Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.04.2013; Aktenzeichen 20 D 10/12.AK) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Klägerin wende sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Verlegung der Straßenbahnlinie 310 im Stadtteil B.-L. und in W.; die Maßnahme erstreckt sich auch auf die U.straße in B., an der die Klägerin eine Trinkhalle betreibt.
Die Klägerin erhob zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben und machte unter anderem geltend: Das Vorhaben sei mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt B. zum Einzelhandel nicht vereinbar. Es entspreche nicht den der Integrierten Gesamtverkehrsplanung zugrunde liegenden Erkenntnissen. Es bestünden Bedenken gegen die Finanzierung des Vorhabens. Sie befürchte unzumutbare Lärmbelästigungen für ihre Mitarbeiter und Kunden.
Deshalb und unter anderem, weil im Bereich ihres Geschäfts ein Großteil der bisher bestehenden Parkplätze entfallen sollen, befürchte sie Umsatzeinbußen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. In einem – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen – Schriftsatz beantragt sie darüber hinaus die Zulassung der Revision gemäß § 128a Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Zulassung der Revision gemäß § 128a Abs. 1 VwGO ist ausgeschlossen (vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„(1.) Handelt es sich bei den in § 8 Abs. 3 PBefG genannten Belangen ‚Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr’, ‚wirtschaftliche Verkehrsgestaltung’, ‚Integration der Nahverkehrsbedienung’, ‚Beachtung der vorhandenen Verkehrsstrukturen’, ‚Abstimmung der Fahrpläne’ sowie ‚möglichst weitreichende Barrierefreiheit’ und bei den in § 13 Abs. 2 PBefG aufgeführten Versagungsgründen ‚Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch den beantragten Verkehr, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann’ (§ 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG) sowie ‚Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch den beantragten Verkehr, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen’ (§ 13 Abs. 2 Nr. 2b PBefG), um (Haupt-?)Ziele, die auch im Rahmen eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen sind?,
(2.) Falls ja, in welchem Rangverhältnis (ggf. mit welcher Gewichtung?) stehen diese Ziele zu landesrechtlich vorgesehenen Zielvorgaben, wie etwa einem landesgesetzlich vorgeschriebenen Vorrang des schienengebundenen Personennahverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr, wie dies etwa in § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW geregelt ist?,
(3.) Wäre eine hinsichtlich der Schienenführung unbedingte landesrechtliche Vorgabe eines Vorrangs des schienengebundenen Personennahverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr, d.h. unabhängig davon, ob der Schienenverkehr auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper oder straßenbündig geführt wird, etwa mit Blick auf die Belange der ‚wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung’, ‚Beachtung der vorhandenen Verkehrsstrukturen’ sowie ‚Integration der Nahverkehrsbedienung’, mit dem PBefG vereinbar?,
(4.) Handelt es sich, ggf. mit welcher Gewichtung, bei einer derartigen landesgesetzlichen Vorrangforderung um eine (zulässige) Konkretisierung der Ziele des Personenbeförderungsgesetzes?,
(5.) Ist insbesondere und ggf. mit welcher Gewichtung (handelt es sich um beachtliche Hauptziele?) im Rahmen eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (auch) zu prüfen, ob der beabsichtigte Verkehr gegenüber der Bestandssituation zu einer Verbesserung führt, insbesondere, ob der Verkehr mit den vorhandenen (ÖPNV-)Verkehrsmitteln befriedigend bedient wird bzw. werden kann, ob der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen, und ist insbesondere zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben bei seiner Verwirklichung zu einer Verbesserung der Verkehrsbedienung beiträgt und zudem ob der beabsichtigte Verkehr gegenüber dem Bestandsverkehr sich mindestens ebenso wirtschaftlich gestaltet bzw. die wirtschaftliche Verkehrsgestaltung verbessert?,
(6.) Falls es sich bei den in § 8 Abs. 3 PBefG aufgeführten Belangen und den in § 13 Abs. 2 PBefG enthaltenen Versagungsgründen um beachtliche Hauptziele bzw. Hauptvorgaben handelt, sind diese bereits bei der Überprüfung der Zielkonformität des planfestgestellten Vorhabens, ggf. mit welcher Gewichtung (höherrangig bzw. beachtlich?), zu berücksichtigen?,
(7.) Stellt das Unterlassen einer Untersuchung der bereits bestehenden Verkehrsstruktur – etwa in Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 PBefG aufgeführten Belange, sowie, ob der Verkehr mit den vorhandenen (ÖPNV-)Verkehrsmitteln befriedigend bedient wird bzw. werden kann, ob der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen, und insbesondere ob das beabsichtigte Vorhaben bei seiner Verwirklichung den Verkehr mindestens ebenso wirtschaftlich gestaltet oder die wirtschaftliche Verkehrsgestaltung verbessert, einen beachtlichen Mangel bei der Bedarfsermittlung bzw. eine diesbezüglich fehlende Untersuchung der Bestandssituation und hieraus fehlende bzw. unzureichende Kenntnis der Bestandsverkehre einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG dar?,
(8.) Sind im Rahmen einer konkreten personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellung Nahverkehrspläne, in denen das beantragte Vorhaben enthalten ist, daraufhin zu überprüfen, ob diese mit den in § 8 Abs. 3 PBefG aufgeführten Belangen und mit den in § 13 Abs. 2 PBefG enthaltenen Versagungsgründen vereinbar sind?”
