Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht mit Gründen versehenes Urteil. Frist für schriftliche Niederlegung der Gründe eines bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils. Beurkundungsfunktion der schriftlichen Urteilsgründe. Sicherung der Verläßlichkeit gerichtlicher Urteile. Vorlage an Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Leitsatz (amtlich)
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
Normenkette
VwGO § 108 Abs. 1, § 117 Abs. 2, 4, § 138 Nr. 6, § 173; ZPO § 315 Abs. 2, § 320 Abs. 2 S. 3, §§ 516, 551 Nr. 7, § 552; FGO § 105 Abs. 4, § 119 Nr. 6; ArbGG § 60 Abs. 4 Sätze 3-4, § 69 Abs. 1 S. 2; SGG § 134 S. 2, § 202; PatG F. 1980 § 99 Abs. 1; PatG F. 1980 § 100 Abs. 3 Nr. 5
Verfahrensgang
BVerwG (Entscheidung vom 23.05.1991; Aktenzeichen 7 C 34.90) |
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 28.06.1989; Aktenzeichen 7 OVG A 108/86) |
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die im Oktober 1986 erteilte Zweite Teilbetriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Brokdorf im schleswig-holsteinischen Landkreis Steinberg rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nach mündlicher Verhandlung am 13. und 14. Juni 1989 mit am 28. Juni 1989 verkündetem Urteil als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist vollständig abgefaßt und unterschrieben von allen Richtern des Senats, der in der Besetzung von fünf Berufsrichtern entschieden hat, am 11. Januar 1990 der Geschäftsstelle übergeben worden. Von dem Senatsmitglied, welches das Urteil als letztes unterzeichnet hat, ist unter Hinweis auf den Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1989 – BVerwG 7 B 101.89 – eine dienstliche Äußerung des Inhalts abgegeben worden, daß es sich „angesichts des langen Zeitraumes zwischen Beratung und Zuleitung des Urteils … nicht mehr daran erinnern kann, ob die Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entsprechen.”
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts möchte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zurückverweisen. Er ist der Meinung, das Urteil entbehre im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO der Gründe, weil es erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sei; nach Ablauf von fünf Monaten seien eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später schriftlich niedergelegten Gründen und damit deren Beurkundungsfunktion nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Der 7. Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch die Rechtsprechung anderer Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts gehindert, die für die Anwendung des § 138 Nr. 6 VwGO auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und eine bestimmte zeitliche Grenze, ab der die Beurkundungsfunktion der schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründe nicht mehr sichergestellt sei, nicht angenommen hätten. Mit Beschluß vom 23. Mai 1991 – BVerwG 7 C 34.90 – (Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23) hat er deshalb dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
Auf Antrage haben der 3., 6. und 9. Revisionssenat – aus unterschiedlichen Gründen – erklärt, daß sie der vom 7. Senat beabsichtigten Abweichung nicht zustimmten.
Von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladenen zu der vorgelegten Rechtsfrage Stellung genommen. Der Beklagte hat sie bejaht, die Beigeladenen haben sie übereinstimmend verneint.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Anrufung des Großen Senats ist zulässig. Sie ist nach § 11 Abs. 3 VwGO in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) gegolten hat, wie nach § 11 Abs. 2 VwGO in der seitdem geltenden Fassung geboten, weil der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Rechtsfrage, auf die es für seine Entscheidung im Ausgangsverfahren ankommt, von der Rechtsprechung anderer Senate (vgl. dazu von den im Vorlagebeschluß des 7. Senats ≪a.a.O., S. 21 a.E.≫ angeführten Entscheidungen insbesondere den Beschluß des 6. Revisionssenats vom 28. September 1987 – BVerwG 6 CB 15.87 – ≪Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 73≫) abweichen will.
