrängen musste. Er zeigt keine Umstände auf, die dem Erstgericht hätten Anlass bieten können, die Richtigkeit der im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung angestellten Ermittlungen anzuzweifeln. Vielmehr lässt er es mit dem Hinweis bewenden, in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen zu haben, dass sich nach seinen Berechnungen andere Prognosewerte ergäben. Woraus sich erschließen soll, dass die Frage der Lärmreflexionen auf der Grundlage seines Vorbringens in einem anderen Licht erscheint als in der lärmtechnischen Untersuchung der Beklagten, erläutert er nicht näher.
Dahinstehen kann, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus der Nr. 3.2.1.3 der RLS-90 zutreffende Folgerungen für die Reflexionseigenschaften der Lärmschutzwand östlich des Märkerwegs gezogen hat. Das Erstgericht wertet die auf die RLS-90 gestützten Erwägungen nicht als Beleg für die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Berechnungen, sondern lediglich als Mittel der Plausibilitätskontrolle. Überdies bringt es eindeutig zum Ausdruck, dass die Ausführungen zu diesem Fragenkomplex die Entscheidung nicht selbständig tragen (“Unabhängig davon”).
c) Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Vorinstanz “den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten für eine Lärmschutzwand nördlich des Swebenwegs/östlich des Wilzenwegs nicht … aufgeklärt hat”. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass durch das Straßenbauvorhaben der Beklagten Lärmbeeinträchtigungen hervorgerufen werden, die dem Kläger, gemessen an den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerten, nicht zumutbar sind. Gleichwohl hat es Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht für erforderlich gehalten. Es hat angenommen, dass sowohl die Errichtung “einer den vollen Lärmschutz gewährleistenden Lärmschutzwand” als auch die Errichtung “einer kleineren, die Einhaltung der Grenzwerte aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV nicht voll gewährleistenden Lärmschutzwand” mit Kosten verbunden wäre, die im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (UA S. 25 bis 29). Die Aussage, dass die Kosten eines aktiven Lärmschutzes, durch den die Einhaltung des Tages- und des Nachgrenzwerts sichergestellt würde, unverhältnismäßig wären, lässt der Kläger unbeanstandet. Dagegen hält er der Vorinstanz vor, bei der Variante einer allein auf das Ziel der Einhaltung des Tagesgrenzwerts gerichteten Lärmschutzmaßnahme den Kostenaspekt vernachlässigt zu haben. Er räumt allerdings selbst ein, dass das Erstgericht auch insoweit anhand der Angaben der Beklagten eine Kostenbilanz erstellt hat. Die Beklagte geht nach den von ihr in vergleichbaren Fällen gesammelten Erfahrungen davon aus, dass sich die Kosten für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes an dem Gebäude des Klägers auf 29 000 DM (UA S. 25) und für die Errichtung einer 60 m langen Schallschutzwand, mit der auf dem Grundstück der maßgebliche Tagesgrenzwert eingehalten werden könnte, auf 120 000 DM belaufen würden (UA S. 29). Das Erstgericht hat dem Unsicherheitspotential, das in diesen Beträgen steckt, durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Es hat ungeachtet der von der Beklagten genannten Erfahrungswerte unterstellt, dass sich der Kostenaufwand für den aktiven Lärmschutz als deutlich geringer, für den passiven Lärmschutz dagegen als deutlich höher erweisen könnte. Auch eine solche Annäherung der Kostenmassen ändert nach seiner Einschätzung indes nichts an der Feststellung, dass die Mehrkosten, die für eine Lärmschutzwand aufzubringen wären, in einem Missverhältnis zu dem Nutzen stehen würden, der sich hierdurch erzielen ließe. Denn der Tagesgrenzwert, der mit einer Lärmschutzwand eingehalten werden könnte, wird nach seiner Darstellung an den Fassaden des Erdgeschosses lediglich um 0,9 dB(A) überschritten. Der Kläger stellt die Annahmen des Erstgerichts nicht grundsätzlich in Frage. Er macht keine Umstände geltend, die geeignet sind, der Aussage der Vorinstanz den Boden zu entziehen und zu widerlegen, dass die Kosten für passiven Schallschutz merklich hinter den Kosten für aktiven Schallschutz zurückbleiben würden. Er hebt lediglich hervor, dass eine Schallschutzwand insofern einen vollkommeneren Lärmschutz gewährleistet, als durch sie nicht bloß die Räume im Erdgeschoss seines Wohnhauses, sondern auch die Außenwohnflächen gegen Lärmeinwirkungen abgeschirmt werden. Ob ein solcher Zugewinn an Lärmschutz auf einem einzelnen Grundstück bei einer eher geringfügigen Überschreitung des Tagesgrenzwerts Mehrkosten in nicht vernachlässigenswerter Höhe rechtfertigt, ist weniger eine Frage der anhand exakter Zahlen ermittelten Kostendifferenz, als vielmehr der materiellrechtlichen Würdigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 BImSchG.
