Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen M 27 K 03.2646) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Schadensausgleich begründete Rückforderung vormals gewährter Hauptentschädigung nach § 349 i.V.m. §§ 350a, 350b und 350c Lastenausgleichsgesetz (LAG).
Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss – um dem Erfordernis des “Darlegens” zu genügen – eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Überdies verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 – BVerwG 9 B 362.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers ist weder in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2004 noch in dem Schriftsatz vom 6. September 2004, korrigiert mit Schriftsatz vom 13. September 2004, zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Zwar wird im Zusammenhang mit einer umfänglichen Kritik an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen behauptet. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 – a.a.O.).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann “bezeichnet” (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 – BVerwG 9 CB 1076.81 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar könnten die Ausführungen es hätte “einer hinreichenden Aufklärung sowie Anhörung bedurft wegen der fehlenden Objektidentität der wesentlichen Wirtschaftsgebäude sowie des Entwurzelungszuschlages” als Rüge zu deuten sein, das Verwaltungsgericht habe gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers gehört jedoch über die Aufzählung von angeblichen Unrichtigkeiten und Lücken hinaus die Angabe,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Aufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Die notwendigen Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht.
- Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, verbunden mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche davon ab, genügt dafür nicht.
Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könnten, sind nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, “die streitige Rückforderung des Entwurzelungszuschlages hat nach Auffassung des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung” und “basiert weder auf einer gesetzlichen Grundlage … noch auf ober- oder höchstrichterlichen Entscheidungen”, genügt dafür jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette
Fundstellen