Der 7. Senat hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm vorgelegten Rechtsfrage damit begründet, daß sich die Annahme eines Urteils ohne Gründe in dem von ihm zu entscheidenden Fall nur auf den Ablauf von mehr als fünf Monaten seit der Urteilsverkündung und nicht zusätzlich auf einen weiteren besonderen, Zweifel an der Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe bestätigenden Umstand stützen lasse, wie ihn andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendbarkeit des § 138 Nr. 6 VwGO voraussetzten. Die dienstliche Äußerung, die eines der an dem angefochtenen Urteil beteiligten Senatsmitglieder abgegeben habe, stelle einen solchen besonderen Umstand nicht dar. Nach Auffassung des Großen Senats kommt der 7. Senat zu dieser Einschätzung deshalb, weil der dienstlichen Äußerung nicht entnommen werden kann, daß das erwähnte Senatsmitglied vor Abgabe der Erklärung die Notwendigkeit erkannt und sich sodann auch darum bemüht hat, vorhandene Erinnerungslücken – etwa unter Rückgriff auf die im Vorlagebeschluß (a.a.O., S. 23 f.) angeführten Unterlagen oder im Wege der Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Richterkollegiums (zu beidem s. schon BVerwGE 49, 61 ≪63≫; 50, 278 ≪280≫; 60, 14 ≪16≫) – zu schließen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dieser Deutung fehlerhafte Erwägungen zugrunde liegen.
Die vorgelegte Rechtsfrage entbehrt der Erheblichkeit für das Ausgangsverfahren auch nicht etwa deshalb, weil, wie die Beigeladenen dieses Verfahrens meinen, dort allenfalls eine Appellentscheidung im Sinne der Vorlagefrage in Betracht kommen, die mit der Vorlage angestrebte Entscheidung Bedeutung also erst für künftige Verfahren haben könne. Die Maßstäbe für die Beurteilung verwaltungsgerichtlicher Urteile, deren bei Urteilsverkündung noch nicht vollständig vorliegende Gründe nachträglich erst mit längerer Verzögerung schriftlich niedergelegt worden sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Anfang der achtziger Jahre schrittweise verschärft worden (vgl. vor allem die Urteile des 4. Revisionssenats vom 3. September 1982 – BVerwG 4 CB 20.82 – ≪Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19≫, vom 10. August 1988 – BVerwG 4 CB 19.88 – ≪Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 19≫ und vom 5. Oktober 1990 – BVerwG 4 CB 18.90 – ≪Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 21≫). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der den Gegenstand der Vorlage bildenden Rechtsfrage war danach, für das Oberverwaltungsgericht wie für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens erkennbar, „im Fluß”, als die Gründe des mit der Revision angegriffenen Urteils nach dessen Verkündung abgefaßt wurden. Es besteht mit Rücksicht darauf kein Anlaß, das Ausgangsverfahren von den Wirkungen der vom 7. Revisionssenat beabsichtigten Entscheidung auszunehmen.
2. Der Große Senat geht davon aus, daß sich die ihm vorgelegte Rechtsfrage allein auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils bezieht. Die im Vorlagebeschluß außerdem angeführte Rechtsmittelbelehrung wird zwar in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zusammen mit Tatbestand und Entscheidungsgründen genannt. Die verspätete Niederlegung und Übergabe nur der Rechtsmittelbelehrung kann jedoch – ebenso wie ihr Fehlen – nicht zur Anwendung des § 138 Nr. 6 VwGO führen (vgl. § 58 VwGO).
3. Der Große Senat möchte die Vorlagefrage bejahen: Dem Vorlagebeschluß ist darin zuzustimmen, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe erst später als fünf Monate nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein im Verwaltungsstreitverfahren ergangenes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht nur dann „nicht mit Gründen versehen” ist, wenn solche Gründe überhaupt fehlen. Der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Gründe, die ein Urteil äußerlich aufweist, nicht mehr die Funktion haben können, die ihnen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 VwGO zukommt (z.B. BVerwGE 49, 61; 50, 278; 60, 14; 80, 136).
Um die Entscheidungsfindung des Gerichts für die Beteiligten und für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen (BVerwG, Urteil vom 11. April 1990 – BVerwG 6 C 36.88 – ≪Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 227≫), sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die – Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO) umfassenden – Urteilsgründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und die von dieser getragene Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden kann, ist es notwendig, daß zwischen Beratung sowie schriftlicher Niederlegung und Unterzeichnung der Urteilsgründe keine zu große Zeitspanne liegt. In § 117 Abs. 4 VwGO ist mit Rücksicht darauf bestimmt, daß ein Urteil, das bei der Verkündung (dazu § 116 Abs. 1 VwGO) noch nicht vollständig abgefaßt war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist (Satz 1). Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben (Satz 2). Sinn und Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO ist es also, den Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung zu gewährleisten und die Übereinstimmung der schriftlichen mit den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen zu beurkunden (vgl. BVerwGE 49, 61 ≪62 f.≫; 50, 278 ≪279≫; Urteil vom 22. Juni 1978 – BVerwG 3 C 88.76 – ≪Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94 S. 2≫; BVerwGE 85, 273 ≪276, 279≫).
