Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenplanung. Planfeststellung. Alternativenprüfung. Abwägungsfehler. gemeindliche Planungshoheit. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Lärmschutzauflagen. Luftverunreinigungen. Immissionsprognose
Leitsatz (amtlich)
1. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, von ihr erwogene Trassenvarianten in jeder Beziehung gleich intensiv zu prüfen wie die planfestgestellte Trasse. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden.
2. Verfährt die Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie (erst) dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich ihr die ausgeschiedene Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
FStrG § 17 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 2, 9
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Halle vom 30. August 1996 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihrem Anteil an dem für das Antragsverfahren festgesetzten Gesamtstreitwert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Klage gegen den vom Regierungspräsidium Halle festgestellten Plan zum Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg – Halle/Saale zwischen den Anschlußstellen Halle – Thornau und Löbejün. Die etwa 16,5 km lange Trasse führt in einem Bogen westlich um den nördlich von Halle gelegenen Petersberg herum und soll in ihrem westlichen Bereich über ein Autobahndreieck an die geplante Bundesautobahn A 143 („Westumfahrung Halle”) angebunden werden, die eine Verbindung zur ebenfalls geplanten Bundesautobahn A 38 Göttingen – Halle schaffen soll. Die Planungsunterlagen wurden durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (Berlin) aufgestellt.
Die planfestgestellte Trasse durchquert das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1 und den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller zu 5 und 6, der vom Kläger zu 6 bewirtschaftet wird. Für die Autobahntrasse sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen u.a. Grundstücke im Eigentum der Antragstellerin zu 1 sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden, die den Antragstellern zu 5 und 6 gehören. Deren Hofstelle liegt etwa 240 m nördlich der Plantrasse. Die Antragsteller zu 2 und 3 und der Antragsteller zu 4 sind Eigentümer von Hausgrundstücken, die etwa 300 m südlich bzw. 240 m nördlich der Plantrasse liegen. Die vorgenannten Hausgrundstücke und die Hofstelle liegen im Götschetal, das von der geplanten Autobahn in Brückenbauweise überquert werden soll.
Entscheidungsgründe
B.
I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Halle vom 30. August 1996 erhobenen Klage anzuordnen, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Planung betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Antragsgegner die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, daß die Antragsteller zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Klageweg gegen das Vorhaben zur Wehr zu setzen.
Die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 5 und 6 haben als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht „gesetzmäßig” (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Es kommt dabei nicht darauf an, daß der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Eigentümers schützen sollen; sie können z.B. auch geltend machen, daß öffentliche Belange nicht oder nicht zutreffend in der Abwägung berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74). Die Antragsteller zu 2 bis 4 können hingegen nicht unter Berufung auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG geltend machen, daß die Planung nicht dem Gemeinwohl entspreche oder nicht gesetzmäßig sei; denn für den Bau der A 14 wird ihr Grundeigentum nicht in Anspruch genommen. Sie können den Planfeststellungsbeschluß nur mit der Begründung angreifen, daß bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägungsentscheidung rechtlich geschützte eigene Belange zu kurz gekommen seien. Dagegen ist es ihnen verwehrt, einen Aufhebungsanspruch aus der Verletzung öffentlicher oder gar fremder privater Belange herzuleiten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht erkennbar, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig sein und Rechte der Antragsteller verletzen könnte. Mit ihren materiellrechtlichen Rügen wird die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben müssen.
1. Die Antragsteller ziehen die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben nicht in Zweifel. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Fortsetzung der A 14 über Halle hinaus bis Magdeburg dringlich ist. Die Auseinandersetzung wird im wesentlichen um die Wahl der planfestgestellten Trasse und ihre Auswirkungen auf die Belange der Antragsteller geführt. Die Alternativenprüfung des Antragsgegners läßt jedoch einen durchgreifenden Rechtsverstoß nicht erkennen.
1.1 Der in der Klageschrift erhobene Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluß spiegele bei der Trassenwahl eine Abwägung vor, die tatsächlich gar nicht stattgefunden habe, der Beklagte zitiere lediglich vorformulierte „Abwägungsmaterialien” der DEGES, die er nur ganz unzulänglich und ohne jede kritische Distanz überprüft habe, geht fehl. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner gegenüber den von der DEGES aufgestellten Planungsunterlagen nicht das gebotene Maß an innerer Distanz und Neutralität gewahrt hat, sind nirgends ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluß (PFB) legt im einzelnen dar, welche Erwägungen der Trassenauswahl zugrunde gelegt wurden (vgl. PFB S. 33–49). Soweit der Antragsgegner dabei auf vorgefertigte Planungsunterlagen zurückgreift, diese abwägend nachvollzieht und sich zu eigen macht, stellt dies seine Abwägungsleistung nicht in Frage.
1.2 Mit der Klage wird ferner gerügt, mit der frühzeitigen Entscheidung für die Westumfahrung und gegen die Ostumfahrung des Petersbergs sei die bedeutend konfliktträchtigere von zwei Hauptvarianten gewählt und die weit attraktivere und ernsthaft konkurrenzfähige Ostvariante von vornherein aus der Variantendiskussion verdrängt worden. Alternativvorschläge für die Westumfahrung und die Variante Ost mit ihren Untervarianten würden im Planfeststellungsbeschluß nur als Grobplanung behandelt, gleichwohl aber der Detailplanung der planfestgestellten Trassenalternative gegenübergestellt.
Die Trassenwahl des Antragsgegners läßt keinen Fehler erkennen, der im Klageverfahren voraussichtlich zu einer Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen wird. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, daß die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫ m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen deutet bei summarischer Prüfung nichts auf einen Abwägungsfehler des Antragsgegners in der Trassenwahl hin.
Der Antragsgegner legt im Planfeststellungsbeschluß ausführlich dar, welche Überlegungen ihn bewogen haben, sich unter den näher untersuchten Westvarianten und der Ostvariante einer Umfahrung des Petersbergs für die planfestgestellte Westvariante zu entscheiden. Er führt zunächst eingehend aus, daß der projektierten Trasse trotz ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Biotopkomplex im Götschetal unter den Westvarianten 1, 2, 7 und 8 der Vorrang gebühre, weil sie bezüglich ihrer Auswirkungen auf die trassennahen Siedlungsgebiete (Wohnfunktion) die konfliktärmste Lösung darstelle (PFB S. 33 f.). Die Ostvariante (mit und ohne Tunnel) wird ausgeschieden, weil sie unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung (größere Zerschneidung der Landschaft, Durchquerung eines landwirtschaftlichen Vorranggebiets, keine Bündelung mit vorhandenen Verkehrswegen), des Verkehrs (geringere Verkehrsentlastung für die Stadt Halle), der Umwelt und der Wirtschaftlichkeit (Mehrlänge von ca. 2 km) gegenüber der planfestgestellten Westvariante die weniger günstige Lösung sei (PFB S. 89 f.). Weitere Westvarianten (Variante „Becker”, Kombinationsvariante „West”) – jeweils mit Modifikationen – werden aufgrund ihrer ökologischen und verkehrlichen Nachteile abgelehnt. Der Trassenwahl liegt ein Variantenvergleich aus verkehrlicher und schalltechnischer Sicht sowie eine vergleichende Gegenüberstellung der Trassenauswirkungen auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege (Bodenversiegelung, Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt, des Wassers und der Luft, des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion sowie des Wohnens) zugrunde (PFB S. 34–49). Danach verursacht die Variante Ost (ohne Tunnel) die geringsten Lärmbelastungen für die umliegenden Orte. Den Vergleich der Auswirkungen auf Natur und Landschaft faßt der Antragsgegner dahin zusammen, daß – abgesehen von der stärkeren Inanspruchnahme hochwertiger Böden durch die Ostvariante – weder der projektierten Westvariante noch der Ostvariante der Vorrang eingeräumt werden könne, da beide Varianten zu Beeinträchtigungen führten (PFB S. 90).
