Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 22 B 01.110) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgemäß geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger rügt zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof kein Sachverständigengutachten zum Thema „Übermäßige Ausnutzung des Spieltriebes durch das gleichzeitige Bespielen von mehr als zwei Geldspielgeräten” eingeholt habe. Damit wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO jedoch nicht ordnungsgemäß dargelegt. „Bezeichnet” im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist dieser Verfahrensverstoß nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Auffassung eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es.
Das Berufungsgericht, auf dessen materiellrechtliche Auffassung es in diesem Zusammenhang allein ankommt, hat nicht die Ansicht vertreten, durch die Schaffung der Gelegenheit, mehr als zwei Geldspielgeräte gleichzeitig zu bespielen, werde stets der Spieltrieb übermäßig angeheizt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs nicht schon zwingend dann gegeben sei, wenn mehr als zwei Spielgeräte gleichzeitig bespielt werden können. Es hat die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs im vorliegenden Fall aus den besonderen örtlichen Gegebenheiten in der Spielhalle des Klägers abgeleitet, wie es auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (Beschluss vom 29. Juni 1994 – BVerwG 1 B 52.94 – Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 18 = GewArch 1994, 471). Unter diesen Umständen hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, Beweis über allgemeine Fragen der Ausnutzung des Spieltriebs durch das gleichzeitige Bespielen von mehr als zwei Geldspielgeräten zu erheben.
Die Beiziehung von Broschüren, welche der Kläger außerdem vermisst, war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtslage ebenfalls nicht veranlasst. Die Beschwerde, welche zum Inhalt der genannten Broschüren keine näheren Ausführungen macht, lässt sich dahin verstehen, dass in diesen Unterlagen über die Anordnung von Geldspielgeräten in Automatensälen von Spielbanken berichtet wird. Nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs besteht jedoch kein Anspruch auf gleiche Behandlung der Automatenaufstellung in Spielbanken einerseits und Spielhallen andererseits. Unter diesen Umständen brauchte er sich mit der Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielbanken nicht zu befassen.
Außerdem kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine anwaltlich vertretene Partei zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 2. November 1978 – BVerwG 3 B 6.78 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116; Urteil vom 27. Januar 1998 – BVerwG 1 C 28.96 – NVwZ 1998, 745 ≪747≫). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger legt auch nicht dar, schriftsätzlich auf die Erhebung eines entsprechenden Beweises hingewirkt zu haben.
b) Die Beschwerde wird ferner auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Erklärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob Spielhallenbetreiber im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG im Zusammenhang mit der Aufstellung von Gewinnspielgeräten „strenger” behandelt werden dürfen als staatliche Betreiber von Spielbanken. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz kein verfassungsrechtliches Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu behandeln (Urteil vom 23. August 1994 – BVerwG 1 C 18.91 – BVerwGE 96, 293 ≪301≫). Das Spielbankenrecht ist landesrechtliches Ordnungsrecht, während die bundesrechtliche Gewerbeordnung das Recht der Spielhallen regelt (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 1 B 190.94 – Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 8 = GewArch 1995, 155 ≪157≫). Dass ein Revisionsverfahren zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, zeigt die Beschwerde, welche die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, nicht auf.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Hahn, Gerhardt, Büge
Fundstellen
Haufe-Index 637748 |
GewArch 2001, 476 |