Im Interesse dieser Zielsetzung sind die an dem Urteil mitwirkenden Richter, ist aber auch das Gericht als „Behörde” gehalten, den Zeitrahmen, den § 117 Abs. 4 VwGO zur Sicherung der Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe für deren vollständige Abfassung vorgibt, einzuhalten. Er wird im Blick auf sein Ende durch das in Satz 2 Halbsatz 2 der genannten Vorschrift verwendete Wort „alsbald” begrenzt. Wird die so bezeichnete Grenze überschritten, verfehlt das Gericht insgesamt – unbeschadet einer etwaigen Verletzung der richterlichen Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung – das ihm aufgegebene Ziel, mit den schriftlich ausgewiesenen Urteilsgründen die Gründe zu offenbaren, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich waren (s. BVerwGE 85, 273 ≪276, 279≫). Das Urteil ist, obwohl dem äußeren Anschein nach begründet, in Wahrheit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO „nicht mit Gründen versehen” (vgl. auch schon die Urteile des 4. Senats vom 10. August 1988 ≪a.a.O. S. 2 ff.≫ und vom 5. Oktober 1990 ≪a.a.O. S. 15≫ sowie den Beschluß vom 22. Februar 1991 – BVerwG 4 CB 6.91 – ≪Buchholz 406.16 Nr. 55 S. 26 ≪Grundeigentumsschutz≫).
b) Das Merkmal „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst, wie auch die Bedeutung im Sinne von „sogleich, kurz danach” im allgemeinen Sprachgebrauch (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989, S. 95) zeigt, keine feste Zeitgröße, sondern eine eher offene Zeitangabe enthält. Ihre nähere Festlegung ist im Blick auf die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe vorzunehmen, die § 117 Abs. 4 VwGO in Satz 2 Halbsatz 2 mit der zeitlichen Begrenzung „alsbald” gewährleisten will. Die Gefahr, daß diese Funktion wegen des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens im Einzelfall nicht mehr gewahrt ist, wird in dem Maße größer, in dem der Zeitabstand zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsberatung auf der einen und Abfassung der Urteilsgründe auf der anderen Seite zunimmt. Anders als dies diejenigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angenommen haben, die für die Anwendung des § 138 Nr. 6 VwGO nicht auf den Zeitablauf allein, sondern zusätzlich auf die im Einzelfall gegebenen konkreten, die Annahme eines Urteils ohne Gründe ausschlaggebend stützenden Umstände abgestellt haben (s. insbesondere BVerwGE 50, 278 und das schon angeführte Urteil des 3. Senats vom 22. Juni 1978 ≪a.a.O.≫, außerdem aus jüngerer Zeit z.B. BVerwGE 80, 136), ist es deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der – im Verfahrensrecht nicht minder bedeutsamen – Rechtsklarheit (vgl. auch BVerfGE 49, 148 ≪164≫) geboten, den Begriff „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO so zu konkretisieren, daß er einerseits der Rechtsprechung den aus der Natur des unbestimmten Rechtsbegriffs sich ergebenden Spielraum beläßt, andererseits aber am Ende eine klare, für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare Grenzlinie markiert. Wie der 7. Senat zutreffend erkannt hat, ist hierfür an Erwägungen des Gesetzgebers anzuknüpfen, auf die die in § 552 ZPO – ebenso wie in § 516 ZPO – festgelegte Fünfmonatsgrenze zurückgeht.
c) Die Regelung, daß im Zivilprozeß die einmonatige Revisionsfrist (§ 552 ZPO) wie die – gleichlange – Berufungsfrist (§ 516 ZPO) mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, „spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung” beginnt, beruht, was den in ihr bestimmten Fünfmonatszeitraum angeht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 552 ZPO auf einem doppelten Grund. Sie will zum einen dem Rechtsmittelführer die ihm für die Prüfung und Überlegung garantierte Mindestfrist von einem Monat sichern und ihm die Zwangslage ersparen, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Sie ordnet zum anderen „aus Gründen der Rechtssicherheit” an, bis zu welchem Zeitpunkt „zur Vermeidung von Fehlerinnerung das vollständige Urteil vorliegen muß”. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen die im Gesetz festgelegte „starre Grenze” und führen, weil „gleichermaßen gewichtig”, im Fall der Grenzüberschreitung dazu, daß das deswegen angefochtene Berufungsurteil nach § 551 Nr. 7 ZPO keinen Bestand haben kann (Urteil vom 29. Oktober 1986 – IVa ZR 119/85 – ≪NJW 1987, 2446/2447≫). Von ihnen kann – und muß – der zuletzt angeführte, auf die Sicherung der Verläßlichkeit gerichtlicher Urteile gerichtete Aspekt auch im Verwaltungsprozeß Berücksichtigung finden.