Danach trifft die mit der Klage erhobene Rüge, die Abwägungsmaterialien für die Trassenwahl seien unzureichend ermittelt, nicht zu. Die Aufbereitung des Abwägungsmaterials ist hinreichend, um eine sachgerechte Trassenentscheidung treffen zu können. Die mit der Klage in diesem Zusammenhang aufgestellte Forderung nach einer umfassenden Detailuntersuchung aller Trassenvarianten in schalltechnischer und lufthygienischer Hinsicht ist durch das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht begründet. Dem Antragsgegner war es auch nicht verwehrt, die (förmliche) Umweltverträglichkeitsprüfung auf die projektierte Westvariante zu beschränken, nachdem er zuvor die anderen Trassenvarianten auch mit Rücksicht auf ihre Umweltauswirkungen als weniger geeignet aus der weiteren Betrachtung ausgeklammert hatte (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1996 – a.a.O. S. 250 m.w.N.). Die vom Antragsgegner für die planfestgestellte Westvariante und gegen die Ostvariante ins Feld geführten Gründe der Raumordnung und Verkehrsbedeutung, der geringeren Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung dürften auch die Annahme ausschließen, daß sich die von den Antragstellern befürwortete Ostvariante im Vergleich mit der Plantrasse als die vorzugswürdige aufdrängen könnte. Das vom Antragsgegner verfolgte Ziel einer stärkeren Verkehrsentlastung der Stadt Halle ist auch geeignet, den Vorrang der planfestgestellten Westvariante vor der Variante „Becker” und der Kombinationsvariante „West” (jeweils mit ihren Tunnel-Untervarianten) zu rechtfertigen (vgl. dazu PFB S. 34–37).
1.3 Die gegen das Verkehrskonzept des Antragsgegners gerichteten Einzelangriffe werden ebenfalls im Klageverfahren voraussichtlich nicht durchgreifen.
Mit dem Neubau des hier umstrittenen Planungsabschnitts der A 14 verfolgt der Antragsgegner nicht nur das Ziel, das bestehende Autobahnnetz zwischen Magdeburg und Halle zu vervollständigen und dessen Verkehrswirksamkeit im Hinblick auf die internationalen und innerstaatlichen Verkehrsströme sowie den Verkehr zwischen den beiden größten Städten des Landes Sachsen-Anhalt zu verbessern. Er plant darüber hinaus, die A 14 über die im hier umstrittenen Planungsabschnitt nach Westen abzweigende A 143 (Westumfahrung Halle) mit der Bundesstraße 80 im Westen von Halle sowie mit der geplanten A 38 Göttingen – Halle (Südharz-Autobahn) zu verbinden. Auf diese Weise soll zwischen der Anschlußstelle Halle-Neustadt (A 143/B 80) im Westen von Halle und der Anschlußstelle Halle – Peißen (A 14/B 100) im Osten von Halle die Möglichkeit einer Nordumfahrung von Halle geschaffen werden, die den Innenstadtbereich vom Durchgangsverkehr deutlich entlastet. Außerdem soll der hier umstrittene Planungsabschnitt der A 14 in Verbindung mit der vorgesehenen A 143 für vorgesehene und teilweise schon entstandene Gewerbegebiete parallel zur B 100, in Trotha und im Norden von Halle entlang der B 6 eine Anbindung an das überregionale Straßennetz sicherstellen, ohne daß das Stadtgebiet von Halle stärker belastet wird. Nach den Berechnungen des Antragsgegners drückt der West-Ost-Verkehr bei zunehmender Entfernung zwischen den Anschlußstellen Halle-Neustadt (A 143/B 80) und Halle – Peißen (A 14/B 100) tendenziell stärker in die Stadt Halle. Hieraus wird gefolgert, daß die planfestgestellte Westvariante der A 14 mit der geplanten A 143 das Stadtgebiet von Halle am stärksten vom Durchgangsverkehr entlasten könne; denn die projektierte Westvariante sei infolge ihrer stadtnahen und bogenförmig nach Westen ausgerichteten Linienführung geeignet, über die A 143 die kürzeste Nordumfahrung von Halle zu ermöglichen (vgl. PFB S. 36 f., 90).
