Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie haben daher keinen Anspruch auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rz. 2
1. Die Anhörungsrüge beanstandet die Ausführungen des Beschlusses zur behaupteten Verletzung von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG (Beschlussabdruck ≪BA≫ Rn. 9 ff.). Diesem Vorbringen bleibt der Erfolg versagt.
Rz. 3
a) Die Anhörungsrüge wendet sich gegen die Formulierung des Senats (BA Rn. 13), die Beschwerde habe erstmals mit ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz einen nicht ordnungsgemäßen Aufruf zur Sache behauptet. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Kläger in Rn. 110 ff. der Beschwerdebegründung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - (BVerfGE 42, 364 ≪369 ff.≫) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1984 - IX R 129/83 - (juris) berufen haben (BA Rn. 13). Diese Ausführungen waren eingebettet in einen umfangreichen Vortrag zu dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe bei Durchführung der mündlichen Verhandlung die Anforderungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG missachtet (Beschwerdebegründung Rn. 1-142), so dass nach § 138 Nr. 5 VwGO ein absoluter Revisionsgrund vorliege. Der Senat musste dieses Vorbringen der anwaltlich vertretenen Kläger daher so verstehen, dass die Beschwerde keinen eigenständigen Verstoß gegen die Anforderungen an den Aufruf zur Sache rügen wollte, sondern den Anforderungen an den Aufruf zur Sache auch Anforderungen an das Gebot der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung entnehmen wollte.
Rz. 4
Hierauf bezieht sich auch die weitere Feststellung des Senats, die Beschwerde habe ihre Behauptung, der Aufruf zur Sache sei unzureichend, nicht mit Tatsachenvorbringen unterlegt. Das tatsächliche Vorbringen der Beschwerde zum Ablauf der mündlichen Verhandlung hat der Senat zur Kenntnis genommen, hierin aber aus den Gründen in Rn. 12 des Beschlusses keinen Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG gesehen. Dass die von der Anhörungsrüge angeführten Schilderungen des tatsächlichen Ablaufs zugleich den Verfahrensmangel eines fehlerhaften Aufrufs zur Sache belegen sollten, ließ sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Rz. 5
b) Der Senat hat sich mit der Frage befasst, ob das Oberverwaltungsgericht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198), zuletzt geändert durch das 15. EMRK-Protokoll vom 24. Juni 2013 (BGBl. 2014 II S. 1034) verletzt hat und dazu auf die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. November 2007- Nr. 9852/03, 13413/04, [ECLI:CE:ECHR:2007:1129JUD000985203] - formulierten Anforderungen verwiesen (BA Rn. 14). Die Aussage des Senats, die Beschwerde habe keine darüber hinaus gehenden Anforderungen dargelegt, bezieht sich nach diesem Sachzusammenhang auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Die Anhörungsrüge zeigt insoweit kein Vorbringen auf, das der Senat unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht zur Kenntnis genommen hätte.
Rz. 6
c) Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat das Vorbringen der Beschwerde zur Wahrnehmbarkeit der Lautsprecheranlage im Bereich des Flurs vor dem Sitzungssaal zur Kenntnis genommen und erwogen (BA Rn. 15). Er hat aber keinen weiteren Klärungsbedarf gesehen, weil nicht dargelegt sei, warum nicht am Verhalten anderer Personen, namentlich deren Bewegung in den Sitzungssaal, der Fortgang der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen sei. Einen Gehörsverstoß mit Blick auf diese tragende Begründung zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Rz. 7
d) Schließlich bleibt auch die Kritik der Anhörungsrüge an den Ausführungen des Beschlusses in Rn. 16 ohne Erfolg. Der behauptete Gehörsverstoß wäre nicht entscheidungserheblich, weil der Senat unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1994 - 1 B 170.93 - (Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8) einen Verfahrensfehler aus rechtlichen Gründen verneint hat. Das Vorbringen der Anhörungsrüge führt zudem nicht auf einen Gehörsverstoß, sondern beanstandet Folgerungen, die der Senat aus dem ihm vorliegenden Prozessstoff gezogen hat.
Rz. 8
2. Der Senat hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein etwaiger Verstoß der in der Vorinstanz tätigen Richter gegen das Tätigkeitsverbot des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO durch die rechtskräftige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 3. Juni 2015 geheilt worden sei. Aus diesem Grund müsse auch die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge erfolglos bleiben (BA Rn. 18). Dies beanstandet die Anhörungsrüge zu Unrecht als eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung.
Rz. 9
Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 26. Februar 2014 - 4 BN 7.14 - BRS 82 Nr. 72 Rn. 3). Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38).
Rz. 10
Ein solcher Fall lag nicht vor. Der Senat hat sich auf eine Rechtsauffassung gestützt, die - mit Verweisen in die Rechtsprechung - auch in der von den Beschwerdeführern herangezogenen Kommentarliteratur behandelt wird (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2013, § 47 Rn. 9; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, Stand 2014, § 47 Rn. 8; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 47 Rn. 5; ebenfalls Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 47 Rn. 5 ≪in der Sache ablehnend≫). Der Beschluss selbst nimmt in Rn. 18 auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer oberster Bundesgerichte Bezug. Dass die Kläger aus den vom Senat angeführten Entscheidungen andere als die vom Senat für richtig gehaltenen Folgerungen ziehen wollen, führt nicht auf eine unzulässige Überraschungsentscheidung und damit auch nicht auf einen Gehörsverstoß.
Rz. 11
3. Die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe bei seinen Ausführungen zum zweiten Hauptantrag (BA Rn. 39) nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde auch insoweit eine Grundsatzrüge erhoben habe. Dies bleibt erfolglos. Ungeachtet der Überschrift zu Teil 3 der Beschwerdebegründung ("Zur Zulässigkeit des Hauptantrages") bezogen sich die von der Anhörungsrüge angeführten Ausführungen der Beschwerde auf den Begründungsteil des angegriffenen Urteils, der die "im ersten Teil der Nr. 1 des Hauptantrags zur Feststellung gestellte Planfeststellungsfiktion" (UA S. 21 unten) zum Gegenstand hat. Entsprechend hat die Beschwerde die Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich angesehenen Frage "hinsichtlich des ersten Teils der Nr. 1 des Hauptantrags" bejaht (Beschwerdebegründung Rn. 323) und den Vorwurf eines Verfahrensfehlers "hinsichtlich des ersten Teils der Nr. 1 des Hauptantrags" erhoben (Beschwerdebegründung Rn. 324).
Rz. 12
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs der Anhörungsrüge, der Senat habe bezogen auf den zweiten Hauptantrag die im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 5 LuftVG und § 75 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG erhobenen Grundsatzrügen nicht zur Kenntnis genommen. Auch diese Rügen erörtert die Beschwerde nur in Hinblick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur "im ersten Teil der Nr. 1 des Hauptantrags zur Feststellung gestellte[n] Planfeststellungsfiktion" (UA S. 21 unten), nicht aber in Hinblick auf die Zulässigkeit von Nr. 2 des Hauptantrags, die Gegenstand der Ausführungen in Rn. 39 des angegriffenen Beschlusses ist.
Rz. 13
4. Die Anhörungsrüge meint, der Senat habe Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a GG und Art. 8 EMRK übergangen und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Dies trifft nicht zu. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde zur Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen Ausführungen macht, hat diese Ausführungen aber als bloße Behauptung angesehen (BA Rn. 46). Dass die Anhörungsrüge die Darlegungsanforderungen dagegen für erfüllt hält, weil die Entscheidungserheblichkeit "auf der Hand" liege, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.
Rz. 14
Selbständig tragend hat der Senat darauf abgestellt, es fehle jede Erläuterung dazu, inwiefern aus den von der Beschwerde angeführten Normen ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen folgen könnte (BA Rn. 46). Der vom Senat zur Kenntnis genommene Hinweis der Beschwerde auf einen Leitsatz des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 KS 1/12 - (juris Ls. 2) ersetzt eine solche Erläuterung nicht. Dass die Beschwerde in den von ihr aufgestellten Grundsatzfragen einzelne Normen benennt, hat der Senat zur Kenntnis genommen (BA Rn. 44), hierin aber nicht die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung gesehen.
