Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfall. dualer Abfallbegriff. Abfall zur Verwertung. Abfall zur Beseitigung. dynamischer Abfallbegriff. gewerbliche Siedlungsabfälle. Verwertungsweg. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Behälterbenutzungspflicht. Abfallgebühr. Abfallgebührensatzung. Anschluss- und Benutzungszwang. finanzieller Anschlusszwang. faktische Lenkungswirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), an den sowohl § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG wie auch § 7 GewAbfV anknüpfen, ist dynamisch zu verstehen.
2. Zur Vermeidung einer Behälterbenutzungspflicht, die eine kommunale Abfallsatzung für gewerbliche Siedlungsabfälle anordnet, kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen.
3. Ob zu den in einer Betriebstätte angefallenen gewerblichen Siedlungsabfällen Stofffraktionen gehören, die Abfall zur Verwertung sind, entscheidet sich erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer für diese Stoffe einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat (im Anschluss an das Urteil vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 41 f. Rn. 39 f.).
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 S. 3; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1; GewAbfV § 7
Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 5 D 5/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Antragstellerin, die auf einem von ihr gepachteten Grundstück ein gewerbliches Unternehmen betreibt, nutzt als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die Abfallentsorgungseinrichtungen des Antragsgegners. Mit einem Normenkontrollantrag wendet sie sich gegen die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 24. September 2003, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch eine Neufassung ersetzt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat durch das mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil diesen Normenkontrollantrag abgelehnt. Ein von den Verpächtern des Grundstücks parallel eingelegter Normenkontrollantrag gegen die am 19. Dezember 2005 in Kraft getretene Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung) vom 2. November 2005 blieb im Wesentlichen ebenfalls erfolglos. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 7 BN 6.07 – zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
II
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nicht gerechtfertigt ist die Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezeichneten Fragen,
ob nach dem Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung einer Grundgebühr nach Einwohnergleichwerten und Branchentypen eine Differenzierung zwischen Branchen mit und ohne Publikumsverkehr geboten ist,
ob die ausnahmslose Vorgabe eines Mindestbehältervolumens für hausmüllähnliche Siedlungsabfälle von 15 l/Woche und EGW und die Bemessung der Höhe der Grundgebühr nach EGW noch verhältnismäßig ist, wenn es keine Erfahrungswerte bezüglich des Abfallaufkommens und damit der anteiligen Vorhaltekosten gibt,
ob die ausnahmslose Vorgabe eines Mindestbehältervolumens von 15 l/Woche und EGW einschließlich einer Reserve von annähernd 37 % bei gleichzeitiger Bemessung der Grundgebührhöhe nach EGW mit den bundesrechtlichen Zielen der Abfallvermeidung und Abfallverwertung, insbesondere Art. 20a GG, §§ 1, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und § 3 GewAbfV vereinbar ist, ob hierdurch die Einrichtungsnutzer ohne sachlichen Grund bevorzugt werden, die ein überdurchschnittliches Abfallaufkommen haben, und ob eine Bestimmung von Mindestvolumina einschließlich einer Reserve von annähernd 37 % nicht die Möglichkeit voraussetzt, das Volumen im Einzelfall und bei Nachweis eines geringeren Abfallaufkommens reduzieren zu dürfen und hierdurch auch Gebühren einsparen zu können.
