Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsverhältnis. Merkmale des – eines zur Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsausbildung. Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur – Beschäftigten
Normenkette
Bln PersVG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG Berlin (Beschluss vom 05.04.1984; Aktenzeichen PV Bln 17.83) |
VG Berlin (Beschluss vom 13.06.1983; Aktenzeichen FK Bln A 1.83) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 5. April 1984 wird geändert.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin – Fachkammer für Personalvertretungssachen Berlin – vom 13. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin wurden zur Sicherung der Berufsausbildung von Jugendlichen beim Berufsamt, einer zum Geschäftsbereich des Senators für Arbeit und Betriebe, des Beteiligten zu 3), gehörenden Behörde, in den Jahren von 1976 bis 1980 insgesamt 1.000 Ausbildungsplätze für eine „außerbetriebliche” Ausbildung in Berufen geschaffen, die unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Beschäftigungsaussichten ausgewählt worden sind. Die Ausbildungsplätze werden durch die Berufsberatung der Arbeitsämter solchen Jugendlichen vermittelt, die trotz Eignung und Neigung in einem der angebotenen Berufe keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden konnten. Der Ausbildung liegt die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf zugrunde, ihr schulischer Teil wird durch die Berufsschule bzw. die Oberstufenzentren vermittelt; die abschließenden Prüfungen legen die Auszubildenden nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vor den Prüfungsausschüssen der zuständigen Stellen ab. Dem Ausbildungsverhältnis liegt ein zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Berufsamt, und dem Auszubildenden geschlossener „Berufsausbildungsvertrag” zugrunde, der in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wird. Der § 3 des Vertrages enthält die Vereinbarung, daß sich das Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 und den diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen richtet.
Im Jahre 1982 nahmen die beim Berufsamt Auszubildenden, die seinerzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, an der Wahl der bei dem Senator für Arbeit und Betriebe gebildeten Jugendvertretung sowie an der Wahl der Hauptjugendvertretung für die Behörden, Gerichte, nichtrechtsfähigen Anstalten und Eigenbetriebe von Berlin, der Beteiligten zu 1), teil. Von ihnen wurden 201 als gültig behandelte Stimmen abgegeben. Der Auszubildende K. wurde seinerzeit über den Wahlvorschlag der Liste 1 in die Beteiligte zu 1) gewählt.
Der Antragsteller, eine in der Verwaltung des Landes Berlin vertretene Gewerkschaft, ficht die Wahl zur Beteiligten zu 1) mit der Begründung an, die beim Berufsamt Auszubildenden seien weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen, weil es sich bei ihnen nicht um Dienstkräfte im Sinne des § 3 PersVG handele.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht die Wahlanfechtung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die beim Berufsamt Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zählten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte zu den Dienstkräften im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG, welche nach den §§ 60, 69 Abs. 1 PersVG berechtigt seien, die Hauptjugendvertretung zu wählen. Sie seien vom Land Berlin als ihrem Arbeitgeber und Ausbildenden auf vertraglicher Grundlage zur Berufsausbildung eingestellt worden und ständen damit im Dienste des Landes Berlin, gegenüber dem sie verpflichtet seien, ihre Aufgaben als Auszubildende zu erfüllen. Das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin schreibe nicht vor, daß nur diejenigen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Dienstkräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG seien, die sich auf einen Beruf im öffentlichen Dienst vorbereiteten oder deren Verbleiben im öffentlichen Dienst vom Erfolg ihrer Berufsausbildung abhänge. Vielmehr unterscheide das Gesetz nicht zwischen diesen Auszubildenden und denjenigen, die für eine Berufstätigkeit in Wirtschaft und Industrie ausgebildet würden. Es enthalte schließlich auch keine Regelung, die es gebiete, in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zwischen den in Ausbildungseinrichtungen des Landes Berlin zusammengefaßten Auszubildenden und denjenigen Auszubildenden zu unterscheiden, die in den Behörden und Dienststellen des Landes Berlin beschäftigt würden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die den angefochtenen Beschluß tragende Rechtsauffassung wendet, die Auszubildenden, denen das Berufsamt Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt habe, seien Dienstkräfte des Landes Berlin im Sinne des Personalvertretungsrechts. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist er der Auffassung, daß dies nur auf Beschäftigte zutreffe, die an der Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben teilnehmen. Das sei bei den Auszubildenden, die lediglich im Rahmen einer staatlichen Förderungsmaßnahme ausgebildet werden, nicht der Fall.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 5. April 1984 zu ändern und die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin – Fachkammer für Personalvertretungssachen Berlin – vom 13. Juni 1983 zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Der Senator für Inneres, der Beteiligte zu 2), und der Beteiligte zu 3) haben sich zu der Rechtsbeschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht entschieden, die Auszubildenden, denen das Land Berlin im Rahmen des vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Ausbildungsprogramms eine Berufsausbildung in den Ausbildungsstätten des Berufsamts ermöglicht, seien Dienstkräfte des Landes Berlin im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG und als solche berechtigt, an der Wahl der Hauptjugendvertretung für die Behörden, Gerichte, nichtrechtsfähigen Anstalten und Eigenbetriebe von Berlin, der Beteiligten zu 1), aktiv und passiv teilzunehmen.
