Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldungsgruppe. Dienstposten. Höherwertiges Amt. Zulage
Leitsatz (amtlich)
Ein Beamter nimmt kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG wahr, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat.
Normenkette
BBesG § 46
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 5 LC 362/03) |
VG Lüneburg (Entscheidung vom 10.09.2003; Aktenzeichen 1 A 108/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 612,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zulage gemäß § 46 Abs. 1 und 2 BBesG i.d.F. des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) mit der Begründung verneint, bei dem Amt des Führers der Stabshundertschaft, dessen Aufgaben dem Kläger vom 15. April 1997 bis 15. November 2000 übertragen waren, habe es sich für den Kläger nicht um ein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG gehandelt. Der Kläger habe in dem fraglichen Zeitraum das Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) innegehabt, während der Dienstposten des Führers der Stabshundertschaft „gebündelt” Statusämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zugeordnet sei.
Daran anknüpfend hält der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob ein Dienstposten, der Statusämtern mehrerer Besoldungsgruppen zugeordnet ist, für den Inhaber eines Statusamtes der niedrigeren Besoldungsgruppe ein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG darstellt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete Frage des revisiblen Rechts von weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; stRspr).
Ein solcher Klärungsbedarf besteht für die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage nicht, weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Senats ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann:
Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. August 2003 – BVerwG 2 C 48.02 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 ausgeführt, die Klägerin habe während des Anspruchszeitraums die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfüllt, weil ihr die – gemessen an ihrem Statusamt als Lehrerin höherwertigen – Aufgaben eines Konrektors wirksam übertragen worden seien. In dem anschließenden Urteil des Senats vom 7. April 2005 – BVerwG 2 C 8.04 – (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) heißt es, die der Klägerin übertragene Aufgabe sei gemessen an ihrem Statusamt höherwertig, weil das zugehörige Amt zwar der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet, aber mit einer gesetzlich vorgesehenen Amtszulage ausgestattet sei. Zudem hat der Senat in dem Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt, nach Sinn und Zweck von § 46 Abs. 1 und 2 BBesG sollten durch die Zulage die erhöhten Anforderungen des vertretungsweise wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten” Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass ein Beamter ein zulageberechtigendes höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur dann wahrnimmt, wenn der ihm vorübergehend vertretungsweise übertragene Dienstposten nach Maßgabe von § 18 BBesG ausschließlich dem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als das Statusamt des Beamten. Es muss eine Beförderung des Beamten, d.h. die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes notwendig sein, um ihm den vorübergehend vertretungsweise versehenen Dienstposten dauerhaft übertragen zu können. Ist der Dienstposten wie vorliegend aufgrund einer „gebündelten” Bewertung auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten zugeordnet, so steht seine Übertragung in Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsrechts. Die Wahrnehmung des Dienstpostens ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen verbunden; der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen, ohne befördert zu werden.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Unterschriften
Albers, Dr. Kugele, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1394824 |
ZTR 2005, 667 |
DÖD 2006, 174 |
DÖV 2006, 37 |
PersV 2006, 66 |
Städtetag 2005, 38 |