Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.05.2014; Aktenzeichen 95 A 4.11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2014 geändert. Die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des Beklagten vom 9. November 2011 in der Fassung der Erklärung vom 28. August 2015 ist insoweit rechtswidrig, als sie sich auf Bl. 10-16, 163-164, 167, 235, 399, 408, 411, 414, 419-420, 424, 429, 440, 443-444, 451, 462, 515 und 524 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zur Vermietung des ehemaligen F. an die Beigeladene zu 2 bezieht.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt vier Fünftel der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt ein Fünftel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I
Rz. 1
Das beklagte Land Berlin und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Beigeladene zu 1) schlossen im Januar 2009 mit der Beigeladenen zu 2 einen Mietvertrag über Teilflächen des ehemaligen F. Der Vertrag berechtigt die Beigeladene zu 2 zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr.
Rz. 2
Die Klägerin, ein Medienunternehmen, begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) Einsicht in Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Vergabe des Mietvertrags an die Beigeladene zu 2 stehen, insbesondere Einsicht in den Mietvertrag selbst. Hilfsweise begehrt sie Auskunft über den Vertragsinhalt.
Rz. 3
Mit Beweisbeschluss vom 26. August 2010 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, den Verwaltungsvorgang zur Vermietung des ehemaligen F. an die Beigeladene zu 2 im Original, vollständig und mit Ausnahme im Einzelnen benannter Passagen (Mobiltelefonnummern) ungeschwärzt vorzulegen. Der Anspruch der Klägerin auf Informationszugang gemäß § 3 Abs. 1 IFG Bln hänge davon ab, ob Ausschlussgründe nach den §§ 5 ff. IFG Bln vorlägen. Entscheidungserheblich komme es darauf an, ob der Beklagte sich zu Recht darauf berufe, die Unterlagen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 7 Satz 1 IFG Bln. Das lasse sich ohne Einblick in die streitigen Dokumente nicht abschließend beurteilen.
Rz. 4
Daraufhin gab die Senatsverwaltung für Finanzen des Beklagten als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 16. September 2010 eine Sperrerklärung ab, mit der sie die Vorlage der angeforderten Unterlagen teilweise verweigerte. Auf Antrag der Klägerin stellte der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. August 2011 (OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 95 A 4.10) fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig war.
Rz. 5
Das Verwaltungsgericht forderte in dem fortgesetzten Klageverfahren den Beklagten unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss vom 26. August 2010 auf, den Verwaltungsvorgang vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Der Beklagte reichte daraufhin eine teilweise geschwärzte Kopie des Vorgangs ein und verwies im Übrigen auf die erneute Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 9. November 2011. Die Senatsverwaltung berief sich darauf, die gesperrten Passagen seien ihrem Wesen nach geheim zu halten. Sie enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beklagten und der Beigeladenen. Einige Unterlagen seien zudem nicht entscheidungserheblich.
Rz. 6
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 änderte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 26. August 2010 ab und gab dem Beklagten auf, im Einzelnen benannte Unterlagen aus dem Verwaltungsvorgang vorzulegen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, soweit der Beklagte Akteneinsicht gewährt habe. Eine Vorlage dieser Dokumente zum Zwecke der Sachaufklärung sei daher nicht mehr erforderlich. Bei weiteren Aktenseiten sei eine Vorlage entbehrlich, weil der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln eingreife. Im Übrigen werde auf die Gründe des Beschlusses vom 26. August 2010 verwiesen.
Rz. 7
Den Antrag der Klägerin nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. Mai 2014 abgelehnt und festgestellt, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig sei. Die geschwärzten Passagen des Verwaltungsvorgangs enthielten schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten seien. Das gelte sowohl für die gesperrten Vertragsinhalte als auch für die Einnahmekalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Beklagten einschließlich einer Übersicht über Mieter und Mieteinkünfte für Flächen des ehemaligen F. Die Offenlegung dieser Aktenteile hätte gegenwärtig und zukünftig maßgebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation der jeweils betroffenen Beteiligten. Die Ermessenserwägungen der obersten Aufsichtsbehörde erwiesen sich als tragfähig. Diese habe sich insbesondere auch mit dem besonderen öffentlichen Informationsinteresse an dem Vertragswerk auseinandergesetzt. Ihre Annahme, dass das Geheimhaltungsinteresse dennoch überwiege, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Vermietung mit Blick auf den Gesamthaushalt des Beklagten relativ gering sei und der Vorgang keine zentrale Frage der öffentlichen Daseinsvorsorge betreffe, sei nicht zu beanstanden.
Rz. 8
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.
Rz. 9
Der mit der Beigeladenen zu 2 geschlossene Mietvertrag war außerdem Gegenstand einer gegen die Beigeladene zu 1 gerichteten Klage auf Auskunftserteilung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beigeladene zu 1 verurteilt, dem Kläger jenes Verfahrens – einem für die Klägerin tätigen Journalisten – Auskunft über die Passagen des Mietvertrags zu geben, die nach der Sperrerklärung vom 9. November 2011 geheim zu halten waren (OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 – NWVBl 2014, 232). Die Revisionen der Beigeladenen blieben ohne Erfolg (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 – NVwZ 2015, 1388). Die Senatsverwaltung für Finanzen hat daraufhin durch Erklärung vom 28. August 2015 ihre Sperrerklärung vom 9. November 2011 teilweise aufgehoben und die noch als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Aktenbestandteile im Einzelnen benannt. Zur Begründung des geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses hat sie auf die jeweiligen Ausführungen in der Sperrerklärung vom 9. November 2011 Bezug genommen. Der Beklagte hat die aktuelle Fassung der Sperrerklärung in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Weigerung, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist rechtswidrig, soweit sie die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Aktenteile betrifft. Im Übrigen ist die Sperrerklärung vom 9. November 2011, soweit sie noch streitig ist, nicht zu beanstanden.
Rz. 11
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Sperrerklärung vom 9. November 2011 in der Fassung der Erklärung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. August 2015. Der Antrag der Klägerin im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen festzustellen. Ob und inwieweit dieser Antrag Erfolg hat, beurteilt sich anhand der jeweils abgegebenen, noch Geltung beanspruchenden Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 20 F 13.13 – juris Rn. 6). Es handelt sich hier auch nicht um eine im Zwischenverfahren unzulässige inhaltliche Änderung der Sperrerklärung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 – 20 F 7.11 – NVwZ 2012, 1488 Rn. 12). Die oberste Aufsichtsbehörde hat ihre Sperrerklärung lediglich dem Umfang nach beschränkt, indem sie wesentliche Aktenbestandteile des Vorgangs freigegeben hat. Für die verbleibenden, weiterhin zurückgehaltenen Unterlagen gelten gemäß der Erklärung vom 28. August 2015 die jeweiligen Ausführungen zu den Weigerungsgründen und der Ermessensentscheidung in der Sperrerklärung vom 9. November 2011 fort.
Rz. 12
Danach bezieht sich die Beschwerde der Klägerin noch auf Bl. 10-16, 47-56, 163-164, 167, 235, 348-350, 365, 399, 408, 411, 412-413, 418-421, 424, 429, 431-432, 440, 443-444, 451, 460-474 und 515 des streitigen Verwaltungsvorgangs.
Rz. 13
Der beschließende Fachsenat geht davon aus, dass von der Sperrerklärung darüber hinaus auch die Aktenseiten Bl. 414 und Bl. 524 erfasst sein sollen. Bl. 414 ist Teil der Unterlage Bl. 412-415, die in der aktualisierten Fassung der Sperrerklärung inhaltlich umschrieben wird als „Vorlage an Ausschuss für Stadtentwicklung, soweit Mietvertrag mit S. betroffen; Übersicht über Bewirtschaftungskosten”. Der erste Teil dieser Umschreibung bezieht sich ersichtlich auf die geschwärzten Passagen auf Bl. 413. Der mit „Bewirtschaftungskosten” überschriebene, teilgeschwärzte Abschnitt der Ausschussvorlage, auf den offenbar der zweite Teil der Inhaltsangabe abstellt, befindet sich erst auf Bl. 414. Die auf Bl. 414 dargestellten „Bewirtschaftungskosten” sind außerdem auf der vergleichbar geschwärzten Aktenseite Bl. 462 enthalten, die von der Sperrerklärung erfasst wird. Das erlaubt den Schluss, dass sich die Sperrerklärung auch auf die in der Erklärung vom 28. August 2015 nicht ausdrücklich aufgelistete Aktenseite Bl. 414 beziehen soll. Vergleichbares gilt für Bl. 524. Die Aktenseite entspricht inhaltlich den in der Sperrerklärung aufgeführten Unterlagen Bl. 163-164, 167, 235, 399 und 408 „Anlage Entwurf Vereinbarung zwischen B. GmbH und BImA, Übersicht über Mieter und Mieteinkünfte für Flächen des F.”) sowie Bl. 451 „Anlage zu der Vereinbarung zwischen B. GmbH und der BImA, Übersicht über die Mieteinkünfte für Flächen des F.”). Diese Seiten sind wie Bl. 524 insgesamt geschwärzt. Das lässt darauf schließen, dass Bl. 524 in der Erklärung vom 28. August 2015 versehentlich nicht genannt wird.
