Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008 – BVerwG 8 B 17.08 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Sie ist vielmehr ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten in nicht ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in gebotener Weise auseinander gesetzt hat. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.
Die Kläger machen geltend, dass das Gericht den wesentlichen Teil der Beschwerde zum Verstoß gegen Denkgesetze nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber in seiner Entscheidung nicht erwogen habe. Dies folge aus den Gründen der Entscheidung vom 15. Mai 2008. Das Gericht habe eine nicht vorgetragene Argumentation zu einem Denkgesetzverstoß unterstellt und nur diese zurückgewiesen. Die eigentliche Argumentation der Beschwerde sei darauf hinausgelaufen, dass es denkgesetzlich unvereinbar sei, einerseits die Übergabe der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwandten Schreiben des Staatlichen Archivdienstes der Russischen Föderation vom 30. August 2001 und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 7. September 2001 von Herrn W… an Prof. S… als wahr zu unterstellen und andererseits von einer Fälschung dieser Unterlagen aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2007 und der Auskunft des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikation vom 9. März 2007 auszugehen; denn nach der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft habe Herr W… ausgesagt, er habe diese Unterlagen nie gesehen.
Stattdessen habe der Senat den Beschwerdeführern eine Denkgesetzrüge unterstellt, die sie gar nicht erhoben hätten. Sie hätten den Verstoß gegen Denkgesetze nicht damit begründet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unplausibel, wenn es einerseits annehme, Herr W… habe von einem Dritten gefälschte Unterlagen erhalten und andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung feststelle – die sie im Übrigen so nicht vorgenommen habe –, die Aussage W… gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft sei eine Falschaussage. Hätte das Gericht den eigentlichen Vortrag der Beschwerde zur Kenntnis genommen, wären die Bewertungen des Senats nicht möglich gewesen.
Die Rüge trifft nicht zu. Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 15. Mai 2008 mit dem Vorbringen der Beschwerde auseinandergesetzt und ihre Argumentation weder missverstanden noch falsch interpretiert. Wörtlich heißt es dazu im Beschluss (Rn. 20):
“Als denkgesetzlich ausgeschlossen sehen die Kläger an, dass Herr W… nach den Ausführungen in dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2007, auf das sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, den Empfang der Schreiben aus dem Jahr 2001 bestritten habe, andererseits vom Verwaltungsgericht aber als wahr unterstellt worden sei, dass er diese Schreiben an Professor S… übergeben habe. Gleiches gelte für die vom Verwaltungsgericht aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft übernommene Angabe, die unter dem fraglichen Aktenzeichen geführten Vorgänge hätten mit denen in der vorliegenden Angelegenheit nichts zu tun, und die nach Meinung der Kläger damit denkgesetzlich nicht zu vereinbarende Wahrunterstellung, die von Herrn W… an Professor S… übergebenen Schreiben seien diejenigen aus dem Jahr 2001.”
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass der Senat keine Denkgesetzrüge unterstellt hat, die darauf gerichtet sein soll, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unplausibel sei, ausgehend von der Annahme, Herr W… habe von einem Dritten gefälschte Unterlagen erhalten und die Aussage von Herrn W… gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft sei eine Falschaussage. Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Senats zu den Folgerungen des Verwaltungsgerichts, nämlich dass dieses Voraussetzungen und Folgerungen nicht in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann. Der Formulierung des erstinstanzlichen Urteils, eine persönliche Übergabe des Schreibens an Herrn Prof. S… belege nicht, dass das übergebene Schreiben echt sei, hat der Senat entnommen, dass das Verwaltungsgericht ersichtlich die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, Herr W… habe die Unterlagen von einem Dritten erhalten und an Prof. S… weitergegeben. Mit der Annahme der Kläger, bei Unterstellung des Sachverhalts bezüglich der Übergabe der Schreiben durch Herrn W… an Prof. S… sei als einzige denkgesetzlich logische Schlussfolgerung möglich, dass die Aussage von Herrn W… gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft eine Falschaussage sei, wertet sie letztlich die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen anders. Der Anhörungsrüge verhilft diese Argumentation nicht zum Erfolg.
Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe erkennbar den Vortrag der Beschwerde zu den Konsequenzen aus den Beweisvorschriften der ZPO zur Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nicht gewürdigt, übersieht sie, dass der Senat im Rahmen der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge darüber befunden hat. Der Senat hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Echtheit der Dokumente vom 30. August 2001 und vom 7. September 2001 mangels einer durchgreifenden Verfahrensrüge als bindend angesehen. Im Übrigen beinhaltet der Vortrag eine eigene Wertung und übersieht, dass im Rahmen der erhobenen Aufklärungsrüge zur Vernehmung der Herren M… und K… nicht auszublenden war, dass das Verwaltungsgericht die Vernehmung der beiden Zeugen in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt hat, weil deren Vernehmung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen