Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit des Personalratsbeschlusses in einer Gruppenangelegenheit bei Abwesenheit des Gruppenvertreters
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Beschluß des Personalrats, der in einer Gruppenangelegenheit ohne Beteiligung der im Personalrat vertretenen Gruppe erfolgt, ist auch dann unwirksam, wenn der Beschluß einstimmig gefaßt worden ist und wenn der (einzige) Gruppenvertreter erkrankt und ein Ersatzmitglied nicht vorhanden ist.
2. Die Ausnahmeregelung (§ 36 Abs. 2 S. 4 LPersVG RP) (juris: PersVG RP 1977), daß die Vorschriften über die Beteiligung von Gruppen keine Anwendung auf eine im Personalrat nicht vertretene Gruppe finden, gilt nicht entsprechend für eine lediglich in der Sitzung nicht anwesende Gruppe.
Normenkette
BPersVG § 98 Abs. 3; PersVG RP § 15 Abs. 5, § 30 Abs. 2; PersVG RP 1977 § 15 Abs. 5, § 30 Abs. 2; PersVG RP § 36 Abs. 2 S. 1, § 32 Abs. 2 S. 2, § 72 Abs. 2 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 2 S. 4, § 72 Abs. 2 S. 5; PersVG RP 1977 § 36 Abs. 2 Sätze 1, 4, § 32 Abs. 2 S. 2, § 72 Abs. 2 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Personalrat des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, macht ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung eines Beschäftigten geltend.
Der Beteiligte zu 1), der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, beantragte am 24. September 1986 die Zustimmung des örtlichen Personalrats zur Umsetzung des Regierungsamtmanns B. mit Wirkung vom 1. Januar 1987 von der Personalabteilung in die Rechtsabteilung des Klinikums. Am 13. Oktober 1986 beschloß der Antragsteller in gemeinsamer Sitzung einstimmig, seine Zustimmung zu verweigern. An dem Beschluß wirkte kein Vertreter der Beamtengruppe mit, da der einzige Vertreter dieser Gruppe erkrankt war und Ersatzmitglieder nicht vorhanden waren. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1986 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 2), dem Verwaltungsdirektor des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die Zustimmungsverweigerung mit. Er führte u.a. aus, die Stelle sei entgegen einer Dienstvereinbarung nicht ausgeschrieben worden. Es bestehe deshalb der Verdacht, daß die Maßnahme aus nicht sachgerechten Gründen getroffen werde. Es bestehe keine dienstliche Notwendigkeit für die Umsetzung eines Nichtjuristen in die Rechtsabteilung.
Der Beteiligte zu 2) verfügte dennoch am gleichen Tag die Umsetzung zum vorgesehenen Termin. Daraufhin beschloß der Personalrat in gemeinsamer Sitzung einstimmig, das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren einzuleiten. Auch an diesem Beschluß wirkte kein Vertreter der Beamtengruppe mit, da der einzige Vertreter dieser Gruppe erkrankt war und Ersatzmitglieder nicht vorhanden waren.
Am 9. April 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer vom Vorsitzenden des Antragstellers unterzeichneten Prozeßvollmacht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Feststellung beantragt, daß mit der Umsetzung von Regierungsamtmann B. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 5 LPersVG RP verletzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag am 10. Juli 1989 mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, ihm liege kein wirksamer Einleitungsbeschluß des Personalrats zugrunde.
Daraufhin haben am 24. Juli 1989 sowohl der Vertreter der Beamtengruppe als auch das Plenum des Personalrats unter Beteiligung des Beamtenvertreters einstimmig "analog" zu dem früher gefaßten Beschluß beschlossen, die Einleitung eines Beschlußverfahrens beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Am 14. August 1989 hat das Plenum einschließlich des Beamtenvertreters beschlossen, Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts einzulegen und die Angelegenheit "weiterhin" dem Bevollmächtigten des Antragstellers zu übertragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Zulässigkeitsmangel sei durch die Beschlüsse des Antragstellers vom 24. Juli 1989 behoben worden. Zwar habe dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren eine wirksame Vollmacht zur Einleitung des Verfahrens wegen des ungültigen Plenarbeschlusses gefehlt. Dieser Mangel sei aber dadurch geheilt worden, daß der Antragsteller durch den Beschluß der Beamtengruppe vom 24. Juli 1989 den ordnungsgemäßen Einleitungsbeschluß nachgeholt und durch den einstimmigen Plenarbeschluß vom gleichen Tag unter Mitwirkung des Beamtenvertreters das Handeln des früheren Vorsitzenden, die Vollmachtserteilung, konkludent genehmigt habe. Zwar sei Gegenstand des Feststellungsantrags die in der Vergangenheit liegende Umsetzung. Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens sei aber trotzdem gegeben, weil der Antragsteller eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens des Beteiligten zu 2) in gleichgelagerten Fällen befürchten müsse.
Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Umsetzung sei zwar gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 5 LPersVG RP (Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Dienststelle) mitbestimmungspflichtig gewesen. Die Zustimmung des Antragstellers gelte jedoch gemäß § 72 Abs. 2 Satz 5 LPersVG RP als erteilt. Denn der Antragsteller habe nicht innerhalb der Frist von drei Wochen seit Antragstellung (§ 72 Abs. 2 Satz 3 LPersVG RP) die Zustimmung wirksam verweigert. Zur Beschlußfassung in dieser Sache sei gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP nur der Vertreter der Beamtengruppe berufen gewesen. Die Ausnahmevorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 4 LPersVG RP (Nichtanwendung von § 36 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 auf eine im Personalrat nicht vertretene Gruppe) könne nicht entsprechend angewendet werden. Sie gelte nur für Gruppen, die im Personalrat überhaupt nicht vertreten seien, nicht jedoch bei Abwesenheit der Gruppenvertreter. Könne deshalb im Einzelfall eine Beschlußfassung nicht fristgerecht erfolgen, so sei dies wie eine (normale) Beschlußunfähigkeit des Personalrats gemäß § 35 Abs. 2 LPersVG RP zu behandeln. Fälle häufiger oder längerer Verhinderung des einzigen Vertreters einer Gruppe könnten durch Niederlegung des Amtes und Neuwahl innerhalb der Gruppe gesetzeskonform gelöst werden. Finde sich der betreffende Gruppenvertreter hierzu nicht bereit, so müsse dies bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen hingenommen werden.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er ist der Meinung, der Personalrat habe entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Zustimmung wirksam verweigert. Der ohne Beteiligung des Beamtenvertreters gefaßte Gremiumsbeschluß sei wirksam, weil er einstimmig gefaßt worden sei. Das folge aus Sinn und Zweck des Gruppenprinzips. Daraus ergebe sich, daß zwar Entscheidungen, die unmittelbar die Gruppe berührten, nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschlossen werden dürften. Der Gruppenschutz sei aber obsolet, wenn und soweit Vertreter der Gruppe, sei es aus Krankheitsgründen oder aus sonstigen Gründen, nicht anwesend seien. Anderenfalls käme bei fristgebundenen Maßnahmen im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 3 LPersVG RP eine Aussetzung des Beschlusses wegen Nichtanwesenheit eines Gruppenvertreters letztlich einem Rechtsverlust gleich. In diesem Falle werde der Gruppenschutz in das Gegenteil verkehrt, nämlich in die (erzwungene) Hinnahme von Mitbestimmungsverstößen im Falle der Abwesenheit eines Gruppenvertreters. Das sei mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Gruppenschutz nicht zu vereinbaren. Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 1990 und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Juli 1989 festzustellen, daß mit der Umsetzung des Regierungsamtmanns B. von der Personalabteilung in die Rechtsabteilung seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden sind.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Nach seiner Meinung ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sowohl vom Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften des LPersVG RP als auch von der Entstehungsgeschichte der vergleichbaren Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsrechts her gerechtfertigt. Danach seien Ausnahmen von den Gruppenschutzvorschriften nur dort zugelassen, wo auf Grund des Ergebnisses der Personalratswahl eine Gruppe im Personalrat nicht vertreten sei. Dies gelte nicht für den Fall, daß wegen zeitweiliger Verhinderung ein Gruppenvertreter nicht im Personalrat anwesend sei. Anderenfalls mache sich das Plenum des Personalrats in sachwidriger Weise zum Ersatzsachwalter der Gruppeninteressen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, daß die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens wegen fehlender Prozeßvollmacht des Antragstellers unzulässig war, der Mangel aber im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geheilt worden ist, daß jedoch Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht verletzt worden sind. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb unbegründet.