Der erkennende Senat hat in seinem den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluß vom 3. Juli 1984 – BVerwG 6 P 39.82 – zur Auslegung des Begriffes „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte” im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, der nach seinem Gegenstand und seiner systematischen Stellung im Bundespersonalvertretungsgesetz mit dem in § 3 Abs. 1 PersVG verwendeten, gleichlautenden Begriff übereinstimmt, folgendes ausgeführt:
„Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG ist, wie das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgesprochen hat, derjenige, der als Beamter, Angestellter oder Arbeiter in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis zu dem Träger der Dienststelle steht, bei der er tätig ist. Das gilt auch für die ‚zu ihrer Berufsausbildung’ Beschäftigten (Beschlüsse vom 29. April 1966 – BVerwG 7 P 16.64 – ≪PersV 1966, 131 = ZBR 1966, 224≫ und vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪PersV 1983, 70≫). Derartige Beschäftigungsverhältnisse hat das Beschwerdegericht hinsichtlich der an in Niedersachsen gelegenen Bundesforschungsanstalten ausgebildeten Schüler von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten zu Unrecht als durch die Ausbildungsverträge begründet angesehen, welche diese Bundesforschungsanstalten nach Anlage I § 5 Abs. 2, Anlage VIII der Bestimmungen des Niedersächsischen Kultusministers über Errichtung und Betrieb von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten vom 25. März 1971 (Nds. MBl. S. 627) mit diesen Schülern abzuschließen haben.
Beschäftigter einer Dienststelle zu sein, heißt – wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgesprochen hat –, daß der Betreffende nach der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung seiner Beschäftigung in der Dienststelle und für sie tätig ist (Beschluß vom 19. Juni 1980 – BVerwG 6 P 1.80 – ≪ZBR 1981, 69 = PersV 1981, 368≫). Das kann er naturgemäß nur sein, wenn er zumindest äußerlich, regelmäßig aber auch rechtlich dergestalt in die Dienststelle eingegliedert ist, daß er an der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mitwirkt. Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch auf die ‚zu ihrer Berufsausbildung’ Beschäftigten anzuwenden, müssen jedoch dem jeweiligen Ausbildungsverhältnis angepaßt werden. Denn die ‚zu ihrer Berufsausbildung’ Beschäftigten sind regelmäßig noch nicht imstande, in der Dienststelle zu arbeiten, um an der Erfüllung der dieser gestellten Aufgaben mitzuwirken; ihre Tätigkeit beschränkt sich nach Zweck und Inhalt üblicherweise darauf, die Aufgaben der Dienststelle kennenzulernen und Fertigkeiten zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erlernen, d.h. mit dem erforderlichen Wissen und den anzuwendenden Arbeitsmethoden und -techniken vertraut gemacht zu werden. Das muß sich nicht darauf beschränken, die Auszubildenden ‚für Aufgaben der Dienststelle vorzubereiten’, wie das Beschwerdegericht der Rechtsprechung des Senats entnommen hat. Gegenstand der Ausbildung können und werden häufig auch Kenntnisse und Fertigkeiten sein, die über den eigentlichen sachlichen Aufgabenbereich der Dienststelle hinausgreifen und allgemeinere Bedeutung für den angestrebten Beruf haben.
Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG besteht, kommt es deswegen nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen an (BVerwGE 7, 331; Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪a.a.O.≫). Maßgebend ist, ob die Dienststelle den Betreffenden aufgenommen hat, um ihn in einem entsprechend eingerichteten Ausbildungsgang in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung zu einer auf ihre eigenen Bedürfnisse oder die weitergefaßten Bedürfnisse ihres Trägers zugeschnittenen beruflichen Qualifikation zu führen. Daran mangelt es, wenn die Dienststelle lediglich ihre personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne, unselbständige Ausbildungsleistungen im Rahmen einer Berufsausbildung zu erbringen, die von einer anderen Dienststelle oder einem Privaten geleitet wird und zu verantworten ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Rechtsreferendar innerhalb seines unter der Leitung und Aufsicht der Ausbildungsbehörde durchgeführten Vorbereitungsdienstes eine ‚Ausbildungsstation’ bei einer anderen Behörde oder Dienststelle oder in einem privaten Betrieb ableistet. Ebenso fehlt es an einer Beschäftigung in einer Dienststelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, wenn die Dienststelle lediglich Ausbildungsleistungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis erbringt, das zu einem Dritten begründet wurde (Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪a.a.O.≫).”