d) Das Erstgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht dadurch verletzt, dass “es den Sachverhalt in Bezug auf eine gemeinsame Betrachtung von Fluglärm und Straßenverkehrslärm (Summation) nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt hat”. Der Kläger legt nicht dar, weshalb sich der Vorinstanz von ihrem materiellrechtlichen Standpunkt aus Nachforschungen auf dem von ihm bezeichneten Problemfeld hätten aufdrängen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen ein als Vorbelastung bereits vorhandener Verkehrslärm und die durch den Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1). Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof bei Gebieten, die – auch – zum Wohnen bestimmt sind, mit 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts markiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 11 A 3.98 – BVerwGE 107, 350; BGH, Urteil vom 25. März 1993 – III ZR 60/91 – BGHZ 122, 76). Das Erstgericht hat sich diese Rechtsprechung zu Eigen gemacht. Es hat sich unter Hinweis darauf, dass sich das Grundstück des Klägers im Außenbereich befindet, an den oberen Werten orientiert und festgestellt, dass die durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen mit 64,9 bis 65,6 dB(A) tags und 58,5 bis 59,2 dB(A) nachts weit unterhalb der unter dem Blickwinkel der Abwehr von Gesundheitsgefahren kritischen Grenze liegen (UA S. 31/32). Aus dem Umstand, dass “kein direkter Start- bzw. Landeverkehr über das Grundstück des Klägers stattfinden kann, eine Lärmeinwirkung startender oder landender Flugzeuge vielmehr nur aus größerer Höhe mit deutlichem seitlichen Abstand möglich ist”, sowie aus der Tatsache, dass “während großer Abschnitte der Nachtzeit wegen der Nachflugbeschränkung Flugverkehr fast nicht statt(findet)” (UA S. 32), hat es gefolgert, dass das Hinzutreten von Fluglärm “nicht geeignet erscheint, zu einer insgesamt gesundheitsgefährdenden Belastung zu führen” (UA S. 32). Der Kläger zeigt nicht auf, wieso die Vorinstanz trotz der von ihr geschilderten und von ihm nicht in Abrede gestellten tatsächlichen Verhältnisse Grund zu der Annahme haben musste, dass der Flugverkehr im Gesamtlärmspektrum in einer Größenordnung von 5 dB(A) oder mehr zu Buch schlagen kann. Fehlte es an einem “Anfangsverdacht”, der in diese Richtung deutete, so erübrigten sich Ermittlungen, die für die rechtliche Beurteilung keinen Erkenntnisgewinn versprachen.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
a) Die Frage, ob bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen ist, “dass Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, durch welche nur die Tagesgrenzwerte eingehalten werden können, zusätzlich zu passivem Lärmschutz geboten sein können”, nötigt nicht zur Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beantworten. Sind die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten, so hat der Planungsträger grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 BImSchG durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, die gemessen an den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV einen umfassenden Lärmschutz während des Tages und bei Nacht gewährleisten, wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist nach dem Schutzkonzept, das § 41 BImSchG zugrunde liegt, zu prüfen, ob stattdessen zum Schutz von Wohnbebauung eine Kombination von weniger aufwendigen aktiven und von passiven Schutzvorkehrungen in Betracht kommt, die im Vergleich mit einem Vollschutz zwar lediglich eine suboptimale Lösung darstellt, im Verhältnis zu bloß passivem Lärmschutz aber insofern ein erhöhtes Schutzmaß bedeutet, als sie die Gewähr dafür bietet, dass ohne weitere Schutzmaßnahmen jedenfalls in Teilen des lärmbetroffenen Gebäudes, etwa im Erdgeschoss, sowie im Außenwohnbereich die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden. Wann selbst ein bloß suboptimaler Schallschutz Kosten verursacht, die im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG als unverhältnismäßig hoch einzustufen sind, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Wie sonst auch im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG kann bei dem Kostenvergleich insbesondere eine Rolle spielen, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist und in welchem Ausmaß die Grenzwerte überschritten sind.
b) Die Frage, ob “bei Berücksichtigung der Kosten, welche anfallen, wenn kein aktiver Schallschutz gewährt wird, neben den Kosten für passiven Schallschutz auch die Kosten für eine darüber hinausgehende (Außenwohnbereichs-)Entschädigung” in die Berechnung einzustellen sind, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich unschwer beantworten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Sieht der Planungsträger, obwohl die maßgeblichen Grenzwerte überschritten sind, gestützt auf § 41 Abs. 2 BImSchG davon ab, aktiven Lärmschutz zu gewähren, so besteht nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 BImSchG ein Anspruch auf Ersatz der für Maßnahmen des passiven Schallschutzes notwendigen Aufwendungen. Wie aus § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zu ersehen ist, bleibt hiervon unberührt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der einen weitergehenden Geldausgleich für den Fall gewährt, dass Maßnahmen des aktiven und des passiven Schallschutzes nicht ausreichen, um insbesondere den Außenwohnbereich vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrsgeräusche zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1988 – BVerwG 4 C 11.87 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 und vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 9.91 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94). Stellt der Planungsträger unter Rückgriff auf § 41 Abs. 2 BImSchG einen Kostenvergleich an, so versteht sich von selbst, dass als Teil der berücksichtigungsbedürftigen Kosten, die bei einem Verzicht auf Vorkehrungen des aktiven Schallschutzes anfallen, neben den Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes einen Berechungsposten auch die Entschädigung bildet, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu zahlen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 – BVerwG 4 B 97.89 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.