Rz. 14
Dasselbe dürfte zudem für die den Mietvertrag mit „S.” betreffende Schwärzung auf Bl. 392 (und ebenso für Bl. 401 und 410) anzunehmen sein, da gleichlautende Angaben an anderer Stelle des Vorgangs weiterhin gesperrt sind.
Rz. 15
Nicht zu überprüfen sind die in der Sperrerklärung aufgelisteten Aktenbestandteile, deren Vorlage (auch) unter Hinweis auf eine fehlende Beweis- und Entscheidungserheblichkeit verweigert worden ist (Bl. 176-178, 187-189, 199-201, 207-210, 386, 459, 475-501, 519). Diese Unterlagen sind – wie bereits der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt hat – nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens, weil das Verwaltungsgericht ausweislich seines Beweisbeschlusses vom 22. Dezember 2011 ihre Entscheidungserheblichkeit verneint und ihre Vorlage deshalb nicht für erforderlich gehalten hat.
Rz. 16
Soweit die ursprüngliche Sperrerklärung aufgehoben worden ist, ist das Zwischenverfahren gegenstandslos. Dem angegriffenen Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts kommt insoweit keine Wirkung mehr zu.
Rz. 17
2. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zulässig. Das Verwaltungsgericht als das Gericht der Hauptsache hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2013 – 20 F 14.12 – juris Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 30. Juni 2014 – 20 F 13.13 – juris Rn. 10), mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2011 ausreichend dargelegt, dass die angeforderten und im Beschwerdeverfahren noch streitigen Aktenteile für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich sind. Insbesondere hat es nach Vorlage der Sperrerklärung vom 9. November 2011 seinen Beweisbeschluss vom 26. August 2010 nochmals überprüft und erläutert, dass und inwieweit an ihm festgehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 20 F 8.12 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Rz. 18
3. Die Senatsverwaltung für Finanzen ist durch den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 nicht gehindert gewesen, eine neue Sperrerklärung abzugeben. Der Fachsenat begründete die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 16. September 2010 tragend mit der Erwägung, dass die formellen Anforderungen an die Darlegung eines Weigerungsgrundes nicht erfüllt waren. In einem solchen Fall ist die oberste Aufsichtsbehörde berechtigt, die Mängel in einer neuen Sperrerklärung zu beheben (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2010 – 20 F 12.09 – juris Rn. 11 und vom 19. Dezember 2013 – 20 F 15.12 – juris Rn. 19).
Rz. 19
4. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist teilweise begründet.
Rz. 20
a) Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich insbesondere auf – grundrechtlich geschützte – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 20 F 6.12 – juris Rn. 9 und vom 13. Februar 2014 – 20 F 11.13 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Zu den nach Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 – 20 F 3.11 – juris Rn. 8 m.w.N., vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 – juris Rn. 8 und vom 13. Februar 2014 – 20 F 11.13 – juris Rn. 8 f.).
Rz. 21
Öffentliche Stellen, die sich wie ein privater Dritter unternehmerisch betätigen, können mangels Grundrechtsfähigkeit keinen grundrechtlichen Schutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beanspruchen. Das stellt sie aber nicht schutzlos. Der Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt sich auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 20 F 21.10 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 – NVwZ 2015, 1388 Rn. 34).
Rz. 22
Die Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 – juris Rn. 15). In bestimmten Fallkonstellationen ist das Ergebnis der Abwägung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Umgekehrt kann bei einem geringeren Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Aktenvorlage rechtlich geboten sein. Das gilt vor allem, wenn das jeweilige Betriebs- und Geschäftsgeheimnis keinem grundrechtlichen Schutz unterliegt und dem Interesse an seiner Geheimhaltung ein besonderes öffentliches Interesse an der Offenlegung gegenübersteht. Das kommt namentlich bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes oder eines Landes in Betracht, weil der Kläger hier auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird und seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse entspricht (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 14.10 – juris Rn. 20 und 22).