Zwar sind die §§ 516, 552 ZPO wegen der Regelungen in § 124 Abs. 2 Satz 1 und § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren nicht gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar. Doch hindert dies nicht, zur Konkretisierung des Merkmals „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auf die in den §§ 516, 552 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zurückzugreifen und wie im Zivilprozeß „zur Vermeidung von Fehlerinnerung” und damit „aus Gründen der Rechtssicherheit” die Zeit für die nachträgliche Abfassung des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils auf längstens fünf Monate zu begrenzen. § 173 VwGO ermächtigt und verpflichtet auch dazu, Hilfen zur Auslegung verwaltungsprozessualer Regelungen, deren Inhalt – wie hier – unter dem Blickwinkel allein der Verwaltungsprozeßordnung nicht hinreichend erschlossen werden kann, in erster Linie der – nach dieser Vorschrift subsidiär in Betracht zu ziehenden – Zivilprozeßordnung zu entnehmen. Unterschiede der beiden Verfahrensarten stehen dem im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. Im Gegenteil: Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß in Verwaltungsstreitsachen die Gefahr der Fehlerinnerung geringer sein könnte als in Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. auch BVerwGE 85, 273 ≪278≫). Beständigkeit und Verläßlichkeit gerichtlicher Urteile bedürfen vielmehr hier wie dort in gleicher Weise des vorbeugenden Schutzes. Auch im Verwaltungsprozeß ist daher die Übereinstimmung zwischen den tatsächlich beratenen und den später schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr zuverlässig gewährleistet und deshalb der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils gegeben, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe des mit der Revision anfechtbaren, bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils später als fünf Monate nach Urteilsverkündung zur Geschäftsstelle gelangen.
Daß der Gesetzgeber, wie im Vorlageverfahren geltend gemacht worden ist, im Zusammenhang mit der absoluten Rechtsmittelfrist in den §§ 516, 552 ZPO ausweislich der Gesetzesmaterialien Überlegungen zum richterlichen Erinnerungsvermögen nicht angestellt habe, mag zutreffen. Dies schließt aber nicht aus, das Ziel der genannten Vorschriften unter anderem darin zu sehen, die Verläßlichkeit zivilgerichtlicher Urteile und damit die Beurkundungsfunktion ihrer Gründe zu sichern. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Bedeutung einer Bestimmung ist für deren Auslegung nicht entscheidend (BVerfGE 1, 299 ≪312≫; 10, 234 ≪244≫). Eine vom Wortlaut, von Sinn und Zweck oder von der systematischen Stellung einer Regelung getragene Norminterpretation kann deshalb nicht mit Hinweis darauf in Zweifel gezogen werden, daß sie in den Gesetzesmaterialien keine Bestätigung finde. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß § 552 ZPO auch dem Entstehen richterlicher Fehlerinnerung vorbeugen wolle, ist erkennbar das Ergebnis einer teleologischen Auslegung.
Einer Heranziehung der in den §§ 516 und 552 ZPO festgelegten Fünfmonatsgrenze zur Ausfüllung und Begrenzung des Merkmals „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO stehen auch keine anderen Fristenregelungen entgegen, in denen eine abweichende gesetzgeberische Wertung gesehen werden könnte; es fehlt im Gegenteil an weiteren Fristvorschriften, auf die sich zurückgreifen ließe. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – mit unterschiedlichen Maßgaben – angenommen worden ist, der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils sei nicht mehr gewährleistet und das Urteil deshalb im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn zwischen seiner Verkündung und der nachträglichen Abfassung seiner Gründe ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liege (vgl. im einzelnen vor allem die Urteile des 4. Senats vom 3. September 1982 und vom 10. August 1988 ≪jeweils a.a.O.≫ sowie die Beschlüsse des 3. und des 5. Senats vom 29. Dezember 1988 – BVerwG 3 CB 42.87 – ≪Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 86≫ und vom 12. März 1990 – BVerwG 5 CB 26.89 – ≪Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 93≫), hat die damit angesprochene zeitliche Grenze keinerlei Rückhalt in einer konkreten gesetzlichen Vorschrift. Sie kann sich damit auch nicht auf eine Wertung des Gesetzgebers stützen, an die bei der Auslegung des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO angeknüpft werden könnte.
