Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 11.02.2008; Aktenzeichen M 15 K 06.3714) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der Grundsatzrüge bringt der Kläger vor, im streitgegenständlichen Fall sei “die grundsätzliche Auswirkung eines sog. ‘Wehrübungsverbotes’ zu klären, sowie die juristische Peripherie”. Das zuständige Ausgangsgericht habe diese Fragestellungen bewusst ausgeklammert, obwohl diese Klärung für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung notwendig gewesen wäre.
Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
Mit dem klägerischen Vorbringen ist weder eine Rechtsfrage dargetan noch die Notwendigkeit einer Klärung für den vorliegenden Rechtsstreit. An der Formulierung einer Rechtsfrage fehlt es, weil diese sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen muss (Beschluss vom 23. Januar 2001 – BVerwG 6 B 35.00 – WissR 2001, 377). Diesen Anforderungen genügt die begehrte Klärung der Auswirkung eines sog. “Wehrübungsverbotes” nicht. Bereits das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt, dass das den Rechtsstreit auslösende “Wehrübungsverbot” in rechtlich unterschiedlicher Weise begründet sein und dementsprechend auch in unterschiedlicher Weise angreifbar sein kann. Der Fragestellung fehlt es daher an der hinreichenden Konkretisierung auf einen bestimmten rechtlichen Sachverhalt. Darüber hinaus hat der Kläger nicht die Notwendigkeit der Klärung der Rechtsfrage für den von ihm angestrebten Ausgang des Rechtsstreits dargetan. Den ersten Hauptantrag hat das Verwaltungsgericht nämlich abgewiesen, weil es die nachträgliche Umwandlung der Einladung des Klägers zu einer dienstlichen Veranstaltung am 17. und 18. November 2005 in eine Einberufung zu einer Kurzwehrübung nicht für möglich gehalten hat. Das “Wehrübungsverbot” spielte dabei keine entscheidende Rolle. Den zweiten Hauptantrag – festzustellen, dass das durch das Personalamt der Bundeswehr ausgesprochene Wehrübungsverbot rechtswidrig war – hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil das dem Wehrübungsverbot zugrunde liegende Dienstvergehen im Zeitpunkt des Erlasses des Wehrübungsverbotes noch nicht nach § 8 Abs. 9 WDO zu tilgen gewesen sei, so dass es für die Nichtheranziehung zu Wehrübungen einen – eine Willkürentscheidung ausschließenden – sachlichen Grund gegeben habe. Es ist anhand der Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass die vom Kläger angestrebte Klärung der Bedeutung und Auswirkung eines sog. Wehrübungsverbotes etwas an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung ändern könnte. Die Grundsatzrüge kann deshalb nicht zum Erfolg führen.
2. Mit der Verfahrensrüge bringt der Kläger vor, dem Urteil liege eindeutig ein falsches Verständnis von Prozesserklärungen zugrunde. In den Gründen des Urteils werde vom Verwaltungsgericht zwar die Problematik des “Wehrübungsverbotes” unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 9 WDO erkannt. Übersehen worden sei aber, dass er, der Kläger, keine grundsätzliche Erwägung eingeklagt, sondern konkret seinen Antrag dahingehend gestellt habe, dass das durch das Personalamt der Bundeswehr ausgesprochene “Wehrübungsverbot” rechtswidrig gewesen sei. Dieser zweite Hauptantrag sei vom Gericht fehlerhaft interpretiert worden, da dieser Antrag lediglich im Lichte des ersten Hauptantrages aufgefasst worden sei, der sich auf die dienstliche Veranstaltung vom 17. und 18. November 2005 gerichtet habe. Das Gericht hätte insoweit seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nachkommen und sein tatsächliches Begehren feststellen müssen. Sein zweiter Hauptantrag habe nur dahingehend verstanden werden können, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich des kritisierten Wehrübungsverbotes sich ausschließlich auf die Zeitphase November 2005 bezogen habe.
Im Kern beanstandet der Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Wehrübungsverbots nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 28. Juli 2003, sondern auf denjenigen der Veranstaltung vom 17. und 18. November 2005 hätte abstellen müssen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für das Gericht bei der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, beurteilt sich nach materiellem Recht. Die Behandlung dieser materiellrechtlichen Frage durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall kann daher nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Büge, Dr. Graulich
Fundstellen