Rz. 23
Die vollständige Verweigerung der Vorlage eines Aktenstücks ist nur dann gerechtfertigt, wenn die bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorrangige (Teil-)Schwärzung der Unterlagen dem gebotenen Schutz nicht ausreichend Rechnung trägt. Allerdings muss eine Schwärzung, die lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagehalts und damit zu Missverständnissen führen kann, nicht in Erwägung gezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Rz. 24
b) Danach kann die Weigerung, die noch streitigen Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen, nur zum Teil auf das Vorliegen geheim zu haltender Geschäftsgeheimnisse gestützt werden.
Rz. 25
Die Durchsicht des ungeschwärzt vorgelegten Originalvorgangs hat ergeben, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die vorenthaltenen Angaben zu Vertragsregelungen des mit der S. GmbH geschlossenen Mietvertrages zu Recht als schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse eingestuft hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Bekanntwerden dieser Informationen die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen kann. Davon ausgenommen sind allerdings die Angaben auf den Aktenseiten Bl. 419-420 über die Höhe des Investitionsbedarfs für Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Vermietung der Flughafenflächen an die Beigeladene zu 2 und die S. GmbH. Diese Information findet sich auch in dem mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Mietvertrag (vgl. § 5.5) sowie in § 2 der Vereinbarung des Beklagten mit der Beigeladenen zu 1, deren vollständige und ungeschwärzte Vorlage von der obersten Aufsichtsbehörde nicht (mehr) verweigert wird.
Rz. 26
Soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der S. GmbH berührt sind, genügt die Sperrerklärung auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Ermessensbetätigung ist durch den gebotenen Grundrechtsschutz rechtlich vorgezeichnet. Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise die Offenlegung geschützter Geschäftsgeheimnisse Dritter rechtfertigen würde, sind hier nicht zu erkennen. In der Sperrerklärung wird zu Recht darauf verwiesen, dass das Klagebegehren allein auf Einsichtnahme in die Unterlagen zur Vermietung an die Beigeladene zu 2 gerichtet ist und nicht auch auf Einsicht in den Mietvertrag mit der S. GmbH.
Rz. 27
c) Soweit sich die Sperrerklärung auf die Anlage 2 zu der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1 bezieht, hat die Einsicht in die betreffenden Unterlagen (Bl. 163-164, 167, 235, 399, 408, 451 und 524 des Vorgangs) bestätigt, dass sie Informationen über vormalige Mieter und Mieteinkünfte für Flächen des ehemaligen F. enthalten. Es ist bereits fraglich, ob es sich dabei um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse handelt. Denn die Wettbewerbsrelevanz der Informationen ist zweifelhaft, da sie sich auf länger zurückliegende und abgeschlossene Vorgänge beziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 – 20 F 3.12 – juris Rn. 11 und vom 5. April 2013 – 20 F 4.12 – juris Rn. 13). Zudem ist ein Teil der Angaben bereits bekannt (vgl. Bl. 467, 473 und 516 ≪Mietvertrag mit dem Alliierten-Museum≫; Bl. 7 ≪Mietvertrag mit dem Deutschen Technikmuseum ≫; Bl. 10, 13 und 43 ≪Mietvertrag mit der E. GmbH≫; Bl. 43 ≪Kündigungsfristen≫) oder nach der Erklärung vom 28. August 2015 zur Vorlage freigegeben (Bl. 245 ≪Höhe des Mietausfalls auf Seiten des Bundes≫). Unabhängig davon sind die Angaben nur insoweit geheimhaltungsbedürftig, als sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Mieter betreffen. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass die gesperrten Informationen (auch) wegen der geltend gemachten Belange des Beklagten geheim zu halten sind. Es ist weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ein Bekanntwerden der Mieteinkünfte die Verhandlungsposition des Beklagten bei der zukünftigen Vermietung von Flächen des Flughafengeländes beeinträchtigen könnte. Die Vorgänge sind mittlerweile überholt und erlauben wegen des Zeitablaufs keine verwertbaren Rückschlüsse auf aktuelle Mietzinskalkulationen des Beklagten. Hinzu kommt, dass bereits die Inhalte des mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Mietvertrags, dessen Vorlage die oberste Aufsichtsbehörde nicht (mehr) verweigert, Rückschlüsse auf die geschäftliche Ausrichtung und Kalkulation des Beklagten bei der Vermietung der Flughafenflächen ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der mit den gesperrten Informationen verbundene Erkenntnisgewinn darüber hinausgehen könnte. Des Weiteren erschließt sich nicht, weshalb neben den geschwärzten Einzelangaben über die Mieteinkünfte auch den Angaben in den Spalten „Vertragsart/Geschäftszweck”, „Kündigungsfrist”, „Bauteil” und „Mietfläche” Wettbewerbsrelevanz zukommen soll. Ebenso wenig kann aus der Gesamtsumme der erzielten Mieteinkünfte auf die Kalkulation des Beklagten geschlossen werden. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Offenlegung der Mieteinnahmen für Flächen des F. nachteilig auf die künftige Vermietung anderer Immobilien des Beklagten auswirken könnte. Denn der erzielbare Mietzins hängt maßgeblich von den individuellen Gegebenheiten der zu vermietenden Flächen und weiteren Umständen des Einzelfalls (wie z.B. die jeweilige Nachfragesituation) ab.
