Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie die in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG alternativ genannten Tatbestandsmerkmale “einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind” voneinander abzugrenzen sind, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Das Zulassungsbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, die Beachtung der Bundesrechtskonformität zu sichern. Vielmehr ist nach seiner Zielsetzung die Zulassung der Revision davon abhängig, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. So liegt es hier.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang) und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (Verkehrsbedeutung). Aus der Verwendung der Konjunktion “oder” ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen (“dienen”) als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion (“zu dienen bestimmt”) erreicht werden kann. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen sind, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen (Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 22, S. 48), entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der der Vorschrift, die in ihrer Ursprungsfassung vom 6. August 1953 (BGBl I S. 903) nur darauf abstellte, dass die Straße einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt war, durch das Gesetz zur Änderung des Fernstraßengesetzes vom 10. Juli 1961 (BGBl I S. 877) den heutigen Wortlaut verliehen hat. Mit der Änderung des § 1 Abs. 1 FStrG ist das mit der Einteilung der Straßen in bestimmte Gruppen verfolgte Anliegen des Gesetzgebers optimiert worden, die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der eine Straße am meisten nützt.
Angesichts der Gesetzeslage kann ohne weiteres und ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens die rechtliche Aussage getroffen werden, dass eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße auch dann eine Bundesstraße bleibt, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.2, S. 263; Marschall u.a., a.a.O., § 1 Rn. 23, S. 49). Ob das Berufungsurteil diesen Maßstäben gerecht wird, ist eine Frage seiner Richtigkeit. Auf deren Prüfung zielt das Zulassungsbeschwerdeverfahren aber nicht. Ohne dass es darauf noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings dafür sprechen, dass die B 303 alt, die durch den Ort Schirnding hindurchführt, nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dient; denn die B 303 neu, die zur Entlastung der Ortsdurchfahrt um den Ort Schirnding herumführt, wird vom Fernverkehr angenommen und die B 303 alt, die durch Schirnding hindurchführt, nur temporär als Ausweichstrecke genutzt.
Die Revision kann auch nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, “ob eine Entscheidung über die Abstufung einer Bundesstraße nach § 2 Abs. 4 FStrG erfolgen kann, ohne dass vorher eine Sachverhaltsaufklärung in Form einer Verkehrsuntersuchung erfolgt sein muss”. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Anlass für gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen besteht immer dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 10). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Rechtmäßigkeit einer straßenrechtlichen Umstufungsentscheidung in Rede steht. Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen. Ob das Berufungsgericht seiner Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegend gerecht geworden ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, “ob die Abstufung einer Bundesfernstraße in die Straßenbaulast einer von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Ge-bietskörperschaft gegen deren Willen möglich ist”. Die Grundsatzrüge ist bereits unzulässig. Die Beschwerde missversteht das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO, indem sie annimmt, die Frage der Vereinbarkeit einer angegriffenen Maßnahme mit Bestimmungen des Grundgesetzes verleihe einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, die Auslegung des Grundgesetzes sei in Bezug auf eine bestimmte, in der Beschwerdeschrift zu bezeichnende Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung im Ausgangsfall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 – BVerwG 4 B 114.94 – NVwZ 1995, 700 ≪702≫). Einen auf Art. 28 Abs. 2 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.
Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2000 – 2 BvG 1/96 – (BVerfGE 102, 167 ff.) ab, ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Es fehlt bereits an dem Erfordernis einander widersprechender Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – BVerwG 6 B 65.98 – NVwZ-RR 1999, 745). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich nicht mit Art. 28 Abs. 2 GG, den das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde missachtet haben soll, sondern mit Art. 85 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 GG. Überdies trifft es nicht zu, dass sich ihr die Aussage entnehmen lässt, eine Herabstufung von Bundesfernstraßen gegen den Willen der betroffenen Träger der Straßenbaulast sei unzulässig. Die Weisung des Bundes an ein Land, ein Teilstück einer Bundesstraße in eine Straße nach Landesrecht abzustufen, hat das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt, weil der Bund mit der Weisung seine Kompetenzen überschritten hatte. Zu der Frage, ob die Abstufung nur im Einverständnis mit dem Betroffenen hätte ergehen dürfen, hat es sich nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.