Leitsatz (amtlich)
Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 12.11.2019; Aktenzeichen 22 BV 17.2452) |
VG Regensburg (Urteil vom 27.07.2017; Aktenzeichen RO 7 K 15.1736) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 2
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).
Rz. 3
1. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,
ob die Funktionsfähigkeit einer Erdbebenmessstation einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt.
Rz. 4
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10, vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ≪270≫, vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 und vom 16. Juli 2019 - 4 B 9.19 - juris Rn. 4).
Rz. 5
§ 35 Abs. 3 BauGB enthält keine abschließende Aufzählung der im Außenbereich zu beachtenden öffentlichen Belange (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1966 - 4 C 16.66 - BVerwGE 25, 161 ≪163≫, vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - ZfBR 1997, 322 ≪juris Rn. 16≫ und vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - ZfBR 2003, 469 ≪juris Rn. 31≫). Die Norm soll die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sicherstellen. Neben den benannten Belangen sind daher auch sonstige öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie ein ähnliches, wenn nicht stärkeres Gewicht wie die benannten Belange besitzen und von dem Leitgedanken einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mitumfasst sind (BVerwG, Urteile vom 29. April 1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247 ≪250 ff.≫, vom 19. Oktober 1966 - 4 C 16.66 - BVerwGE 25, 161 ≪163≫ und vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 - BVerwGE 156, 148 Rn. 19; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 72).
Rz. 6
Wann ein sonstiger öffentlicher Belang vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB mit Funkstellen und Radaranlagen ähnliche Einrichtungen benennt. Das gilt besonders, wenn - wie vorliegend - die seismologische Messstation im Verbund mit weiteren Stationen der Vorwarnung vor Erdbeben sowie der Ortung und Einschätzung nuklearer und chemischer Explosionen dient und damit die auch in § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB genannten Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes betrifft. Ob der bodenrechtliche Konflikt entsteht, weil eine Anlage ein "freies Blickfeld" benötigt oder aus anderen Gründen ein bestimmter Mindestabstand zu privilegierten Außenbereichsvorhaben eingehalten werden muss, ist unerheblich. Mehr ist verallgemeinernd nicht auszuführen.
Rz. 7
2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob ein unbenannter öffentlicher Belang, dessen Bezeichnung auf einen benannten öffentlichen Belang zurückgeht ("Funktionsfähigkeit" aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), einem privilegierten Außenbereichsvorhaben unter anderen, insbesondere geringeren Voraussetzungen entgegenstehen kann, als der gleich bezeichnete benannte öffentliche Belang,
ist nicht entscheidungserheblich. In einem Revisionsverfahren klärungsfähig und -bedürftig können nur Rechtsfragen sein, die auch für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts von Bedeutung waren. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - BRS 84 Nr. 202 = juris Rn. 5 und vom 6. September 2017 - 4 BN 20.17 - BRS 85 Nr. 182 = juris Rn. 3). Der Verwaltungsgerichtshof hat den öffentlichen Belang der Funktionsfähigkeit seismologischer Messstationen und seine Voraussetzungen nicht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entnommen. Der Umstand, dass es sowohl bei den im Gesetz benannten Funkstellen und Radaranlagen als auch bei seismologischen Messstationen um die "Funktionsfähigkeit" der Anlagen geht, führt nicht zur Anwendbarkeit dieser Norm. Vielmehr sind für die Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen deren jeweilige Besonderheiten und Anforderungen in den Blick zu nehmen. Die insoweit bestehenden Unterschiede zwischen Radaranlagen und seismologischen Messstationen hat die Vorinstanz betrachtet und gewürdigt (UA Rn. 69 ff.).
Rz. 8
3. Die Frage,
ob der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation als unbenannter Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits dann entgegensteht, wenn die Messstation nicht mehr möglichst lückenlos in zeitlicher und räumlicher Hinsicht Erschütterungen registrieren kann,
ist nicht zulassungserheblich, weil sie sich dem Berufungsgericht in dieser Allgemeinheit nicht gestellt hat und, soweit sie von ihm beantwortet wurde, nicht fallübergreifend geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24 = juris Rn. 4).