Rz. 28
Die Sperrerklärung begründet die Vorlageverweigerung auch unter Hinweis auf fiskalische Interessen des Beklagten. Es kann dahinstehen, ob der Schutz fiskalischer Interessen dem Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO zuzuordnen ist oder ob insoweit der Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO – Nachteile für das Wohl des Beklagten – in Betracht kommt. Wäre von Ersterem auszugehen, liegt ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Nichtverbreitung der Informationen nur vor, wenn deren Offenlegung geeignet ist, das von dem Beklagten geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an einer bestmöglichen Vermietung seiner Immobilien zu beeinträchtigen und sich daher nachteilig auf den Landeshaushalt auswirken kann. Es kommt mithin – nicht anders als im Fall der Berufung auf schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – darauf an, ob durch ein Bekanntwerden der Informationen die Verhandlungsposition des Beklagten am Vermietungsmarkt geschwächt werden könnte. Das lässt sich – wie ausgeführt – nicht feststellen. Ebenso wenig wären die Voraussetzungen des Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO erfüllt. Nachteile für das Wohl eines Landes fordern gewichtige Gründe und setzen Beeinträchtigungen wesentlicher Landesinteressen voraus. An den Nachteilsbegriff ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 – 20 F 21.10 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 19 m.w.N. und vom 25. April 2012 – 20 F 6.11 – juris Rn. 9). Beeinträchtigungen von solchem Gewicht sind hier nicht erkennbar.
Rz. 29
Danach ist eine vollständige Schwärzung der Aktenseiten nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass schutzwürdigen Interessen Dritter mit einer Teilschwärzung der Dokumente nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das gilt auch, soweit im Hinblick auf Informationen zu natürlichen Personen in Gestalt von Namen, Anschriften und Telefonnummern ein Geheimhaltungsbedarf unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten bejaht werden kann. Die Überprüfung, inwieweit eine teilweise Schwärzung der Unterlagen ausreicht, obliegt zuvörderst der obersten Aufsichtsbehörde, die dieser Aufgabe bei der abgegebenen Sperrerklärung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Die Weigerung, die Aktenseiten ungeschwärzt vorzulegen, erweist sich deshalb als rechtswidrig (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 20 F 14.10 – juris Rn. 23, vom 5. April 2013 – 20 F 7.12 – juris Rn. 11 und vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 – juris Rn. 19).
Rz. 30
Darüber hinaus wird die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensentscheidung den rechtlichen Vorgaben auch sonst nicht gerecht. Die Senatsverwaltung für Finanzen bezeichnet es in der Sperrerklärung als einen ermessensleitenden Gesichtspunkt, dass der Beklagte ein Interesse daran habe, seine rechtliche Position im Hauptsacheverfahren effektiv zu verfolgen. Die Durchsetzung der fachgesetzlichen Versagungsgründe nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz werde vereitelt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt seien, die streitigen Akten jedoch im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO vorzulegen wären. Damit stellt die oberste Aufsichtsbehörde der Sache nach auf die prozessualen Folgen des § 100 Abs. 1 VwGO und das Interesse des Beklagten ab, die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Diese Erwägung ist jedoch im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht tragfähig (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 – 20 F 21.10 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 23 und vom 12. April 2012 – 20 F 2.11 – juris Rn. 14). Zudem hat die oberste Aufsichtsbehörde bei ihrer Abwägung dem öffentlichen Informationsinteresse ein zu geringes Gewicht beigemessen. Die von ihr angenommene „Relativierung” dieses Interesses (vgl. S. 25 f. der Sperrerklärung sowie S. 40 ≪zu Bl. 167≫ und S. 47 ≪zu Bl. 451≫) ist nicht gerechtfertigt. Hierbei blendet sie aus, dass das unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgeheimnisses geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse des Beklagten nicht grundrechtlich verstärkt ist.