Diese Fragen waren im Wesentlichen auch Gegenstand der parallelen Nichtzulassungsbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 7 BN 6.07 – entschieden hat. Die Fragen sind vom 7. Revisionssenat zuungunsten der dortigen Antragsteller beantwortet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die – den Beteiligten bekannte – Begründung des genannten Beschlusses Bezug genommen. Der für das Gebührenrecht zuständige 9. Revisionssenat schließt sich diesen Ausführungen an. Ein weitergehender Klärungsbedarf, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 14. April 2008 auch nicht geltend gemacht.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit ihrer Divergenzrüge durchdringen. Das Urteil der Vorinstanz weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den – in der Beschwerdebegründung zitierten – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts ab. Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerde einen die Entscheidung der Vorinstanz tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der von einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Das ist der Beschwerde nicht gelungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Zwar ist in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – (BVerwGE 112, 297 ≪306≫) die Aussage zu finden, es würde mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, soweit nach dieser Vorschrift Eigenkompostierer von einem abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang auszunehmen seien, kollidieren, wenn von der mengenabhängigen Gebührenfreistellung des Bioabfalls ein “finanzieller Anschlusszwang” ausgehen würde. In diesem Zusammenhang wird auf die – von der Beschwerde ebenfalls angesprochene – Aussage des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991, 2004/95 – (BVerfGE 98, 106 ≪118 f.≫) verwiesen, wonach eine abgabenrechtliche Lenkungswirkung nicht eine Regelung herbeiführen dürfe, die zu den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen in Widerspruch stehen würde. Von der Beschwerde wird aber nicht aufgezeigt, dass die Vorinstanz hiervon abweichende Rechtssätze aufgestellt hat.
Die Vorinstanz geht in der von der Beschwerde beanstandeten Urteilspassage (UA S. 21) auf den Einwand der Antragstellerin ein, die vom Antragsgegner gewählte Gebührengestaltung widerspreche § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und führe zu einem “finanziellen Anschlusszwang”. Diese Vorschrift normiert in näherer Ausgestaltung durch § 7 GewAbfV die Überlassungspflicht der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, um deren Entsorgung hier gestritten wird. Mit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die eine Überlassungspflicht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten normiert, befasst sich die Vorinstanz nicht, sodass eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 (a.a.O.) von vornherein ausscheidet. Dieses Urteil enthält keine Aussagen zur Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und einer damit einhergehenden gebührenrechtlichen Belastung der Abfallerzeuger oder -besitzer.
Eine Divergenz wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt, soweit es um Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 7. Mai 1998 (a.a.O.) geht. Bezogen speziell auf das Abgabenrecht entwickelt das Bundesverfassungsgericht dort aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und dem Rechtsstaatsprinzip den allgemeinen Gedanken, dass alle rechtsetzenden Organe ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen haben, dass die Rechtsordnung nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich werden darf (in diesem Sinne BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. – BVerfGE 98, 265 ≪301≫). Einen gegenteiligen Rechtssatz hat die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht formuliert. Die Beschwerde rügt zwar, die Vorinstanz sei nicht auf ihr schriftsätzliches Vorbringen eingegangen, bei Papier, Pappen und Bioabfällen sowie bei Sperrmüll handele es sich um Abfälle zur Verwertung, die nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG einer Überlassungspflicht unterfielen, sodass Gewerbetreibende insoweit nicht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an den Entsorgungskosten gebührenrechtlich beteiligt werden dürften. Damit kritisiert die Beschwerde aber allenfalls eine fehlende oder unrichtige Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall. Allein damit lässt sich eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen.
3. Falls – wie zuvor geschehen (oben 2.) – eine Divergenz verneint wird, macht die Beschwerde hilfsweise geltend, ihr diesbezügliches Vorbringen zeige die grundsätzliche Bedeutung folgender Frage auf:
“Ist im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ein ‘finanzieller Anschlusszwang’ gegeben, wenn mit der ‘Grundgebühr’ für gewerbliche Siedlungsabfälle auch Kosten für die Entsorgung von Papier, Pappen und Sperrmüll abgedeckt werden?”
Auch diese Fragestellung rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie das Beschwerdevorbringen verdeutlicht, stellt sich die Frage eines “finanziellen Anschlusszwangs” aus der Sicht der Antragstellerin deswegen, weil sie die These vertritt, bei Papier, Pappen und Sperrmüll handele es sich um Abfälle zur Verwertung, für die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht eine Überlassungspflicht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingeführt werden dürfe. Dies verbiete es auch, die Abfallgebührensatzung so auszugestalten, dass sie eine faktische Lenkungswirkung dahingehend entfalte, die genannten Abfälle einer Entsorgung durch Verwertung zu entziehen. Diese These steht nicht im Einklang mit der Auslegung, die § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und der zugehörige § 7 GewAbfV in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat. Die Beschwerde kritisiert die Rechtsanwendung der Vorinstanz, ohne sich mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Dementsprechend fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung.
