Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen 1 L 153/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 136,23 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
“ob ein Herstellungsbeitrag nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder, dessen Höhe lediglich durch das Aufwandsüberschreitungsverbot beschränkt ist, aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 105 GG überhaupt geschuldet wird”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 –, BVerfGE 108, 1 ≪17≫). Ob es mit den insoweit geltenden Vorgaben vereinbar ist, eine Begrenzung der Beitragshöhe lediglich durch das Verbot einer Überschreitung des Kostenaufwands anzunehmen, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, weil die Vorinstanz darauf nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Im Berufungsurteil kommt an keiner Stelle die Auffassung zum Ausdruck, Beschränkungen der Beitragshöhe ergäben sich allein aus dem Verbot, den notwendigen Aufwand zu überschreiten. Dass das Berufungsgericht die Höhe des Beitragssatzes nicht noch unter anderen Aspekten erörtert hat, erklärt sich daraus, dass solche Aspekte weder von den Klägern geltend gemacht worden waren noch sonst als problematisch erschienen.
Für die weiterhin aufgeworfene Frage, “ob es mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, grundstücksbezogene Beiträge zu erheben”, besteht kein bundesrechtlicher Klärungsbedarf. Die Vereinbarkeit einer Beitragserhebung mit dem Gleichheitssatz richtet sich maßgeblich danach, ob eine sachgerechte Beziehung des Beitrags zu einem dem Beitragspflichtigen vermittelten Vorteil besteht. Sie hängt damit zwingend von dem Begriff des Vorteils ab, der durch das irrevisible Landesrecht, hier § 6 KAG-LSA, bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 1996 – BVerwG 8 B 31.96 und BVerwG 8 B 32.96 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5 und vom 13. September 1996 – BVerwG 8 B 186.96 – juris). Die von der Vorinstanz in Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 KAG-LSA seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, Grundstückseigentümern werde durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein Vorteil zuteil, ist aus Sicht des Bundesrechts – ohne dass es zu dieser Feststellung eines Revisionsverfahrens bedürfte – nicht zu beanstanden.
Soweit die Kläger schließlich Verstöße gegen das Willkürverbot und das Äquivalenzprinzip bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der endgültigen Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage rügen, lässt die Beschwerde schon die eindeutige Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage vermissen; namentlich bleibt unklar, ob ein Klärungsbedarf bezogen auf die Zulässigkeit der Ausklammerung von Provisorien aus dem Begriff der endgültig hergestellten Anlage oder bezogen auf das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Begriffsverständnis des Provisoriums gesehen wird. Unabhängig davon fehlt ein Klärungsbedarf jedenfalls deshalb, weil die Vorinstanz über die Rechtsfrage, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist, aufgrund irrevisiblen Landesrechts entschieden hat. Dies räumen auch die Kläger ein, versuchen aber, die Revisibilität damit zu begründen, dass das einschlägige Landesrecht von der Vorinstanz unter Verstoß gegen die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze angewandt worden sei. Allein durch die Geltendmachung eines solchen Verstoßes erlangt die Rechtsfrage jedoch keine Revisibilität. Hinzutreten muss vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund ist zusätzlich darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 – BVerwG 9 B 50.01 – NVwZ-RR 2002, 217). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich vielmehr auf die bloße Behauptung, im konkreten Fall sei es willkürlich gewesen, eine endgültige Herstellung der Anlage zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Dr. Nolte
Fundstellen