Diese Verkehrskonzeption ist nachvollziehbar und einleuchtend. Der Umstand, daß bei Erlaß des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ein Planfeststellungsverfahren für die A 143 nicht eingeleitet war, hinderte den Antragsgegner nicht, die A 143 als westliches Teilstück der vorgesehenen Nordumfahrung von Halle bei seiner Trassenwahl zu berücksichtigen. Die vorgetragene Kritik an der Verkehrsprognose für die A 143 ändert daran nichts. In dem vom Antragsgegner zur Planrechtfertigung herangezogenen Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 (vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1993 ≪BGBl I S. 1878≫) ist der Neubau der A 143 (vormals A 82) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nicht nur für die sog. Planrechtfertigung verbindlich; sie erstreckt sich auch auf den Verkehrsbedarf als einen in die Abwägung einzustellenden Belang (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪390≫). Der Antragsgegner durfte auch davon ausgehen, daß eine Anbindung der A 143 im westlichen Bereich der planfestgestellten Trasse der A 14 nicht an unüberwindlichen Hindernissen scheitern würde: In der mit der Klage (Schriftsatz vom 6. Januar 1997, Anlage 31) vorgelegten landesplanerischen Stellungnahme des Ministeriums für Raumordnung und Städtebau des Landes Sachsen-Anhalt wird u.a. ausgeführt, daß die „Möglichkeit der späteren Einordnung einer Anschlußstelle Südharzautobahn A 82 (Göttingen – Halle), welche im Bundesverkehrswegeplan 1992 und im Landesentwicklungsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt enthalten ist, … im Bereich östlich von Lettewitz möglich” sei. Im angegriffenen Planfeststellungsbeschluß (S. 91) heißt es hierzu, die Linienführung der A 143 stehe aufgrund der landesplanerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Halle vom 11. Dezember 1995 fest. Die dort gewählte Vorzugsvariante beginne am Autobahndreieck Wallwitz A 143/A 14.
1.4 Auch die weitere mit der Klage vorgebrachte Kritik an der Wahl der planfestgestellten Trasse läßt nicht erkennen, daß die planerische Grundentscheidung für die Plantrasse rechtswidrig sein könnte.
Soweit die Kritik sich gegen die zum Vergleich gestellten Trassenvarianten „Becker”, Kombinationsvariante „West” mit Untervariante Tunnel im Bereich des Petersbergs und die Ostvariante mit Tunnel richtet und den Vorwurf erhebt, diese Alternativen stellten die schlechtesten Lösungen dar und seien offenkundig so ausgewählt, daß sie von vornherein erhebliche Nachteile aufwiesen, wird übersehen, daß diese Trassenalternativen nicht vom Antragsgegner, sondern von verschiedenen Einwendern im Anhörungsverfahren vorgeschlagen wurden und deshalb in der vorgeschlagenen Form in den Trassenvergleich einbezogen worden sind.
Ob die gerügten Defizite bei der Ermittlung des Flächenverbrauchs durch die Plantrasse und der Bewertung des „Bereichs um die Schurzbuschberge” als Biotop, bei der Ermittlung der Trassenlänge der Ostvariante im Bereich von Grundwasserschutzgebieten sowie bei der Prognose der Schadstoffbelastungen der Luft im Fall der Ostvariante (Überschreitung der Vorsorgewerte in den Ortschaften Löbejün und Ostrau, Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen) tatsächlich bestehen, kann hier offenbleiben, da bei summarischer Prüfung auszuschließen ist, daß Ermittlungsdefizite in dieser Richtung auf das Abwägungsergebnis bei der Trassenwahl von Einfluß gewesen sind. Das gilt auch im Hinblick auf die in der Klageschrift angeführten Unterschiede in der Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten der Plantrasse. Ein Abwägungsmangel ist im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪379≫ m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsgegner in Kenntnis der von den Antragstellern gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehler – deren Vorliegen unterstellt – angesichts der von ihm herausgestellten raumordnerischen und verkehrlichen Vorteile der Plantrasse eine andere Trassenentscheidung getroffen hätte oder hätte treffen müssen.