Rz. 15
5. Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, in Rn. 55 seines Beschlusses die Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung überspannt zu haben. Dies führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge, weil das Verfahren nach § 152a VwGO nicht dazu dient, die Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 B 3.09 - juris Rn. 5). Angesichts des vollständigen Fehlens von Erläuterungen zu den von der Beschwerde angeführten Fragen vermag der Senat im Übrigen nicht zu erkennen, dass er die Anforderungen an die Darlegung überspannt haben könnte (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 ≪137≫ und vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34) oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt.
Rz. 16
6. Die Kritik der Anhörungsrüge an den Ausführungen des Senats zu einem vom Oberverwaltungsgericht abgelehnten Schriftsatznachlass (BA Rn. 75 ff.) greift nicht durch.
Rz. 17
Die Anhörungsrüge wendet sich gegen die Annahme des Beschlusses, aus den vorgelegten Diagrammen sei die Größenordnung der jeweiligen Maximalbelastung erkennbar gewesen. Die Anhörungsrüge beanstandet dies als unzulässige Überraschungsentscheidung. Der Vorwurf geht fehl. Bereits das Oberverwaltungsgericht hatte sich in seinen Beschlüssen vom 2. und 3. Juni 2015 auf den Standpunkt gestellt, die Zahlen an den einzelnen Säulen könnten aus den lesbaren Angaben an den Achsen der Diagramme erschlossen werden. Die in der Beschwerde wiedergegebene erste Rüge der Kläger (Beschwerdebegründung Rn. 195) beanstandete als unleserlich nur einzelne Angaben zu einzelnen Jahren (Tabelle auf Seite 4, Balken 2010, 2012 und 2014; zu Tabelle auf Seite 5 "fast ausnahmslos" alle Zahlen auf dem Balken). Den Klägern war aus dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2015 zudem bekannt, von wie vielen nächtlichen Maximalpegeln die Beigeladene für die Messpunkte 6 (Siegburg-Stallberg) und 8 (Lohmar) für das Jahr 2014 ausging. Schließlich kam auch die von den Klägern eingeholte "Vorläufige gutachtliche Stellungnahme" vom 12. Juni 2015 zu dem Ergebnis, bei den "Ziffern im kleinsten Balken auf Seite 5" sei die Lesbarkeit ausgeschlossen, hinsichtlich weiterer, nicht näher bezeichneter Ziffern sei eine Lesbarkeit mit bloßem Auge oder mit einer Lupe oder Lesehilfe möglich. Angesichts dieses Vortrags bedurfte es keines vorherigen Hinweises des Senats, dass er angesichts der Anordnung der Zahlen in einem Säulendiagramm davon ausging, dass eine Größenordnung hinsichtlich der Zahl der Maximalpegel erkennbar war.
Rz. 18
Die Anhörungsrüge bleibt insoweit auch deshalb erfolglos, weil der Senat seinen Beschluss selbständig tragend darauf gestützt hat, es fehle an einer Darlegung, warum der weitere Vortrag der Kläger aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz für das Urteil entscheidungserheblich gewesen sein könnte (BA Rn. 77). Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei den Ausführungen zu Rn. 77 des Beschlusses nicht um ein obiter dictum, sondern um eine zusätzliche Begründung für den Befund, die Beschwerde habe einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Senat hatte für weitere Ausführungen zu den von ihm zur Kenntnis genommenen Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung Rn. 223 ff.) keinen Anlass. Die Beschwerde führt im Kern aus, die Anzahl der Spitzenpegel oberhalb von 80 dB(A) habe "nach Aktenlage" eine "zentrale Rolle" gespielt, das Erstgericht "fokussiere" gerade auf diese Pegel. Dieses Vorbringen, das die Kläger der Sache nach mit der Gehörsrüge wiederholen, reicht nicht aus, die Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil selbständig tragend darauf gestützt, dass eine (unterstellte) verfassungswidrige Gesundheitsbeeinträchtigung sich mit noch vorzunehmenden, dann aber effektiven Schallschutzmaßnahmen abwenden ließe. Maßgeblich für diese Einschätzung war aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die Lärmbelastung, der die Kläger nachts im Inneren ihrer Häuser ausgesetzt sind (UA S. 62).