Rz. 31
d) Bei den weiteren geschwärzten Passagen ist ein Geheimhaltungsgrund ganz überwiegend nicht zu erkennen.
Rz. 32
aa) Die vorenthaltenen Angaben zu der „Konzeptbewertung” und „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung” (Bl. 10-16), zu der „Wirtschaftlichkeitsberechnung der Vermietung an Eventmieter” (Bl. 411, 424, 429, 440, 443-444) und zu den „Bewirtschaftungskosten” (Bl. 414 und 462) enthalten keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse des Beklagten. Die Unterlagen betreffen konzeptionelle Überlegungen im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Vermietung von Flächen des F. an die Beigeladene zu 2, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für verschiedene Nutzungsvarianten sowie Berechnungen der Wirtschaftlichkeit bei Vermietung an die Beigeladene zu 2 und die S. GmbH. Zum Teil handelt es sich um offenkundige Informationen. Das gilt für die Auflistung der Baumaßnahmen (vgl. Bl. 44-45, 50, 119-120, 523) und die veranschlagte Investitionssumme, die durch die Offenlegung des mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Mietvertrags bekannt ist. Hinsichtlich der übrigen Informationen erschließt sich nicht, inwiefern ihr Bekanntwerden die künftige Verhandlungsposition des Beklagten bei der Vermietung von Liegenschaften schwächen könnte. Zwar mag den Angaben in der Vergangenheit eine gewisse Marktrelevanz zugekommen sein. Für eine fortbestehende wettbewerbliche Bedeutung ist aber nichts ersichtlich, nachdem sich der Beklagte durch den Abschluss des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 2 mittel- bis längerfristig auf das in der Konzeptvorlage als „Variante III” bezeichnete Vermietungs- und Nutzungskonzept festgelegt hat und die oberste Aufsichtsbehörde den Vertragsinhalt in Gänze freigegeben hat. Dementsprechend lässt sich die Vorlageverweigerung auch nicht mit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Beklagten begründen.
Rz. 33
bb) Ein Geheimhaltungsgrund liegt lediglich insoweit vor, als die geschwärzten Passagen auf den Aktenseiten Bl. 14-15, 411, 424, 429 und 443-444 schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der S. GmbH enthalten. Das rechtfertigt aber nicht die Schwärzungen im gegenwärtigen Umfang.
Rz. 34
cc) Bei der Schwärzung auf Bl. 412 geht der beschließende Fachsenat davon aus, dass sich die Sperrerklärung darauf nicht (mehr) erstreckt. Nach der inhaltlichen Umschreibung in der Erklärung vom 28. August 2015 bezieht sich die Vorlageverweigerung auf die Unterlage Bl. 412-413, soweit die darin gesperrten Passagen den „Mietvertrag mit S.” und die „Übersicht über Bewirtschaftungskosten” betreffen. Die geschwärzte Stelle auf Bl. 412 enthält keine Informationen dieser Art und gehört demnach zu den Aktenbestandteilen, für die die Sperrerklärung aufgehoben worden ist. Sollte die Erklärung vom 28. August 2015 anders zu verstehen sein, erwiese sich die Weigerung der Offenlegung mangels Geheimhaltungsgrundes als rechtswidrig.
Rz. 35
dd) Der Verweis der Sperrerklärung auf Bl. 515 geht ins Leere. Die Aktenseite enthält keine „Wirtschaftlichkeitsberechnung”. Die Ausführungen unter Ziffer 7 „Auswirkungen auf das Bewirtschaftungsdefizit”) sind bereits offengelegt. Die zunächst geschwärzten Informationen über Inhalte des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 2 hat die oberste Aufsichtsbehörde nach ihrer Erklärung vom 28. August 2015 zur Vorlage freigegeben.
Rz. 36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Neumann, Dr. Fleuß, Dr. Kuhlmann
Fundstellen
Haufe-Index 8889044 |
AfP 2016, 462 |