Die Auswirkungen der planfestgestellten Trasse auf das Landschaftsbild nord-westlich des Götschetals (Dammschüttungen, zweifache Überquerung der B 6) werden in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG erfaßt und vom Antragsgegner gesehen (vgl. PFB S. 66 f., 79). Mit dem Vorwurf, der Antragsgegner habe die Auswirkungen der Plantrasse auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft sowie die Vorteile einer Bündelung der Plantrasse mit der B 6 und der Eisenbahn zu Lasten anderer Trassenvarianten fehlerhaft gewichtet, ist ein erheblicher und durchgreifender Abwägungsfehler nicht dargetan. Das gilt auch für den Einwand, die Plantrasse quere im unterschied zu den übrigen Trassenalternativen Böden mit höchster Ertragskraft. Mit diesem Vorbringen ersetzen die Kläger die Abwägung der Planfeststellungsbehörde durch eigene Bewertungen. Die getroffene Trassenwahl wird jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner einen Belang einem anderen vorzieht, mag diese Gewichtung auch den eigenen Bewertungen der Antragsteller widersprechen. Es genügt zur Kritik der Abwägung – soll sie die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung dartun – auch nicht, einzelne Vor- und Nachteile der jeweiligen Trassenvarianten herauszugreifen. Es ist gerade Aufgabe der zur planerischen Gestaltung berufenen Behörde, sich selbst ein wertendes Gesamturteil über den Trassenverlauf zu bilden.
2. Der Planfeststellungsbeschluß vom 30. August 1996 leidet – bei summarischer Prüfung – auch sonst nicht an inhaltlichen Fehlern, welche die Rechte der Antragsteller berühren könnten.
2.1 Anhaltspunkte dafür, daß die planfestgestellte Trasse die Antragstellern zu 1 hinsichtlich der Planung eines Gewerbegebietes nördlich von Beidersee, der Dorfentwicklungsplanungen für die Ortsteile Sylbitz und Dachritz sowie der planerischen Ausweisung weiterer Wohngebiete in ihrer Planungshoheit verletzt, sind nicht zu erkennen.
Der Planfeststellungsbeschluß weist die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin zu 1 zurück (S. 98–100). Dabei geht der Antragsgegner davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung grundsätzlich nur abwehren kann, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist. Er berücksichtigt auch, daß die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte (bestandskräftige), aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen muß und daß durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglighkeiten nicht unnötigerweise „verbaut” werden dürfen. Das entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – S. 394 m.w.N.).
Der Anwendung dieser Grundsätze ist kein Rechtsfehler zu entnehmen. Der Antragsgegner verweist darauf, daß die bestandskräftigen Planungen der Gemeinde bei der Trassenwahl für die A 14 berücksichtigt worden seien, und konkretisiert dies in seinem prozessualen Vorbringen dahin, daß die Antragstellerin zu 1 über einen genehmigten Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan für das vorgesehene Gewerbegebiet nicht verfüge und die Entwicklungsmöglichkeiten einer Gewerbeansiedlung ungeachtet der Anbindung der A 14 an die B 6 auf den westlich von der B 6 gelegenen Flächen nicht abgeschnitten würden. Ferner wird im einzelnen begründet, daß der Antragstellerin zu 1 ihrem Bedarf entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der künftigen Festsetzung von Wohngebieten verbleiben. Nach seinem derzeitigen Kenntnisstand kann der Senat diese Darstellung der Planungssituation und ihre Konkretisierung in der Klageerwiderung vom 9. Januar 1997 nicht beanstanden.
2.2 Es spricht derzeit schließlich nichts dafür, daß die Antragsteller zu 1, 5 und 6 die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen etwaiger inhaltlicher Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzepts (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9 BNatSchG, §§ 11 und 13 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992, GVBl S. 108) beanspruchen können. An diesem Konzept bemängeln die vorgenannten Antragsteller, daß der Antragsgegner mit den Auflagen für Tabu-Zonen im Bereich des Teufelsgrundes und des Götschetals sowie mit den angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seinen gesetzlichen Schutzauftrag einer effektiven Eingriffsminimierung nur unzureichend erfülle. Weder in der Gesamtbilanz noch im einzelnen würden die naturschutzrechtlichen Eingriffe angemessen kompensiert. Das gelte für den Ausgleich der Bodenneuversiegelung ebenso wie für die Maßnahmeflächen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, das insbesondere durch die vorgesehenen Brückenbauwerke und die Dammschüttungen vollständig umgestaltet werde.
Diese Einwendungen übersehen, daß die Antragsteller zu 1, 5 und 6 – als von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffene Grundeigentümer – keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept haben. Sie besitzen vielmehr nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist. Die Antragsteller zu 1, 5 und 6 könnten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses deshalb nur verlangen, wenn entweder das Konzept Fehler hätte, bei deren Vermeidung ihre Grundstücke nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden müßten, oder wenn Fehler vorlägen, die sich gerade auf die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke beziehen, und das Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept und damit auch die Zulässigkeit des planfestgestellten Autobahnabschnitts mit der oder ohne die Inanspruchnahme gerade des jeweiligen Grundstücks steht oder fällt (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – a.a.O., S. 382 f. m.w.N.). Es ist nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß eine dieser Voraussetzungen in bezug auf die betroffenen Grundstücke der Antragsteller vorliegen könnte.
Das gilt für die von den Antragstellern zu 5 und 6 angeführten Ersatzmaßnahmen E 9.4 und E 28.5 ebenso wie für die Kritik an der Trassenführung durch das Tal des sog. Katzenbergbachs.
Die von den Antragstellern zu 5 und 6 angeführten Gründe gegen die Ersatzmaßnahmen E 9.4 und E 28.5 (Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung, Inanspruchnahme hochwertiger Böden) können aller Voraussicht nach in bezug auf diese Maßnahmen auch nicht zu einer Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unterwirft die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie den damit verbundenen Zugriff auf Grundeigentum allerdings einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt. Anders als im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots hat die Behörde bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Grundstücken nur einen begrenzten Spielraum. Der Zugriff auf privates Grundeigentum muß zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen erforderlich sein. Die mit Kompensationsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen dürfen zudem nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Die Schwere der Beeinträchtigungen muß vor dem Hintergrund des Gewichts der sie rechtfertigenden Gründe zumutbar sein (vgl. Senatsurteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).
Die Antragsteller zu 5 und 6 setzen sich gegen die vorgenannten Ersatzmaßnahmen mit Argumenten zur Wehr, die zwar von Verhältnismäßigkeitserwägungen getragen sind, die von ihnen insoweit geltend gemachten Rechtsverstöße jedoch nicht erkennen lassen. Die hierzu im Planfeststellungsbeschluß (S. 94) enthaltene Begründung für die Auswahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, von denen auch die Antragsteller betroffen sind, dürfte im Klageverfahren einer Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit standhalten. Das gilt für die Begründung einer möglichst trassennahen Realisierung des Ausgleichs- und Ersatzkonzepts aus Gründen der ökologischen Wirksamkeit ebenso wie für die Rechtfertigung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen. Auf etwaige Belastungen anderer, durch die Auswahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffener Landwirte können sich die Antragsteller zu 5 und 6 nicht berufen; denn insofern machen sie keine Verletzung eigener Rechte geltend.
2.3 Alle Antragsteller machen als Abwägungsmangel geltend, der Antragsgegner habe die Erforderlichkeit aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen im Bereich der planfestgestellten Trasse in ihrer Bedeutung nicht hinreichend erkannt und nicht angemessen berücksichtigt. Auch dieses Vorbringen verhilft dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg.
Dabei ist im Hinblick auf die Möglichkeit von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu beachten, daß ein solcher Abwägungsmangel nur dann zu einem Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Läßt sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflage nachholen oder nachbessern, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – DVBl 1996 S. 921 ≪924≫ m.w.N.). § 80 Abs. 5 VwGO knüpft an die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage an, während die Möglichkeit von Planergänzungen, die grundsätzlich nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar und deshalb auch noch in einem späteren Stadium nachholbar sind, eine Planaufhebung und mithin auch eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließt; denn insoweit besteht die Gefahr einer Verkürzung des in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes nicht, durch den vorläufigen Vollzug können vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden.
Im vorliegenden Fall fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner in Kenntnis der von den Antragstellern gerügten Mängel der Lärmvorsorge – deren Vorliegen unterstellt – eine andere konzeptionelle Entscheidung in der Trassenwahl getroffen hätte. Der Vorwurf, der Antragsgegner habe den lärmbedingten Beeinträchtigungen der Naherholung, des Tourismus mit seinen Wirtschaftsaspekten, der Attraktivität der betroffenen Gemeinden wie der gesamten Region und der Wohnruhe der Anwohner auch unterhalb der maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle keine abwägungsrelevante Bedeutung beigemessen, trifft nicht zu, wie sich aus dem Variantenvergleich, der Darstellung der Umweltauswirkungen der Trassenwahl, der Abwägung zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen und der Zurückweisung diesbezüglicher Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß (S. 39, 42, 52 ff., 70, 74 f., 82 ff. und 97 ff.) deutlich ergibt. Mit den von den Antragstellern im einzelnen gerügten Aufklärungsdefiziten, Verkehrsprognosen, Kostenschätzungen und Lärmberechnungen ist nichts dafür dargetan, daß eine Planergänzung durch (weitere) Schallschutzauflagen und unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG durch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zur Abhilfe und zum Ausgleich nicht ausreichen würde. Auf etwaigen unzureichenden Lärmschutz für Dritte können sich die Antragsteller nicht berufen; insofern machen sie nicht die Verletzung eigener Rechte geltend.
2.4 Die Antragsteller wehren sich ferner gegen die Annahme des Antragsgegners, die mit dem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen der Luft führe nicht zu unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen; den dazu herangezogenen Berechnungen könne nicht gefolgt werden. Auch dieses Vorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsgegner stützt seine Immissionsprognose auf die Grenzwerte für Stickstoffdioxid in der 22. Verordnung über Immissionswerte (22, BImSchV), die den Grenzwert der Richtlinie 85/203/EWG vom 7. März 1985 übernimmt, für Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß auf die Konzentrationswerte nach § 2 des Entwurfs der 23. BImSchV und zieht ergänzend (auch für Kohlenmonoxid) die Vorsorge- und Grenzwerte der TA Luft 1986 sowie die MIK-Werte der VDI-Richtlinie 2310 heran. Die Berechnungen legen das Merkblatt für Luftverunreinigungen an Straßen (MLuS-92) zugrunde. Als maßgebende Örtlichkeit wurde Kleinmerbitz mit einem Abstand von 370 m zur Autobahntrasse in Hauptwindrichtung gewählt. Im Hinblick auf die lokalklimatischen Besonderheiten des Götschetals wurde für diesen Bereich ein spezielles Immissionsgutachten (Ingenieurbüro Lohmeyer, März 1994) eingeholt. Nach dem Ergebnis der Immissionsprognose werden die angelegten Grenz- und Orientierungswerte im Jahresmittel und bei Kurzzeitbelastung grundsätzlich nicht überschritten. In einzelnen Trassennahbereichen (bis ca. 20 m) werden zwar Überschreitungen der Kurzzeitbelastungsgrenzwerte von Stickstoffdioxid prognostiziert; insoweit wird jedoch mit zunehmendem Abstand von der Autobahntrasse ein rascher Rückgang der Konzentration erwartet. Die danach verbleibenden Abgas- und Schadstoffbelastungen unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze (insbesondere für Teicha) werden nach Ansicht des Antragsgegners durch das öffentliche Interesse an der projektierten Trasse und der Durchführung des Bauvorhabens überwogen (vgl. PFB S. 54 f., 71 f., 92).
Diese Immissionsprognose ist bei summarischer Prüfung und nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Bei seiner Einschätzung hat der Senat auch die von den Antragstellern vorgelegte „Überprüfung der Luftschadstoffermittlungen” (erstellt von Dr.-Ing. W. Kühling, Juni 1996) mitberücksichtigt. Die herangezogenen Grenz- und Orientierungswerte sowie das Prognosemodell der MLuS-92 begegnen keinen grundlegenden Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten. Die Kritik an den Verkehrsprognosen und der Wahl von Kleinmerbitz als maßgebende Örtlichkeit berücksichtigt nicht, daß die Verkehrsdichte der A 14 südöstlich der geplanten Anschlußstelle Halle-Nord (A 14/B 6) nach Einschätzung des Antragsgegners deutlich geringer sein wird als die Verkehrsdichte auf den Teilabschnitten der A 14 nördlich von dieser Anschlußstelle.
Soweit die Antragsteller Erhebungen und Berechnungen zu weiteren Schadstoffen (u.a. Schwefeldioxid, Blei und Schwebstaub) vermissen, ist nicht dargetan und ersichtlich, daß diesen Schadstoffen – auch mit Rücksicht auf die zukünftige Entwicklung der Kraftfahrzeug-Emissionen – für die hier umstrittene Immissionsprognose ein den abgeschätzten Luftverunreinigungen vergleichbarer Stellenwert zukommt. Dabei darf auch (insbesondere hinsichtlich der geplanten Götschetalbrücke und der benachbarten Siedlungsgebiete) in Betracht gezogen werden, daß die Straßenverkehrsbehörden den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 BImSchG beschränken können, soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehung zu vermeiden.
2.5 Dem vom Antragsteller zu 6 vorgebrachten Einwand, er werde „aufgrund der Flächeninanspruchnahme und zerschneidungsbedingten, aber auch sonst erheblichen Wirtschaftsbeeinträchtigungen (Schadstoffeintrag, Veränderung des Kleinklimas) in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet”, braucht der Senat in diesem Anordnungsverfahren nicht nachzugehen. Der Sache nach hat der Antragsgegner diesen in der Klageschrift nicht substantiierten Einwand – eine Existenzgefährdung als wahr unterstellend – unter Hinweis auf die mit dem Bauvorhaben verfolgten Ziele – insbesondere die Entlastung der Stadt Halle und der umliegenden Gemeinden vom überregionalen Verkehr und die damit verbundene Verbesserung der Lebensqualität – zurückgewiesen (PFB S. 95). Eine Verletzung des Abwägungsgebots kann darin nicht gesehen werden. Daß der Antragsgegner die Entscheidung darüber, ob den betroffenen Landwirten wegen Existenzgefährdung dem Grunde nach ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch zusteht, von dem Ausgang eines angeregten Flurbereinigungsverfahrens abhängig gemacht hat, begegnet keinen Bedenken. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 C 32.84 – (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70 S. 17/21 f. = UPR 1988, 180) zur Berücksichtigung absehbarer Auswirkungen einer Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung entwickelt hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Sie entspricht der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache.
Der Streitwert setzt sich aus folgenden Teilstreitwerten zusammen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO):
Antragstellerin zu 1 |
|
50.000 DM |
Antragsteller zu 2 und 3 |
jeweils |
10.000 DM |
Antragsteller zu 4 |
|
20.000 DM |
Antragsteller zu 5 und 6 |
jeweils |
30.000 DM |
Unterschriften
Gaentzsch, Hien, Rojahn
Fundstellen