Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 6 A 10145/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 423,81 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache bei, weil es
“um die Benachteiligungen des Bürgers durch die Art der Ausschreibung und Akzeptieren von Ausschreibungsangeboten durch die Verwaltung aufgrund so genannter Mischkalkulationen sowie Abpreisungen einzelner Positionen zum Nachteil anderer Positionen”
gehe.
Es kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen entspricht, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Jedenfalls fehlt es an der Klärungsfähigkeit des Anliegens der Beschwerde. Denn es betrifft die vom Oberverwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Normen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz und des Satzungsrechts der Beklagten, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.
Das Anliegen der Beschwerde wird auch nicht dadurch zu einer Frage des revisiblen Rechts, dass sie unter Hinweis auf “Benachteiligungen des Bürgers” möglicherweise die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung dieser Normen durch das Oberverwaltungsgericht mit Bundesrecht rügen will. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde konkrete bundesrechtliche Maßstäbe schon nicht benennt, zeigt sie die Klärungsbedürftigkeit bundesrechtlicher Normen jedenfalls nicht auf. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision aber nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 – BVerwG 6 B 11.96 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
Sollte die Beschwerde mit ihrer Grundsatzrüge Fragen der Auslegung und Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil A – (VOB/A) aufwerfen wollen, könnte dies die Klärungsfähigkeit ihres Anliegens ebenfalls nicht begründen. Denn auch sie stellt keine revisible Rechtsnorm dar, sondern besitzt allenfalls den Charakter von Verwaltungsvorschriften (Beschluss vom 25. April 2000 – BVerwG 11 B 4.00 – unter Hinweis auf den Beschluss vom 23. November 1998 – BVerwG 8 B 173.98 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86 f.).
Schließlich ist auch der bloße Hinweis der Beschwerde, die angefochtene Entscheidung stehe “im krassen Widerspruch” zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzutun. Sollte die Beschwerde damit eine Divergenzrüge erheben wollen, könnte auch dies die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass das Beschwerdevorbringen insoweit den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes nicht entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.), ist eine Divergenz jedenfalls nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht hat den von der Beschwerde insoweit offenbar angesprochenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2004 – X ZB 7/04 – (BGHZ 159, 186) ausdrücklich zitiert und ist ihm auch inhaltlich gefolgt, indem es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Erteilung des Zuschlags bei der öffentlichen Ausschreibung an die obsiegende Firma mit den maßgebenden Vorschriften nicht zu vereinbaren war. Zu der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob dieser Umstand einem Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG entgegensteht, verhält sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.
2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Kostengründen unterlassen habe, ohne zuvor einen rechtlichen Hinweis zu geben. Der Kläger habe deswegen davon abgesehen, einen Beweisantrag zu stellen, weil er auf Grund des Zulassungsbeschlusses sowie der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon habe ausgehen müssen, dass für das Gericht eine “erhebliche Benachteiligung des Bürgers” feststehe.
Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Beschwerde legt weder dar, welchen Beweisantrag der Kläger gestellt hätte, noch inwieweit er – insbesondere angesichts der Befugnis des Gerichts, im Rahmen von § 287 ZPO auch von bereits beantragten Beweiserhebungen abzusehen (vgl. Urteil vom 1. März 1995 – BVerwG 8 C 36.92 – Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 14) – geeignet gewesen wäre, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Dass das Oberverwaltungsgericht – insbesondere nach den im Urteil (UA S. 13 f.) erwähnten Erläuterungen des Diplom-Ingenieurs L… in der mündlichen Verhandlung – den Kläger über die Auffassung des Gerichts zur Frage einer “erheblichen Benachteiligung” in falscher Gewissheit hielt, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt im Übrigen nicht davor, dass das Gericht in der abschließenden Beratung eine zuvor geäußerte vorläufige Meinung ändert (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Dass sich das Oberverwaltungsgericht, das im Hinblick auf den Vergleich zwischen den auf die Hausanschlüsse bezogenen Angebotspreisen der Firma T… und denjenigen der übrigen Bieter den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, seiner Auffassung Gesichtspunkte zugrunde gelegt hätte, zu denen sich der Kläger nicht hätte äußern können, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Die Angriffe der Beschwerde richten sich somit letztlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht begründen kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte
Fundstellen