Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 09.06.1995; Aktenzeichen 25 A 3868/92) |
VG Gelsenkirchen (Urteil vom 11.09.1992) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1995 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. September 1992 sind wirkungslos.
Die Klägerinnen tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Klägerinnen und die Beklagten haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2003 und 19. September 2003 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach sind die Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen.
Die Klägerinnen hatten sich gegen die Wahlen der Beigeladenen zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Genossenschaftsrates bzw. zum Mitglied des Vorstandes des Emscherverbandes gewandt. Die Wahlanfechtung beruhte auf der Rechtsauffassung, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmermitbestimmung in dem Emschergenossenschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 1990 verfassungswidrig seien. Nachdem die Klägerinnen im ersten und im zweiten Rechtszug unterlegen waren, hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 1997 das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 entschieden, dass die einschlägigen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Danach entspricht es billigem Ermessen, den Klägerinnen die Kosten nach Kopfteilen aufzuerlegen. Die von ihnen vertretene Rechtsauffassung war zwar, wie aus dem Beschluss vom 17. Dezember 1997 folgt, vertretbar, hat sich indessen nicht durchgesetzt. Die Klägerinnen haben ihr Ziel der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung nicht erreicht.
Der Wert des Streitgegenstandes ist in dem Beschluss vom 17. Dezember 1997 festgesetzt worden.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Vormeier
Fundstellen