Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisibilität von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes hinsichtlich ihres beamtenrechtlichen Inhalts (hier: § 36 Abs. 2 LPVG. Baden-Württemberg)
Normenkette
VwGO § 137 Abs. 1; BRRG § 127 Nr. 2; LPVG-Baden-Württemberg § 36 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1985 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Nachrücken eines Ersatzmitglieds im Personalrat in die Rechtsstellung des ordentlichen Personalratsmitglieds einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 36 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg –LPVG– begründet, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da die Frage nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Es handelt sich um die Auslegung des § 36 Abs. 2 LPVG, der weder dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch dem nach § 127 Nr. 2 BRRG allein revisiblen Landesbeamtenrecht angehört. Zwar enthalten die Personalvertretungsgesetze der Länder auch Vorschriften beamtenrechtlichen Inhalts, soweit es sich dabei – materiell – um Beamtenrecht handelt, und nur insoweit unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Als Vorschriften solcher Art können insbesondere diejenigen in Betracht kommen, in denen geregelt ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Entscheidungen zu beteiligen ist (vgl. BVerwGE 66, 291 mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 24. November 1983 – BVerwG 2 C 28.82 – ≪Buchholz 237.6 § 39 LBG Nr. 2≫). Um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften solchen Inhalts handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Der beschließende Senat hat bereits im Beschluß vom 10. Juni 1977 – BVerwG 2 B 15.77 – (Buchholz 230 § 127 Nr. 34) allgemein die Frage, welcher Personalrat bei der gebotenen Mitwirkung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme der zuständige ist, dem nichtrevisiblen personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zugeordnet. Für den Streitfall kann nichts anderes gelten, zumal das grundsätzlich berufene Personalratsmitglied mitgewirkt hat (zur Stellung des mitwirkenden Ersatzmitglieds vgl. Beschluß vom 27. September 1984 – BVerwG 6 P 38.83 – ≪NJW 1985, 2842≫), dessen Mitwirkungsbefugnis lediglich im Hinblick auf die dem personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zugehörige Vorschrift des § 36 Abs. 2 LPVG im Streit ist.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende „Überraschungsentscheidung” liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 29. Juli 1977 – BVerwG 4 C 21.77 – (≪Buchholz 310 § 108 Nr. 98≫) mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist die von der Beschwerde beanstandete Begründung im angefochtenen Urteil, es habe „bei der Abteilung Landesbeschreibung des Staatsarchivs Ludwigsburg in Stuttgart keine ausreichende Verwendungsmöglichkeit” bestanden, Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen. So wird auf diesen Umstand u.a. im Widerspruchsbescheid (unter 2., Seite 4) ausdrücklich hingewiesen. Desgleichen wird dieser Gesichtspunkt im Schreiben des Beklagten vom 23. November 1981, mit dem die Einwendungen des Klägers gegen die beabsichtigte Versetzung zurückgewiesen wurden, unter 2. (Seite 2) erörtert. Daraus folgt, daß von einer Überraschungsentscheidung nicht die Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Fischer, Dr. Lemhöfer, Dr. Müller
Fundstellen