Rz. 19
7. Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg, soweit sie Anstoß an den Ausführungen zur Ablehnung eines Vertagungsantrags durch das Oberverwaltungsgericht nach der Ablehnung von klägerischen Beweisanträgen nimmt.
Rz. 20
a) Die Anhörungsrüge führt bezogen auf die Ausführungen in Rn. 88 des Beschlusses nicht auf einen Gehörsverstoß. Die Feststellung, die Beschwerde teile den Inhalt der Beweisanträge nicht mit, bezieht sich auf die Beschwerdebegründung in den Rn. 227-257 und ist nach ihrem sachlichen Zusammenhang dahin zu verstehen, dass die Beschwerde nicht bezogen auf den Inhalt einzelner Beweisanträge darlegt, warum es aus ihrer Sicht einer Vertagung bedurft hätte. Dies leistet die Beschwerde auch nicht mit der Wiedergabe des vom Senat zur Kenntnis genommenen Vertagungsantrags (Beschwerdebegründung Rn. 238). Die dort angeführten Gründe, einschließlich der (behaupteten) Notwendigkeit weiterer sachverständiger Beratung ordnet die Beschwerde konkreten Beweisanträgen nicht zu. Dies nachzuholen, war nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts. Der Senat konnte daher das Vorbringen der Beschwerde ohne Gehörsverstoß wie geschehen würdigen.
Rz. 21
Der Senat hatte im Übrigen keinen Anlass, auf die einzelnen, von der Anhörungsrüge angeführten Beweisanträge vertiefend einzugehen. Die Beweisanträge Nr. 56 und 69 (Beschwerdebegründung Rn. 247-248) bezogen sich aus Sicht der Beschwerde auf die Begründetheit des ersten Hauptantrags (vgl. etwa Beschwerdebegründung Rn. 420, 489, 508). Gleiches gilt für die vom Senat zur Kenntnis genommenen, in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle wörtlich wiedergegebenen Beweisanträge Nr. 12 (Beschwerdebegründung Rn. 436), Nr. 13 (Beschwerdebegründung Rn. 444, 555), Nr. 29 (Beschwerdebegründung Rn. 642), Nr. 59 Buchst. b (Beschwerdebegründung Rn. 455), Nr. 62 (Beschwerdebegründung Rn. 451), Nr. 69 (Beschwerdebegründung Rn. 489), Nr. 74 (Beschwerdebegründung Rn. 534) und Nr. 86 (Beschwerdebegründung Rn. 642). Denn nach der in dem Beschluss bereits zuvor dargelegten Rechtsauffassung des Senats (BA Rn. 38) kam es auf die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulässigkeit und Begründetheit des ersten Hauptantrags nicht an, weil die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit wegen Verwirkung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hatte, der auch vorlag.
Rz. 22
Die Anhörungsrüge vermisst ferner eine Auseinandersetzung mit der Wiedergabe von Beweisanträgen in den Rn. 721, 753, 743 und 748 der Beschwerdebegründung, im Einzelnen den Beweisanträgen Nr. 51 Buchst. d (Beschwerdebegründung Rn. 753), Nr. 52 Buchst. c bis g (Beschwerdebegründung Rn. 753), Nr. 55 Buchst. b (Beschwerdebegründung Rn. 721), Nr. 83 und Nr. 84 (Beschwerdebegründung Rn. 748) sowie Nr. 85 (Beschwerdebegründung Rn. 743). Mit diesem Vorbringen hat sich der Beschluss gesondert befasst (BA Rn. 65 ff., 80). Dass insoweit mit Blick auf den Vertagungsantrag weitere Ausführungen veranlasst gewesen wären, zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Rz. 23
b) Der Senat hat die Beschwerde selbständig tragend mit der Begründung zurückgewiesen, sie lege nicht dar, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könne. Die Darlegung beschränke sich auf einzelne Beweisanträge, sei aber auch insoweit nicht schlüssig (BA Rn. 89). Dass der Beschluss insoweit auf einem Gehörsverstoß beruhen könnte, legt die Anhörungsrüge ebenfalls nicht dar.