Rz. 9
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Funktionsfähigkeit der seismologischen Messstation GRC4 und des Verbundes, zu dem die Station gehört (sog. Gräfenberg-Array), gestört sei, wenn eine technische Beeinträchtigung sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (vgl. zur Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 - 4 C 6.15 - BVerwGE 156, 136 Rn. 11 f. sowie - 4 C 2.16 - BVerwGE 156, 148 Rn. 17 f.). Angesichts der Funktion und Aufgaben der Messstation sei dies der Fall, wenn ein nicht nur marginaler Teil der von Erdbeben oder Kernwaffentests herrührenden Erschütterungssignale verloren gehe (UA Rn. 71). Wegen der Unterschreitung des in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b des Bayerischen Windenergie-Erlasses für die Station GRC4 benannten Mindestabstandes von 5 km sowie nach einer Einzelfallbetrachtung sei zu erwarten, dass die Messstation und in der Folge das Gräfenberg-Array durch die geplanten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden (UA Rn. 76). Die daher gebotene "nachvollziehende Abwägung" ergebe, dass die Funktionsfähigkeit der Messstation GRC4 und des Gräfenberg-Arrays dem privilegierten Vorhaben des Baus und Betriebs der Windenergieanlagen entgegenstehe (UA Rn. 89 ff.; vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 - 4 C 6.15 - BVerwGE 156, 136 Rn. 30 und - 4 C 2.16 - BVerwGE 156, 148 Rn. 38). Ein über den Fall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Rz. 10
4. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob Erschütterungen, die auf eine Erdbebenmessstation durch bereits genehmigte Vorhaben und tatsächliche Nutzungen als Vorbelastung einwirken, schutzmindernd berücksichtigt werden müssen, wenn in einem Genehmigungsverfahren, insbesondere nach dem BImSchG, in Bezug auf privilegierte Außenbereichsvorhaben (z.B. eine Windenergieanlage) geprüft wird, ob betroffene öffentliche Belange entgegenstehen.
Rz. 11
Zur Erläuterung führt die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (- 7 A 7.17 - juris Rn. 58) aus, Erschütterungen, die sich im Rahmen einer tatsächlichen Vorbelastung hielten, könnten einem privilegierten Vorhaben nicht entgegengehalten werden.
Rz. 12
Damit unterstellt die Beschwerde Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass sich der Zubau zweier zusätzlicher Windenergieanlagen in jedem Falle auf die Funktionalität des Messstationen-Verbundes auswirkt und die zu erwartende Störwirkung zusammen mit der Vorbelastung zu einer nochmals erhöhten Störung führt. Die hinzukommende Störwirkung bleibe gerade nicht unterhalb eines Wertes, der - vergleichbar einer Irrelevanz-Schwelle - die Grenze zur Erheblichkeit einer Zusatzbelastung markiere (UA Rn. 83 ff.).
Rz. 13
5. Aus diesem Grund ist auch die Frage,
ob der unbenannte öffentliche Belang der Funktionsfähigkeit von seismologischen Messstationen einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen kann, wenn dessen Auswirkungen auf die Messstation aufgrund von Vorbelastungen nicht mehr quantifizierbar sind,
nicht entscheidungserheblich. Der Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die von den hinzukommenden Windenergieanlagen ausgelösten Erschütterungen nicht quantifizierbar sind, sondern ist davon ausgegangen, dass die von ihnen zu erwartende zusätzliche Störwirkung außer Frage stehe (UA Rn. 76 ff.).
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
BauR 2021, 1257 |
DÖV 2021, 899 |
JZ 2021, 473 |
REE 2021, 151 |
VR 2021, 324 |
ZfBR 2021, 660 |
BayVBl. 2021, 532 |
UPR 2021, 358 |
BBB 2021, 53 |
FSt 2021, 739 |
FuB 2021, 190 |