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht litt, worauf das Oberverwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, an dem Verfahrensmangel, daß kein wirksamer Beschluß zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens gefaßt und daß dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers keine wirksame Prozeßvollmacht erteilt worden war. Gemäß §§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 3, 32 Abs. 2 Satz 2 LPersVG RP durfte die Vollmacht nur durch den Sprecher der Beamtengruppe gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Personalrats erteilt werden. Denn zur Beschlußfassung über die Einleitung des Verfahrens war nur der Vertreter der Beamtengruppe berufen, da Gegenstand des Verfahrens die Umsetzung eines Beamten innerhalb der Dienststelle war. Die Vertretung des Personalrats und die Ausführung des Beschlusses oblag dem Gruppensprecher gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Personalrats. Diese notwendige Beteiligung des Beamtenvertreters hatte bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht stattgefunden. Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt wurde der Beschluß, das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren einzuleiten und den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit der Vertretung zu beauftragen, ohne Hinzuziehung des Vertreters der Beamtengruppe gefaßt. Deshalb hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Dieser Mangel in der Vertretungsmacht ist aber in dem Beschwerdeverfahren behoben worden. Ausweislich der Niederschrift über die Personalratssitzung vom 14. August 1989, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, hat der Antragsteller einstimmig - unter Beteiligung des Beamtenvertreters - beschlossen, die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts einzulegen und die "Angelegenheit weiterhin" an den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zu übertragen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht hatte gemäß § 87 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff., 537 ZPO zur Folge, daß der gesamte Sach- und Streitstand vor dem Oberverwaltungsgericht zu verhandeln war, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Beschwerdegericht darstellte. Danach lag nunmehr ein wirksamer Beschluß des Personalrats zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ebenso vor wie eine rechtsgültige Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit der Durchführung des Verfahrens. Das frühere Fehlen der Prozeßvollmacht im erstinstanzlichen Verfahren stand der Fortführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens damit nicht mehr entgegen.
Der Antrag auf Feststellung, daß mit der Umsetzung des Regierungsamtmanns B. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt worden sind, ist aber unbegründet. Die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, die Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung gelte gemäß § 72 Abs. 2 Satz 5 LPersVG RP als erteilt, weil er nicht innerhalb der in § 72 Abs. 2 Satz 3 LPersVG RP genannten Frist die Zustimmung wirksam verweigert habe, ist nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Umsetzung gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 5 LPersVG RP mitbestimmungspflichtig war. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mit bei der Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Dienststelle. Dem Regierungsamtmann B. wurde mit der Umsetzung ein anderer Dienstposten in der Rechtsabteilung des Klinikums übertragen. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 5 LPersVG RP gilt die von dem Leiter der Dienststelle dem Personalrat mitgeteilte beabsichtigte Maßnahme dann als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen seit dem Antrag des Dienststellenleiters die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.
Zwar hat der Antragsteller am 13. Oktober 1986 seine Zustimmung zur Umsetzung verweigert. Diese Zustimmungsverweigerung war aber nicht rechtswirksam. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß diese gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP nur durch den Vertreter der Beamtengruppe hätte erfolgen können. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Personalrat seinen Beschluß am 13. Oktober 1986 ohne Beteiligung des Vertreters der Beamtengruppe getroffen. Am 24. September 1986 war er von dem Beteiligten zu 1) über die beabsichtigte Umsetzung unterrichtet worden. Erst am 24. Juli 1989 hat der Antragsteller einen Beschluß unter Beteiligung des Beamtenvertreters in dieser Sache gefaßt, nämlich zur Einleitung eines Beschlußverfahrens wegen Verstoßes gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats. Damit war die Frist zur Zustimmungsverweigerung verstrichen. Das Versäumnis konnte durch den Beschluß vom 24. Juli 1989 nicht rückwirkend geheilt werden.
Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zu Unrecht beruft er sich auf eine Entscheidung des VG Berlin vom 3. November 1975 (PersV 1977, 151). Dieses Gericht hat darin die Rechtsauffassung vertreten, daß ein einstimmiger Beschluß des Personalrats in Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, dann nicht unwirksam ist, wenn dieser Beschluß von allen Gruppen (und damit auch von der beteiligten Gruppe) einstimmig gefaßt worden ist. Im vorliegenden Fall war im Gegensatz dazu die Beamtengruppe an der Beschlußfassung nicht beteiligt. Auch sein weiteres Vorbringen, das Gruppenprinzip besage nur, daß Entscheidungen, die unmittelbar eine Gruppe berühren, "nicht gegen den Willen dieser Gruppe" beschlossen werden dürften, kann die Auffassung des Antragstellers nicht stützen. Die in § 98 Abs. 3 BPersVG enthaltene Regelung ist eine Rahmenvorschrift, die weitergehende Bestimmungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen zum Schutze der Gruppen nicht verbietet. Der Gruppenschutz ist auch dann nicht obsolet, wie der Antragsteller meint, wenn und soweit Vertreter dieser Gruppe, sei es aus Krankheitsgründen oder aus sonstigen Gründen, nicht anwesend sind. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Gruppenvertreter, zu verhindern, daß ihre jeweilige Abwesenheit vom Personalrat dazu benutzt wird, daß "hinter ihrem Rücken" Entscheidungen getroffen werden, die den Interessen der Gruppe zuwiderlaufen. Es ist dem Antragsteller allerdings zuzugeben, daß diese strikte Verwirklichung des Gruppenprinzips zu Härten und Problemen führen kann. Gibt es im Personalrat nur ein Gruppenmitglied, das längere Zeit erkrankt ist, und hat dieses keinen Vertreter, so kann dies - wie im vorliegenden Fall - dazu führen, daß in Gruppenangelegenheiten Maßnahmen des Dienststellenleiters, die möglicherweise nicht von dem Gruppenvertreter akzeptiert worden wären, hingenommen werden müssen, weil der Personalrat wegen Abwesenheit des Gruppenvertreters innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme abgeben kann. Zu Recht hat aber der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß insoweit die Gruppe selbst bestimmen kann, inwieweit sie ihre Interessen wahrzunehmen gedenkt. Fehlt es an einer ausreichenden Zahl von Bewerbern auf ihrer Liste und somit an möglichen Ersatzmitgliedern (§ 30 Abs. 2 LPersVG RP), so begibt sie sich damit des gesetzlichen Schutzes und läuft Gefahr, daß im Falle der Verhinderung ihrer Gruppenvertreter eine angemessene Interessenwahrnehmung im Personalrat nicht mehr möglich ist.
Dem steht auch nicht § 36 Abs. 2 Satz 4 LPersVG RP entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, daß die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 genannten Regelungen zum Schutze einer Gruppe dann keine Anwendung finden, wenn die Gruppe nicht im Personalrat vertreten ist. Dies gilt aber nur für den Fall, daß eine Gruppe überhaupt nicht im Personalrat vertreten ist. Eine Gruppe ist dann im Personalrat vertreten, wenn sie in dieses Gremium gewählt worden ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 LPersVG RP regeln die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Gruppe im Personalrat "vertreten" sein kann. Eine in den Personalrat gewählte, aber in einer Personalratssitzung nicht anwesende Gruppe, ist deshalb keine Gruppe, die im Personalrat "nicht vertreten ist", sondern sie ist nicht "anwesend". Aber auch Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 4 LPersVG RP erfordern eine unterschiedliche Behandlung. Ist eine Gruppe nicht in den Personalrat gewählt worden, so ist es unabdingbar, daß in Angelegenheiten, die die Angehörigen dieser Gruppe betreffen, der Personalrat ohne deren Beteiligung entscheiden muß. Ist jedoch eine Gruppe in den Personalrat gewählt, aber in einer oder mehreren Sitzungen nicht anwesend, so darf sich aus den oben genannten Gründen der Personalrat nicht zum "Ersatzsachwalter" der Gruppeninteressen machen und möglicherweise gegen die Interessen der Gruppen entscheiden. Dies würde der in § 36 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LPersVG RP geforderten zwingenden Beteiligung der Gruppen zuwiderlaufen und diese von Zufälligkeiten abhängig machen.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Buchholz 251.8 § 36 RhPPersVG, Nr 2 (LT) |
DokBer B 1992, 145 (L) |
ÖD 1992, Nr 7, 9-11 (LT) |
BWVPr 1993, 116 (L) |
ZBR 1992, 313 |
ZBR 1992, 313-314 (LT) |
ZTR 1992, 345 (L) |
PersR 1992, 302-304 (LT) |
PersV 1992, 391-393 (LT) |
RiA 1992, 251-253 (LT) |
ZfPR 1992, 73-75 (LT) |