Rz. 24
Soweit die Anhörungsrüge auf ihr Vorbringen in den Rn. 441 (zu Beweisantrag Nr. 12), 449 (zu Beweisantrag Nr. 13), 500 i.V.m. 484 bis 488 (zu Beweisantrag Nr. 69), 581 i.V.m. 590 (zu den Beweisanträgen Nr. 16-21; "Maulkorb für Steinmann"; "Verheimlichung 'weiterreichender Ausbauabsichten'"; Nr. 57, 70 bis 74) und 646 (zu den Beweisanträgen Nr. 29 und 86) verweist, übersieht sie, dass es nach der Auffassung des Senats auf die insoweit erhobenen Rügen nicht ankam (vgl. BA Rn. 38). Mit dem Vorbringen zur Entscheidungserheblichkeit in den Rn. 751, 752, 754, 757 i.V.m. 749 bis 756 hat sich der Senat in Rn. 80 des Beschlusses befasst. Dies zu wiederholen, bestand kein Anlass. Die Anhörungsrüge selbst macht nicht geltend, die Beschwerde enthalte zum Vertagungsantrag eigenständige Ausführungen, die gesonderter Behandlung bedurft hätten.
Rz. 25
8. Die Anhörungsrüge beanstandet schließlich die Ausführungen des Beschlusses in Rn. 90 ff. zur Ablehnung von Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO als unerheblich. Dies bleibt ohne Erfolg.
Rz. 26
a) Die Anhörungsrüge scheitert insoweit schon deswegen, weil ein - unterstellter - Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich wäre. Der angegriffene Beschluss weist die Beschwerde insoweit selbständig tragend mit der Begründung zurück, sie habe nicht dargelegt, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte (BA Rn. 92).
Rz. 27
Die Kritik der Anhörungsrüge wendet sich im Kern gegen die vom Senat angenommenen Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine solche Kritik führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Bei dem von der Anhörungsrüge (Rn. 117 f.) beanstandeten Hinweis des Beschlusses auf die Wiedergabe des rechtlichen Vortrags im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils ist dem Senat nicht entgangen, dass die Kläger hinsichtlich einzelner Formulierungen einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt haben. Auf diese Einzelheiten kam es in dem vorliegenden Zusammenhang aber nicht an. Die Anhörungsrüge (Rn. 123 f.) wirft dem Senat zu Unrecht eine Überraschungsentscheidung vor, soweit Rn. 91 seines Beschlusses auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist. Dies geht schon deswegen fehl, weil sich die Beschwerde selbst auf eine der in Bezug genommenen Entscheidungen berufen und diese auszugsweise im Wortlaut wiedergegeben hatte (Beschwerdebegründung Rn. 285).
Rz. 28
b) Die Anhörungsrüge führt aber auch mit Blick auf die Ausführungen in Rn. 91 des Beschlusses nicht auf einen Gehörsverstoß.
Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde auf Beweisanträge Bezug genommen hat, und die Frage, ob eine solche Bezugnahme ausreicht, offen gelassen. Er hat aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zahl der Beweisanträge und ihres Inhalts (BA Rn. 91), eine weitergehende Darlegung für erforderlich gehalten.
Rz. 29
Dass die Beschwerde an anderer Stelle ihres umfangreichen Vorbringens einzelne Beweisanträge im Wortlaut wiedergegeben hat, ist dem Senat nicht entgangen. Von Ausführungen zu den Beweisanträgen Nr. 51 Buchst. d, Nr. 52 Buchst. c bis g, Nr. 55 Buchst. b, Nr. 83 und Nr. 84 sowie Nr. 85 konnte der Senat absehen, weil er sich mit dem Vorwurf der Beschwerde, diese Beweisanträge hätten nicht allein als unerheblich abgelehnt werden dürfen, bereits befasst hatte (BA Rn. 64 ff., 80; vgl. auch den Hinweis in BA Rn. 91 a.E.). Hinsichtlich der von der Beschwerde an anderer Stelle wörtlich wiedergegebenen Beweisanträge Nr. 12, 13, 29, 59 Buchst. b, 62, 69, 74 und 86 gilt das zur Behandlung des Vertagungsantrags Gesagte entsprechend.
Rz. 30
Der Senat hat davon abgesehen, den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Fundstellen