Verfahrensgang

Hessischer VGH (Urteil vom 22.02.2002; Aktenzeichen 10 UE 338/97.A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2002 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffenen Tatsachenfeststellungen keiner weiter gehender Überprüfung durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem Prozessbevollmächtigen des Klägers und den anderen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen.

Auch soweit das Beschwerdevorbringen über dasjenige im Verfahren 1 B 53.02 hinausgeht, rechtfertigt es kein anderes Ergebnis. Die Beschwerde macht unter anderem geltend, es müsse vorsorglich wiederum die Sachaufklärungsrüge erhoben werden, soweit das Berufungsgericht sein Ergebnis auch dadurch zu untermauern versuche, dass unter Verweis auf zwei Zeitungsartikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 17. Januar 2002 und der Neuen Züricher Zeitung vom 24. Januar 2002 im asylrechtlichen Bezugsrahmen der Schluss auf eine Verbesserung der Lage für (rückkehrende) Tamilen deshalb gezogen werde, weil norwegische Vermittlungsversuche zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung die Chancen steigen ließen, beide Konfliktparteien zusammenzuführen. Das weitere Beschwerdevorbringen, welches eine größere Anzahl von Presseberichten auswerte, belege, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass bestehe, eine veränderte Einschätzung betreffend die Rückkehrgefährdung srilankischer Tamilen seitens der Instanzgerichte zugrunde zu legen.

Auch damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht – bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 10 und S. 24/25) – eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr im Einzelnen gerügten Unterlassungen weiterer Aufklärungen insgesamt – oder je einzeln – eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsgefahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) ergeben hätte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Hund

 

Fundstellen

Dokument-Index HI921396

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