Bereits bevor mit Erlass der Gewerbeabfallverordnung insoweit nähere Anforderungen normiert worden waren, stellte der Vorrang der Abfallverwertung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100). Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 Satz 4 GewAbfV, die bereits als Maßstab für die streitgegenständliche Abfallgebührensatzung diente (UA S. 21), hat für diese Behälterbenutzungspflicht unter Berücksichtigung von Erfahrungen der Vollzugspraxis eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die in Einklang mit höherrangigem Recht steht, solange dem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle im Einzelfall der Nachweis eröffnet bleibt, dass bei ihm keine Beseitigungsabfälle anfallen, die eine Behälterbenutzungspflicht auslösen (Urteile vom 17. Februar 2005 – BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 – Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). Die These der Beschwerde, bei Papier, Pappen und Bioabfällen handele es sich “eindeutig” um Abfälle zur Verwertung, ist mit der zitierten Rechtsprechung nicht vereinbar.
Danach ist der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), an den sowohl § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG wie auch § 7 GewAbfV anknüpfen, dynamisch zu verstehen. Anders als die Beschwerde anzunehmen scheint, sind Abfälle, die aufgrund einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Nutzung als sog. Sekundärrohstoff (vgl. dazu BTDrucks 12/5672 S. 35 ff., 59) im Wirtschaftskreislauf verwertbar sind, noch keine Abfälle zur Verwertung. Zur Vermeidung der Behälterbenutzungspflicht kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich somit nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger oder vorherigen Abfallbesitzer kein Beseitigungsabfall vorhanden war (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. S. 41 Rn. 37). Was namentlich Papier, Pappen, Bioabfälle und Sperrmüll angeht, die in einer Betriebstätte als Abfall angefallen sind, entscheidet sich die Frage, ob diese Stoffe Abfall zur Verwertung sind, erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer für sie einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat (a.a.O. S. 41 f. Rn. 39 f.). Entledigt er sich der genannten Abfallfraktionen dadurch, dass er sie dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt, ist spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung bei ihm Abfall zur Beseitigung angefallen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat etwaige Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen (a.a.O. S. 38 Rn. 32). Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gewährleistet so, dass bei verwertbaren Abfällen der Vorrang der Abfallverwertung auch dann beachtet wird, wenn in den Entsorgungsweg öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingeschaltet sind (a.a.O. S. 43 Rn. 41).
4. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
a) Die Beschwerde macht geltend, die Vorinstanz hätte zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass sie den Einwand der Antragstellerin, ohne Behälteraufstellung könne noch nicht der Gebührentatbestand des § 5 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung erfüllt sein, unter Hinweis auf § 3a Abs. 1 Satz 2 SächsABG und § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zurückweisen würde. In der mündlichen Verhandlung habe die Berichterstatterin dagegen lediglich zu erkennen gegeben, dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei.
Diese Rüge geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫ und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
Nachdem die anwaltlich vertretene Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung den richterlichen Hinweis erhalten hatte, dass die Vorinstanz die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage voraussichtlich nicht auf der Grundlage der von ihr aus einer obergerichtlichen Rechtsprechung hergeleiteten Argumentation beantworten würde, konnte es für sie keine überraschende Entwicklung darstellen, dass die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil zur Auslegung des § 5 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung auf Vorgaben zurückgegriffen hat, die das Landesrecht dem Satzungsgeber beim Erlass von Gebührensatzungen macht. Dies hatte bereits der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2004 angeregt, in dem er sich mit dem besagten Einwand der Antragstellerin auseinander gesetzt hat. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG sei in Wirklichkeit nicht einschlägig und die Vorinstanz habe es versäumt, bestimmte Konsequenzen ihrer Rechtsauffassung für die Kosten der Sperrmüllentsorgung zu bedenken, wird deutlich, dass sie den Versuch unternimmt, im Gewande einer Verfahrensrüge Einwände gegen die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts zu erheben. Dies kann eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen.
