Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 10.08.2012; Aktenzeichen 4 K 433.11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 335 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG). Im Jahr 2011 beantragte sie, ihr für das Ende der 1930er Jahre zwangsverkaufte Unternehmen Max K…, Damenhutfabrik, in B…, eine Entschädigung zu leisten. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. November 2011 mit der Begründung ab, dass die Anmeldefrist des § 30a VermG abgelaufen sei. Zuvor hatte die Beklagte der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) mit Bescheid vom 7. Juli 2009 eine Entschädigung für das Unternehmen i.H.v. 335 310,53 € zuerkannt. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 25. November 2011 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen, weil die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG versäumt sei. Ein Fall, in dem ausnahmsweise Nachsicht zu gewähren sei, liege nicht vor.
Rz. 2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Rz. 3
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Rz. 4
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Rz. 5
1. Die Frage, ob § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung steht, ist bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG stellt sich – wenn Ansprüche nach dem Vermögensgesetz überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Oktober 1998 – 1 BvR 1730/98 – ZOV 1999, 23 und vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 – ZOV 2000, 87) – jedenfalls als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2003 – 1 BvR 1249/03 – WM 2003, 1901 und vom 10. Januar 2000 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 – BVerwG 8 B 43.06 – juris und vom 8. Juni 1999 – BVerwG 7 B 34.99 – RGV G 194). Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2006 a.a.O.). Der mit dem Ablauf der Ausschlussfristen verbundene Wegfall der Rückgabe- oder Entschädigungsberechtigung steht noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit deren Einführung verfolgten, besonders gewichtigen Normzwecken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Beseitigung von Investitionshemmnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1998 – BVerwG 8 B 31.98 – VIZ 1998, 632). Es ist auch hinreichend geklärt, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2006 a.a.O. m.w.N.). Die mit der Einführung der Stichtagsregelung verbundene Härte wird jedenfalls durch die Gesetzeszwecke des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG sachlich hinreichend gerechtfertigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2000 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2006 a.a.O.).
Rz. 6
2. Die Beschwerde hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit dem Wiedergutmachungsgebot schweren NS-verfolgungsbedingten Unrechts sowie mit Art. 14 GG vereinbar ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG die JCC als Rechtsnachfolgerin von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz gilt, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden, ohne eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die den Erben des jüdischen Berechtigten einen Rechtsanspruch gegen die JCC in den Fällen einräumt, in denen die Erben die von der JCC gesetzten Ausschlussfristen versäumt haben. Insoweit sei gesetzlich zu regeln, dass der JCC nur eine zur Anmeldung berechtigende Treuhänderstellung für die Erben zukomme oder die JCC lediglich in Prozessstandschaft für die Erben handele. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt die JCC in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz als Rechtsnachfolgerin, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden. Wenn der jüdische Berechtigte oder dessen Rechtsnachfolger den Anspruch nicht vor Ablauf der Anmeldefrist anmelden, erlischt der Anspruch und wird die JCC anspruchsberechtigt, wenn sie den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat (Urteil vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 64.02 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 22). Durch die Fiktion der JCC als Rechtsnachfolgerin wird das Eigentumsrecht des Berechtigten nicht verletzt. Der in § 1 Abs. 6 VermG geregelte Restitutionsanspruch des Berechtigten ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsberechtigten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Aufgabe der JCC ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (Urteil vom 28. Oktober 2004 – BVerwG 7 C 24.03 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 28; Beschluss vom 22. Juni 2006 – BVerwG 7 B 49.06 – juris). Da auch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG der Wiedergutmachung für verfolgungsbedingtes Unrecht an Juden durch den NS-Staat dient und die JCC weder selbst verfolgt wurde noch die Funktion oder Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt, stehen die ihr aufgrund ihrer Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zufließenden Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung zu. Vielmehr wird sie ausschließlich als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die seinerzeit von der JCC verlangte Ausschlussfristen nach § 30a Abs. 1 VermG versäumt haben (Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR – RVI –, Band II, Stand: August 2012, B100 § 2 VermG Rn. 99). Der Gesetzgeber wollte durch eine Rechtsnachfolgefiktion lediglich eine vorübergehende Berechtigung für die JCC schaffen, um eine Erbenstellung des deutschen Staates zu verhindern. Die Rechtsstellung der eigentlichen Erben wird damit durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht berührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen angenommen, dass es sich lediglich um eine Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der JCC handelt (Beschlüsse vom 29. April 2004 – BVerwG 7 B 85.03 – ZOV 2005, 171 und vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 9.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 29). Dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene “wahre Berechtigte” nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die JCC geltend machen kann, ist im Übrigen eine Rechtsfolge, die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht (vgl. Art. 11 US-Reg, vgl. Beschluss vom 27. Juli 1999 – BVerwG 7 B 134.99 – Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 11).
Rz. 7
3. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1des Ersten Zusatzprotokolls i.V.m. Art. 14 EMRK würden dadurch verletzt, dass der JCC bei unwirksamer Globalanmeldung eine Nachmeldemöglichkeit der NS-Verfolgtenentschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1a NS-VEntschG eingeräumt worden sei, während für die Erben eines jüdischen Verfolgten eine solche Nachmeldemöglichkeit nicht vorgesehen wird, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Klägerin hierdurch gegenüber der JCC nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt. Anders als die Klägerin reichte die JCC (wenn auch nur allgemein umschriebene) Anmeldungen innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG ein. Erst nach Ablauf dieser Frist setzte sich in der Rechtsprechung die Auffassung durch, dass einige der eingereichten Globalanmeldungen wegen mangelnder Individualisierbarkeit des Vermögenswertes unwirksam waren (Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 8 C 12.06 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 41). Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 1a NS-VEntschG geschaffen und damit den Nachfolgeorganisationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG, und somit auch der JCC auch dann einen Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG eingeräumt, wenn diese innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine nur allgemein umschriebene Anmeldung eingereicht und zu dieser Anmeldung (unter Beschränkung auf Entschädigung) innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt hatte. Die Klägerin befand sich in keiner vergleichbaren Lage, da sie sich in keiner Weise vor Fristablauf an die zuständige Behörde gewandt hatte. Da somit verschiedenartige Sachverhalte vorliegen, kann von einer Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber keine Rede sein.
Rz. 8
4. Die Klägerin hält die Rechtssache ferner mit Blick auf § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 VermG für grundsätzlich bedeutsam, weil nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Althoff (Urteil vom 8. Dezember 2011 – 5631/05 – ZOV 2012, 32) erneut geprüft werden müsse, ob die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar oder aber nichtig sei, weil die Frist nach § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 VermG für Ansprüche, die nach dem Regierungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung finde. Die Klägerin habe sich in der gleichen Situation wie die Bundesrepublik befunden, da beide die Ausschlussfrist versäumt hätten. Während der Gesetzgeber in dem einen Fall eine Vorschrift eingefügt habe, durch die die Fristversäumung geheilt werde, werde der Klägerin eine solche Möglichkeit nicht zugestanden.
Rz. 9
Auch hiermit ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan. Der von § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 VermG geregelte Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden erheblich, so dass schon deshalb ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot ausscheidet (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1999 – BVerwG 7 B 34.99 – RGV G 194). Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Althoff. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Bundesrepublik dem Rückgabeanspruch des Zweitgeschädigten, der seine Ansprüche fristgerecht angemeldet hatte, jedenfalls dann nicht den auf sie übergegangenen Rückgabeanspruch des Erstgeschädigten entgegenhalten kann, wenn sie diesen nicht ihrerseits fristgerecht angemeldet hatte; auf die erst später erlassene Vorschrift des § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 VermG könne sie sich nicht berufen, weil diese Begünstigung im Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 1992 zu dem Regierungsabkommen noch nicht enthalten gewesen sei und die Rechtslage des Zweitgeschädigten nicht rückwirkend habe verschlechtert werden dürfen. Daraus lässt sich für die Frage der verfassungsrechtlichen Gültigkeit oder der Diskriminierungsfreiheit der Ausschlussfrist als solcher nichts gewinnen; es setzt deren Geltung vielmehr umgekehrt gerade voraus.
Rz. 10
5. Des Weiteren sieht die Klägerin als klärungsbedürftig an, ob Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz bereits mit ihrer gesetzgeberischen Etablierung im Vermögensgesetz und damit schon vor ihrer Anmeldung und vor ihrer behördlichen oder gerichtlichen Feststellung als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK) geschützt sind. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Wie oben (unter 1.) ausgeführt, stellt die Ausschlussfrist gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz von vornherein nur auf geltend gemachte Rückübertragungsansprüche beziehen kann oder ob auch nicht (fristgerecht) angemeldete Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (so BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.).
Rz. 11
6. Schließlich hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, “ob es eine verfassungskonforme Auslegung des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gebietet, jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen – wie hier – der Restitutions- bzw. in der Folge ein Entschädigungsanspruch fristgemäß durch die JCC angemeldet wurde, der wirkliche jüdische Erbe aber noch existiert, allerdings schuldlos die Anmeldefrist versäumt hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren”.
Rz. 12
Auch insofern besteht kein Klärungsbedarf. Die mit der Versäumung der Anmeldefrist des § 30a VermG verbundenen Rechtsfragen sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anmeldefrist des § 30a VermG eine materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ist, die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässt (Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 2; Beschluss vom 1. Juli 1996 – BVerwG 7 B 141.96 – OVspezial 1996, 379). Nur ausnahmsweise ist eine Nachsichtgewährung möglich, wenn die Fristversäumung infolge höherer Gewalt eingetreten ist und die Anmeldung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen wurde oder die mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen wegen der Umstände des Einzelfalls eine besondere, durch den Zweck der Frist nicht zu rechtfertigende Härte für den Berechtigten bedeutet. Unbeachtlich ist die Versäumung der Ausschlussfrist ausnahmsweise, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung die Normzwecke des § 30a Abs. 1 VermG nicht verfehlt werden (Urteil vom 28. März 1996 a.a.O.; Beschlüsse vom 17. März 2000 – BVerwG 8 B 287.99 – BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 = ZOV 2000, 342 und vom 9. Februar 2006 – BVerwG 7 B 106.05 – ZOV 2006, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass durch diese Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht Härtefällen ausreichend Rechnung getragen wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Oktober 1998 und vom 10. Januar 2000 a.a.O.). Es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, eine Fristversäumung auch dann als unbeachtlich anzusehen, wenn der Betreffende aus in seiner Person liegenden Umständen die Anmeldefrist nicht gewahrt hat. In diesem Fall müsse sein Restitutionsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern, eine möglichst zügige Klärung der streitigen Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, zurücktreten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.).
Rz. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Rudolph
Fundstellen