Keine im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Wertung läßt sich schließlich § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO entnehmen. Wie auch die Ausführungen im Vorlagebeschluß des 7. Senats (a.a.O., S. 23) zeigen, könnte die Dreimonatsfrist dieser – die Berichtigung des Tatbestands zivilgerichtlicher Urteile betreffenden – Vorschrift als Anhaltspunkt für eine zeitliche Begrenzung der nachträglichen Absetzung eines bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils allenfalls insoweit in Betracht kommen, als es um die Niederlegung des Tatbestandes (§ 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geht. Für das Absetzen der Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müßte dagegen Abweichendes gelten (vgl. auch Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., 3. Bd. 1977, § 551 Rdnr. 32). Das aber wäre nicht damit zu vereinbaren, daß sich die zeitliche Direktive „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in gleicher Weise auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des bei der Verkündung noch nicht komplett vorliegenden Urteils bezieht.
d) Muß es deshalb dabei verbleiben, daß für die Auslegung des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allein die wertende Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, die er mit der Festlegung der Fünfmonatsgrenze in (§ 516 und) § 552 ZPO getroffen hat, so ist dem Vorlagebeschluß weiter auch darin zu folgen, daß diese Grenze im Rahmen des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ebenso wie in § 552 ZPO nur als starre Grenze begriffen werden kann, die den Zeitraum, der für die nachträgliche Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe äußerstenfalls zur Verfügung steht, strikt limitiert und deshalb eine Grenzüberschreitung selbst dann nicht gestattet, wenn im Einzelfall vorstellbar wäre, daß trotz Nichteinhaltung des Fünfmonatszeitraums die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe noch gewahrt ist (ebenso Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, Rdnrn. 8 f.; für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit s. auch Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, § 134 Rdnr. 3 a.E.). Ob etwa anhand einer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, aufgrund eines besonders ausführlichen Protokolls oder mit Hilfe einer am Tag der Urteilsverkündung herausgegebenen Pressemitteilung (s. dazu die Ausführungen im Vorlagebeschluß ≪a.a.O., S. 23 f.≫) nachvollzogen werden könnte, daß die schriftlichen Urteilsgründe mit den für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründen noch übereinstimmen, hinge so sehr von den Umständen des konkreten Verfahrens, von deren Prüfung und wertender Beurteilung durch das Revisionsgericht und damit in einem derartigen Umfang von Unwägbarkeiten ab, daß Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – aus der Sicht der Tatsachengerichte wie der Verfahrensbeteiligten – nicht mehr in dem für das Prozeßrecht gebotenen Maße gewährleistet wären. Mäße man solchen Umständen Bedeutung bei, so stellte sich zudem die aus dem Gesetz nicht lösbare Frage, ob und wann auch in diesen Sonderfällen ein Zeitpunkt erreicht wird, von dem an der Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO eingreift. Abzulehnen ist deshalb eine Interpretation des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO dahin, daß ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil, das nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung komplettiert und nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschrift besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird, nur im Regelfall, d.h. grundsätzlich, als im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen zu behandeln ist, ausnahmsweise aber Bestand haben kann, wenn die Begleitumstände des Verfahrens im Einzelfall die Annahme erlauben, daß der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung noch garantiert ist. Das Prozeßrecht erfordert vielmehr auch für die Auslegung des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO eine klare zeitliche Fixierung. Dem wird nur ein Normverständnis gerecht, das der Fünfmonatsgrenze des § 552 ZPO die Eigenschaft einer starren Grenze auch im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Merkmals „alsbald” beläßt und deshalb bei Überschreitung dieser Grenze ausnahmslos ein in der Bedeutung des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehenes Urteil annimmt.
III.
An einer Entscheidung im vorerörterten Sinne sieht sich der Große Senat gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes abweichen würde. Nach § 2 und § 11 RsprEinhG ist deshalb das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen.
Der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht stimmen in ihrer Rechtsprechung zu den dem § 138 Nr. 6 VwGO entsprechenden Vorschriften des § 119 Nr. 6 FGO und des in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit analog anwendbaren § 551 Nr. 7 ZPO im wesentlichen darin überein, daß mit der Revision anfechtbare Urteile, deren Gründe erst nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt werden, dann als nicht mit Gründen versehen zu werten sind, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Absetzung seiner Gründe bzw. der Übergabe des nachträglich vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von einem Jahr und mehr liegt (BFHE 151, 328 ≪einen Fall der Zustellung an Verkündungs Statt betreffend≫; BAGE 38, 55 ≪56 ff.≫; BAG, Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 228/86 – ≪BB 1987, 1394/1395≫; BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 – 10 RKg 3/83 – ≪SozR 1750 § 551 ZPO Nr. 12≫). Bei kürzeren Verzögerungszeiten hängt die Annahme eines nicht begründeten Urteils dagegen nach dieser Rechtsprechung entweder – so die Judikatur des Bundesfinanzhofs und wohl auch des Bundesarbeitsgerichts – vom Vorliegen neben den Zeitablauf tretender besonderer, eine solche Annahme ausschlaggebend stützender Umstände (vgl. BFHE 151, 328 ≪330≫; BFH, Urteil vom 22. August 1989 – VIII R 215/85 – ≪BFH/NV 1990, 210≫; BAGE 44, 323 ≪328 f.≫; offengelassen jedoch in BAG, Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 350/81 – ≪DB 1984, 1836≫) oder – so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – von der Feststellung im Einzelfall ab, daß das Urteil infolge der Verzögerung die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nicht zutreffend wiedergibt (Urteil vom 22. Mai 1984 ≪a.a.O.≫). Der Bundesgerichtshof schließlich hat zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 des Patentgesetzes – PatG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) – jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) – entschieden, daß ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatentgerichts nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne der vorbezeichneten Regelung anfechtbar sei, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit – im damals zu beurteilenden Verfahren gut neuneinhalb Monate – nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist (Beschluß vom 7. Januar 1970 – I ZB 6/68 – ≪NJW 1970, 611≫). Lediglich beim Hinzutreten weiterer Umstände im einzelnen Fall ist deshalb, wie hinzuzufügen sein wird, eine Würdigung dahin gerechtfertigt, daß die scheinbar begründete patentgerichtliche Entscheidung in Wirklichkeit ohne Begründung geblieben sei.
Diese Rechtsprechung, von der die hier vertretene Auffassung hinsichtlich der zuletzt angeführten Entscheidungen abweicht, in denen bei Verzögerungszeiten von weniger als einem Jahr eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung nur beim Vorliegen besonderer Umstände oder bei der Feststellung nicht zutreffender Wiedergabe des Verhandlungs- und Beratungsergebnisses in den schriftlichen Entscheidungsgründen angenommen worden ist, hält der Große Senat aus den unter II. dargelegten Gründen für nicht überzeugend. Nach seiner Ansicht ist vielmehr auch im Rahmen des finanz-, arbeits-, sozial- und patentgerichtlichen Verfahrens für die nachträgliche Fertigstellung einer bei ihrer Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Entscheidung wie für die Verfahren der Zivil- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine starre Grenze von fünf Monaten anzunehmen. Die Regelungen in § 105 Abs. 4 FGO, § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ArbGG, § 134 Satz 2, § 202 SGG sowie § 99 Abs. 1 PatG F. 1980 in Verbindung mit § 315 Abs. 2 ZPO, die wie § 117 Abs. 4 VwGO darüber bestimmen, wie lange der Tatbestand und die weiteren Gründe einer bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Entscheidung nachträglich noch angefertigt werden können, bieten hierfür die rechtliche Grundlage. Auch hier kann – und muß –, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe nach Verkündung der Entscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Normalfrist niedergelegt werden konnten, die zeitliche Direktive „alsbald” zur Begrenzung des dann laufenden Anschlußzeitraums durch Rückgriff auf die mit der Fünfmonatsgrenze des § 552 (und des § 516) ZPO verbundene Wertung des Gesetzgebers ausgefüllt werden. Geschieht dies, ist die – im vorliegenden Zusammenhang unverzichtbare – Rechtseinheit gewahrt, die nach Auffassung des Großen Senats sichtbar auch dadurch nahegelegt ist, daß § 138 Nr. 6 VwGO mit den entsprechenden Vorschriften der anderen hier maßgeblichen Verfahrensordnungen überwiegend wörtlich und im übrigen sachlich voll übereinstimmt.
Unterschriften
Dr. Franßen, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Schwarz, Bermel, Dr. Niehues, Dr. Säcker, Dr. Diefenbach, Dr. Kleinvogel, Dr. Hömig, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterzeichnen. Dr. Franßen
Fundstellen