Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 12 B 08.824) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist, soweit die Rügen überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, jedenfalls unbegründet.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (Beschwerdebegründung S. 2),
“wem Vermögenswerte, die von Angehörigen auf ein Sparbuch, welches auf den Namen eines (minderjährigen) Kindes umgeschrieben wird, angelegt sind, ohne dass das Kind, auch nach seiner Volljährigkeit, Zugriff auf das Sparbuch erhält, und deren Anlage als verdecktes Treuhandverhältnis einzuordnen sind, zuzurechnen sind”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Rz. 3
Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 B 23.06 – juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr erfordert die Darlegung der Grundsatzbedeutung, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).
Rz. 4
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klärungsbedürftigkeit ist bereits deshalb nicht im Ansatz dargetan, weil nicht erkennbar ist, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Die Beschwerde unterstellt bei der Formulierung der von ihr aufgeworfenen Frage, dass die Anlage der Vermögenswerte als verdecktes Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter einzuordnen sei. Gerade dies ist nach der Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht der Fall gewesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die diese Würdigung tragen, hat die Beschwerde zwar teils als falsch bezeichnet, indes nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (s.u. 2.2), so dass der Senat in einem Revisionsverfahren an diese Feststellungen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Rz. 5
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach im Gewande der Grundsatzrüge allein gegen die einzelfallbezogene Bewertung des Berufungsgerichts, dass zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter ein zivilrechtlich wirksames (verdecktes) Treuhandverhältnis in Bezug auf das im Streit stehende Sparkonto nicht bestanden hat. Damit kann die Grundsatzbedeutung der Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht aufgestellt hat, genügt weder der Zulässigkeitsanforderung einer Divergenz- noch der Grundsatzrüge (vgl. etwa Beschluss vom 17. August 1997, aaO.).
Rz. 6
Zudem wird der rechtliche Maßstab, den das Berufungsgericht für die Entscheidung über das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zugrunde gelegt hat, von der Beschwerde weder rechtsgrundsätzlich in Zweifel gezogen noch wäre er klärungsbedürftig. Denn die Frage, welche Anforderungen an die Anerkennung und den Nachweis von Treuhandverhältnissen im Ausbildungsförderungsrecht zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Berufungsgericht auch ausdrücklich zugrunde gelegt hat, bereits geklärt (vgl. das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander und zeigt demgemäß nicht auf, inwiefern der vorliegende Fall Anlass zur erneuten und ergänzenden Klärung der angesprochenen und bereits entschiedenen Rechtsfrage geben könnte.
Rz. 7
2. Die Revision ist auch nicht gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Divergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; z.B. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerde nicht.
Rz. 8
2.1 Soweit die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – (aaO.) verweist und behauptet, das Berufungsgericht weiche von dieser Entscheidung ab, zeigt sie schon keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, mit dem dies von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgericht abgewichen sein soll, und trägt auch im Übrigen den Darlegungsanforderungen an eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht Rechnung. Zwar hat, worauf die Beschwerde hinweist, das Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil entschieden, dass Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung anerkennungsfähig sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und vom Auszubildenden nachgewiesen werden können (Urteil vom 4. September 2008, aaO. Rn. 17, 19). Allerdings ist das Berufungsgericht von diesem Rechtssatz nicht durch die Formulierung eines entgegenstehenden abstrakten Satzes abgewichen; vielmehr ist es ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Klägerin die Berufung auf ein Treuhandverhältnis nicht von vornherein abgeschnitten sei (UA S. 13 f., Rn. 34 ff.), und hat anschließend unter Heranziehung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 (aaO.) formulierten Grundsätze im Einzelnen geprüft, ob ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist.
Rz. 9
Mit ihrer Rüge, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lege zu hohe Maßstäbe und Anforderungen an die Darlegung der näheren Umstände an und berücksichtige nicht “die tatsächliche Praxis über eine Vielzahl von Jahren im Umgang mit dem Sparbuch und die im Verfahren bisher getroffenen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Großmutter in der Zeugenaussage” (Beschwerdebegründung S. 5), bezeichnet die Beschwerde ebenfalls keinen vom Berufungsgericht aufgestellten und von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz, sondern rügt nur eine fehlerhafte Anwendung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall. Ob die fallbezogene Bewertung der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen einschließlich der Zeugenaussage im Ergebnis zutrifft, ist jedoch als Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vom Revisionsgericht im Rahmen der Divergenzrüge nicht zu prüfen.
Rz. 10
Die von der Beschwerde der Sache nach angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob das behauptete Treugut separiert wurde bzw. ob die Großmutter der Klägerin das Sparbuch durchweg verwahrt oder zwischenzeitlich an die Klägerin herausgegeben hat (Beschwerdebegründung S. 2 f., 5 f.), hätte sie allenfalls mit der Verfahrensrüge angreifen können. Verstöße gegen Verfahrensnormen bei der Feststellung des Sachverhalts hat die Beschwerde jedoch weder bezeichnet noch im Ansatz dargelegt. Die bloße Behauptung der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2), die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Sparbuch von der Bank an die Klägerin herausgegeben worden sei, sei falsch, genügt ebenso wenig einer die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beachtenden Divergenzrüge wie die von der Beschwerde zur Untermauerung dieser Behauptung nach Art einer Berufungsbegründung mit Beweisantritten vorgebrachten weiteren Erwägungen (Beschwerdebegründung S. 3).
Rz. 11
2.2 Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 – X ZR 264.02 – abgewichen (Beschwerdebegründung S. 7), hat sie den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bereits deshalb nicht dargelegt, weil der Bundesgerichtshof nicht zu den in der Vorschrift genannten divergenzfähigen Gerichten gehört. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Darlegungerfordernissen an eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch insoweit nicht, als sie wiederum keinen von dem Berufungsgericht formulierten Rechtssatz aufzeigt, der von einem anderen Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abweicht, sondern der Sache nach lediglich rügt, das Berufungsgericht habe die Vorgaben des Bundesgerichtshofs bei der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt. Dies hinderte auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Rz. 12
3. Soweit die Beschwerde schließlich allgemein rügt, das Berufungsgericht habe in Randnummer 26 der Entscheidungsgründe unzutreffende Bescheide genannt und damit in fehlerhafter Weise nicht den Sachverhalt der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt, genügt sie schon insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie keinerlei Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionszulassungsgründen aufzeigt. Zudem lässt sie jede Darlegung dazu vermissen, inwieweit es für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren auf den vorgebrachten Fehler ankommen sollte, zumal das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe gerade im Hinblick auf jenen von der Beschwerde beanstandeten Satz 3 der Rn. 26 durch den – auch der Klägerin zugestellten – Beschluss vom 9. April 2009 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO berichtigt hat.
Rz. 13
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 14
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer
Fundstellen