Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
Die mit dem Beschwerdevorbringen als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen, ob „bei den unter dem Gesichtspunkt der ‚dauernden Renditelosigkeit’ anzustellenden Betrachtungen auf der ‚Ausgabenseite’ neben den durch unterbliebene Instandhaltung verursachten Folge- auch die Primärschäden außer Ansatz zu bleiben haben” und ob „bei den unter dem Gesichtspunkt der ‚dauernden Renditelosigkeit’ anzustellenden Betrachtungen auf der ‚Einnahmenseite’ neben den Mieteinnahmen nicht auch die Wertsteigerung des Grundstücks zu berücksichtigen ist” (Beschwerdeschrift S. 2 f.), wären in dem vom Beklagten angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und vermögen deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in das Gebäude nötigt, ohne daß die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985 – BVerwG 8 C 35.83 – Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ≪45≫; vom 20. August 1986 – BVerwG 8 C 16.84 – Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 ≪53≫ und vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 8 C 38.89 – Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ≪6≫). Bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes muß der Wert derjenigen Investitionen abgesetzt werden, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6). Ob der derzeitige Eigentümer selbst oder sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen mangels beachtlicher Verfahrensrügen in dem vom Beklagten angestrebten Revisionsverfahren auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), führt die Versagung der von der Klägerin begehrten zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung unter Berücksichtigung der dann erforderlichen Erhaltungsinvestitionen in das Gebäude der Klägerin zur Renditelosigkeit für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Das ist der Klägerin nach Lage des Falles nicht zuzumuten, weil der erhöhte Investitionsbedarf nicht auf einem ihr zur Last fallenden Unterlassen in der Vergangenheit notwendiger Investitionen beruht. Aufgrund des im angefochtenen Urteil (UA S. 21 f.) bindend festgestellten Verhaltens des zuständigen Stadtplanungsamtes des Beklagten mußte vielmehr die Klägerin ebenso wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin seit Beginn der 50er Jahre bis zur Ablehnung der beantragten Abrißgenehmigung annehmen, das Bezirksamt des Beklagten wolle zur Erweiterung des Straßenraumes die Zurückversetzung der Baufluchtlinie um 6 m erreichen, was nur unter Abbruch des Gebäudes der Klägerin möglich gewesen wäre. Größere Investitionen in das erheblich kriegsgeschädigte Gebäude waren mit Blick auf diese Planungsvorstellungen des Bezirksamts, die dessen „Stadtplanungsamt auch bei der Neubebauung der (unmittelbar benachbarten) Grundstücke Hohenfriedbergstraße 23 und 24 bis Ende der 70er Jahre vertreten und durchgesetzt” und in einem Schreiben vom 15. Mai 1981 an die damalige Hausverwaltung der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unbedenklichkeit eines Abbruchantrages geäußert hatte (UA S. 21 f.), bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6) nicht zumutbar. Das schließt aus, der Klägerin bei der Renditeberechnung das Unterlassen der ihr und ihrer Rechtsvorgängerin nicht zuzumutenden größeren Investitionen in der Vergangenheit rechnerisch zur Last zu legen. Auf die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen vermeintlich grundsätzlich bedeutsamen Fragen kommt es danach nicht an. Ebensowenig entscheidungserheblich ist die von der Beschwerde gerügte angebliche Divergenz (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zur Frage der „Verläßlichkeit” eines Ersatzbauangebots.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl
Fundstellen