b) Die Beschwerde rügt es als Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkennung bzw. Übergehen des Kerns des Vorbringens der Antragstellerin, dass die Vorinstanz ihrem Einwand, die prognostizierten Mindestbehältervolumina für hausmüllähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen seien überdimensioniert, nicht Rechnung getragen habe. In der gegenteiligen Argumentation der Entscheidungsgründe (UA S. 19 f.) kämen die schriftsätzlich näher erläuterten Aspekte zu kurz, dass Abfallsatzungen anderer sächsischer Städte ein geringeres Mindestbehältervolumen vorgeben würden, das zudem nur als Richtwert gelte, sodass die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung gegeben sei. Auch diese Verfahrensrüge greift nicht durch.
Wenn ein Beteiligter – wie hier – eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, reicht dies allein nicht aus, um einen Verfahrensfehler darzulegen. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ff.; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Dass die gerichtliche Sachverhaltswürdigung hier an einem solchen Mangel leidet, wird mit der Beschwerde nicht schlüssig dargetan.
Es fehlt auch jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Dieser verlangt vom Gericht, den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidungsfindung geschehen ist, und zwar auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt werden. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nämlich noch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden (vgl. z.B. Urteile vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209 f.≫, vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 34 Rn. 21 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vorliegend hat die Vorinstanz diesen Anforderungen genügt, wenn und weil sie in der Urteilspassage, die von der Beschwerde kritisiert wird, auf verschiedene Quellen hinweist, die – anders als die von der Antragstellerin angeführten Städte – das bereitzuhaltende Mindestbehältervolumen anders bemessen. Um das Vorbringen der Antragstellerin zu würdigen, bedurfte es dann nicht mehr einer ausdrücklichen Erwähnung derjenigen Quellen, die von ihr als Beleg für ihren gegenteiligen Standpunkt schriftsätzlich benannt worden waren. Denn es versteht sich von selbst, dass aus der Sicht der Vorinstanz die Quellenlage insgesamt betrachtet – also auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin benannten Quellen – nicht geeignet war, die streitige Festlegung des Mindestbehältervolumens “willkürlich” erscheinen zu lassen (UA S. 19).
c) Unter Hinweis, dass diesbezüglich jedenfalls eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre, beanstandet die Beschwerde, der Sachvortrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 23. Mai 2006) über unzulässig in die Grundgebühr einbezogene Fremdleistungen sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Wie bereits ausgeführt wurde (oben 4b), entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Urteilsbegründung nicht alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen problematisieren und alles Für und Wider im Einzelnen erörtern muss. Auch wenn die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich mit der Frage der kalkulatorischen Einbeziehung von Fremdleistungen auseinander gesetzt hat, bedeutet dies nicht, dass dieses Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Eine weitere Sachaufklärung hätte sich in diesem Punkt der Vorinstanz allenfalls dann aufdrängen müssen, wenn sie der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung gefolgt wäre. Da dies nicht geschehen ist, hatte die Vorinstanz keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung.
d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, ausgehend von der Auffassung, dass die Grundgebühr für gewerbliche Siedlungsabfälle nicht anteilig auch Kosten für die Verwertung von Papier, Pappe und Sperrmüll abdecken dürfe, hätte sich der Vorinstanz eine Sachaufklärung aufdrängen müssen, falls dieser Sachverhalt nicht feststehe. Insoweit zielt das Beschwerdevorbringen in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung ab, die nach Ansicht der Beschwerde unrichtig ist. Damit wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt, wobei hinzu kommt, dass die von der Beschwerde in diesem Punkt vertretene Rechtsauffassung nicht tragfähig ist (oben 2.).
5. Soweit dem Schriftsatz vom 14. April 2008 neuer Sachvortrag zu entnehmen sein sollte, bleibt dieser unberücksichtigt. Die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO endete mit dem 11. September 2007.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen
DÖV 2008, 693 |
MuA 2008, 372 |
AbfallR 2008, 258 |
BayVBl. 2009, 92 |
DVBl. 2008, 933 |
UPR 2008, 354 |
FuBW 2009, 185 |
KommP BY 2008, 354 |
SächsVBl. 2008, 187 |