Verfahrensgang

VG Cottbus (Aktenzeichen 1 K 77/96)

 

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 1999 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 250 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit die Frage zu klären, ob in Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 108, 157) in bestimmten Fällen nicht der vor dem 30. Januar 1933 abgeschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück, wohl aber die nachträglich erklärte Auflassung zu einem Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG geführt haben kann.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566832

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge