Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 6 K 2208/98 GE) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen weder die gerügten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Der von der Beschwerde gerügte Aufklärungsmangel, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Grundlagenbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Mai 1995 die Berechtigung der H.… & Comp. OHG i.L. als Berechtigte feststelle, der angefochtene Bescheid die Klägerin aber zur Auskehr des Veräußerungserlöses an die Erbengemeinschaften nach G.… H.… und R.… M.… verpflichte, liegt nicht vor. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht sowohl den Inhalt des Bescheides vom 3. Mai 1995 (vgl. UA S. 6) als auch den Anspruch der Erbengemeinschaften nach G.… H.… und R.… M.… im angefochtenen Bescheid (UA S. 7) erkannt. Nachdem die Frage der unterschiedlichen Berechtigten von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht problematisiert worden war, liegt darin, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen darauf nicht eingegangen ist, auch kein Übergehen des klägerischen Vortrags oder Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sondern allenfalls ein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigender Rechtsanwendungsfehler.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung verstoßen, macht die Beschwerde der Sache nach die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend. Abgesehen davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Würdigung des Sachverhaltes grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist, so dass allenfalls bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen kann (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫), wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Bewertung des Sachverhaltes, sondern ausschließlich gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht. Damit kann aber in keinem Fall ein Verfahrensmangel dargelegt werden.
Die Ausführungen der Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die bestandskräftigen Bescheide der für das Investitionsvorrangverfahren zuständigen Behörde ignoriert, in einer Art von Umdeutung deren Unrichtigkeit konstatiert und eine eigene Bescheidung an deren Stelle gesetzt habe, sind nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat den Investitionsvorrangbescheid vom 8. März 1993 und den Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 1994 – die beide keine eindeutige Aussage dazu enthalten, ob es sich um eine Dritt – oder eine Eigeninvestition handelt – im Rahmen der Auslegung des § 11 InVorG herangezogen. Eine “nicht beantragte Überprüfung” in einem “Annexverfahren” oder gar die Beigabe eines neuen Inhalts oder Neuerlasses kann darin unter keinem Gesichtspunkt gesehen werden. Letztlich wendet sich die Beschwerde nur gegen die materiellrechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei den Investitionen habe es sich um Eigeninvestitionen gehandelt. Darin liegt aber kein Verfahrensfehler.
2. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Allein die Entscheidungserheblichkeit im Einzelfall ist dafür nicht ausreichend.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
Stellen Verkauf und Einbringung eines Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten in eine juristisch selbstständige Grundstücksgesellschaft, deren Gesellschafter mit denjenigen des Verfügungsberechtigten identisch sind, einen investiven Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG jedenfalls dann dar, wenn diese Verfügung gegen Zahlung des Verkehrswertes erfolgt und wenn auch keine missbräuchliche Ausübung gesellschaftsrechtlichen Einflusses vorliegt?
und
Gelten, sofern die vorgenannte Frage bejaht wird, die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens von Ausschlusstatbeständen auch für diesen Fall?
Die Fragen würden sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie sind auch vom Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich verneinend beantwortet worden. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht ersichtlich auf Grund der hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung des Grundstücks von der Hotel G.… GmbH auf die Hotel G.… Grundstücks GmbH aus steuerlichen Gründen erfolgte und dass darin nicht die Übertragung auf einen wirtschaftlich unabhängigen Dritten als im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts “investitionsbereiten Dritten” (vgl. dazu Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 – Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7) gesehen werden kann, weil auch beide – zusammen mit der Hotel G.… Betriebs GmbH – den Investitionsvorrangbescheid beantragt haben. Ausgehend von diesen, von der Beschwerde nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Einzelfalls kam es für das Verwaltungsgericht nicht auf die von der Beschwerde aufgeworfene formale Betrachtungsweise an. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind insoweit von den jeweiligen Einzelumständen abhängig und einer generellen Beantwortung nicht zugänglich.
3. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist – anders als im Zivilprozess, vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein eigenständiger Revisionszulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.
Unterschriften
Gödel, Dr. von Heimburg, Postier
Fundstellen