Danach sind die Auszubildenden, die im Rahmen des vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Berufsausbildungsprogramms in den Ausbildungsstätten des Berufsamts des Beteiligten zu 3) eine „außerbetriebliche” Berufsausbildung erhalten, nicht Dienstkräfte des Landes Berlin im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG. Es erscheint schon zweifelhaft, ob sie persönlich und in ihrem tatsächlichen Ausbildungsgang in dieses Amt eingegliedert sind. Jedenfalls aber ergeben Gegenstand, Zweck und Ausgestaltung ihrer Ausbildungsverhältnisse, daß sie keine Ausbildung erhalten, die auf die Bedürfnisse der Verwaltung des Landes Berlin oder der Eigenbetriebe von Berlin ausgerichtet ist.
Zweck der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten für die Jugendlichen, die die vom Land Berlin im Rahmen des erwähnten Berufsausbildungsprogramms bereitgestellten Ausbildungsplätze einnehmen, ist es nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die Zahl der verfügbaren Ausbildungsmöglichkeiten im Allgemeininteresse zu steigern. Das Land Berlin stellt mithin sein Ausbildungspersonal und seine tatsächlichen Mittel zur Erreichung eines Zieles zur Verfügung, das außerhalb der ihm obliegenden Verwaltungs- und betrieblichen Aufgaben und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit liegt, Nachwuchsdienstkräfte heranzubilden. Wenngleich sich dies im Gegensatz zu dem im Beschluß des Senats vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – (a.a.O.) behandelten Sachverhalt nicht nur auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränkt, sondern die gesamte fachpraktische Ausbildung erfaßt, unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Berufsamt des Beteiligten zu 3) und dem einzelnen Auszubildenden insgesamt nicht von demjenigen, das der in jenem Beschluß getroffenen Entscheidung zugrunde liegt: In beiden Fällen findet keine sich aus ihrem dienstlichen Auftrag rechtfertigende, eigenständige Berufsausbildung seitens der Dienststelle statt, sondern diese erbringt im Interesse eines außerhalb der Aufgabenstellung ihres Trägers liegenden Zweckes Ausbildungsleistungen. Das schließt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG aus.
Aus dem vom Beschwerdegericht im einzelnen festgestellten Inhalt der Ausbildungsverträge, die das Land Berlin mit denjenigen Auszubildenden abschließt, die einen der im Rahmen des Berufsausbildungsprogramms bereitgestellten Ausbildungsplätze einnehmen, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Verträge legen lediglich die Pflichten fest, die das Land Berlin als „Ausbildungsbetrieb” einerseits und den Auszubildenden andererseits während der Ausbildung treffen. Sie besagen hingegen nichts über das Verhältnis, in dem die Vertragspartner unter dem Blickwinkel des § 3 Abs. 1 PersVG zueinander stehen.
Schließlich rechtfertigt auch das Bestreben, den beim Berufsamt des Beteiligten zu 3) Auszubildenden den kollektivrechtlichen Schutz einer Personalvertretung zukommen zu lassen, auf den das Beschwerdegericht besonderes Gewicht gelegt hat, es nicht, sie als Dienstkräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG anzusehen. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – (a.a.O.) und vom 3. Juli 1984 – BVerwG 6 P 39.82 – dargelegt hat, ist für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ausschließlich die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Dienststelle und den Betroffenen maßgebend, die durch die tatsächlichen Verhältnisse und den Zweck dieser Beziehungen entscheidend beeinflußt sein können.
Aus alledem folgt, daß die im Rahmen des vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Berufsausbildungsprogramms beim Berufsamt des Beteiligten zu 3) beschäftigten Auszubildenden nicht berechtigt waren, an der Wahl der Beteiligten zu 1) teilzunehmen. Damit, daß sie gleichwohl zu der im Jahre 1982 durchgeführten Wahl der Beteiligten zu 1) zugelassen worden sind und in größerer Anzahl das aktive Wahlrecht ausgeübt haben, sowie damit, daß einer von ihnen als Wahlbewerber zugelassen wurde, ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts im Sinne des § 22 Abs. 1 PersVG verstoßen worden. Diese Wahlrechtsverstöße haben das Wahlergebnis ersichtlich beeinflußt, wie sich daraus ergibt, daß von den 1.392 insgesamt als gültig behandelten Stimmen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts 201 Stimmen von Auszubildenden abgegeben worden sind, die nach den vorausgegangenen Darlegungen nicht wahlberechtigt waren, sowie daraus, daß der Auszubildende K. zum Mitglied der Beteiligten zu 1) gewählt worden ist, obwohl er nicht wählbar war. Das Verwaltungsgericht hat der Wahlanfechtung sonach zu Recht stattgegeben.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 13 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert
Fundstellen