Die Beschwerde versäumt es überwiegend bereits, klar zu begründen, welche Bedeutung die Beantwortung der einzelnen Fragen für das vorliegende Verfahren haben soll. Zumindest in Teilen genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen fehlt es an den sachlichen Voraussetzungen für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Soweit die Beschwerde unter ausdrücklicher oder sinngemäßer Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 PBefG die Fragen Nr. 1, 5, 6 und 7 aufwirft, unterscheidet sie bereits in ihrer Zielrichtung nicht hinreichend präzise zwischen der Planrechtfertigung und der planerischen Abwägung. Unabhängig davon lässt sich dem Gesetz und der Systematik des Planfeststellungsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber Folgendes entnehmen, ohne dass es dazu der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte:
Wie das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt, stellt die Planrechtfertigung für die Planfeststellung lediglich eine äußerste Schranke dar, die groben Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn für das Vorhaben gemessen an den allgemeinen Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme also vernünftigerweise geboten ist. Die Ziele des Personenbeförderungsrechts haben in § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung Ausdruck gefunden, namentlich in der Vorgabe, dem Interesse an einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu entsprechen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 – BVerwG 9 A 56.04 -BVerwGE 123, 286 ≪290 f.≫ = Buchholz 442.01 § 9 PBefG Nr. 2 S. 4 f.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen und hat in seinem Urteil ausführlich begründet, dass hiernach die Planrechtfertigung zu bejahen ist (vgl. UA S. 30 bis 39).
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung, auf den sich die Beschwerde weiterhin bezieht, betrifft die Entscheidung über die Erteilung einer Personenbeförderungsgenehmigung nach § 9 PBefG. Sie ist hiernach zu versagen, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann (Buchst. a) oder der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen (Buchst. b). Für die personenbeförderungsrechtliche Planfeststellung (§ 28 ff. PBefG) ist diese Vorschrift hingegen nicht anwendbar. Dies ändert freilich nichts daran, dass eine bereits ausreichende Bedarfsdeckung durch vorhandene Nahverkehrsinfrastruktur die Planrechtfertigung für ein nach § 28 PBefG planfeststellungsbedürftiges Vorhaben infrage stellen kann, wenn das Vorhaben die vorhandenen Einrichtungen nicht ersetzen, sondern zu ihnen hinzutreten soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht zusätzlich zu der bestehenden Straßenbahnlinie 310 verwirklicht werden soll, sondern deren Verlegung zum Gegenstand hat (vgl. hierzu näher UA S. 33 f.). Darüber hinaus ist im Rahmen der Alternativenprüfung als Bestandteil der planerischen Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu berücksichtigen, ob bereits vorhandene Einrichtungen die Verkehre, für die das Planvorhaben gedacht ist, ausreichend und qualitativ gleichwertig bewältigen können (zur Alternativenprüfung Urteil vom 3. Mai 2013 – BVerwG 9 A 16.12 – BVerwGE 146, 254 Rn. 85). Mit dieser Frage hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ebenfalls auseinandergesetzt (UA S. 40 bis 43). Dass je nach Lage des Falles auch wirtschaftliche Gesichtspunkte für den Alternativenvergleich Beachtung gewinnen können, liegt auf der Hand, wird von der Vorinstanz aber auch nicht in Zweifel gezogen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage 7 zu der im Planfeststellungsverfahren gebotenen Untersuchung der vorhandenen Verkehrsstruktur wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Welche Ermittlungen bei der Prüfung der Planrechtfertigung und im Rahmen der planerischen Abwägung bezogen auf die Bedarfsbefriedigung durch die vorhandene Nahverkehrsinfrastruktur nötig sind, lässt sich nur fallbezogen beantworten und entzieht sich damit generalisierender Klärung. Erst recht gilt dies für die Beurteilung, ob ein insoweit etwa unterlaufener Abwägungsfehler erheblich im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG ist.
b) Die Fragen 2 bis 4 betreffen das Verhältnis landesrechtlicher Zielvorgaben, namentlich des § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW, und der Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes. Auch insoweit fehlt es an einem Klärungsbedarf.
Die Zielbestimmung des § 8 Abs. 3 PBefG ist so weit gefasst, dass sie Raum für landesrechtliche Konkretisierung lässt. Insoweit kann § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW für die Rechtfertigung eines Vorhabens, das den schienengebundenen Personennahverkehr betrifft, Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus lässt das Abwägungsgebot Raum für die Berücksichtigung der Vorgaben des § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Planungsdirektive.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus geklärt wissen will, ob eine „unbedingte landesrechtliche Vorgabe eines Vorrangs des schienengebundenen Personennahverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr” mit den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes zu vereinbaren ist, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, das Oberverwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der als Grundsatzregelung bzw. Soll-Vorschrift ausgestaltete § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW dem schienengebundenen Personenverkehr unbedingten Vorrang einräumt vor dem Straßenverkehr, insbesondere unabhängig von einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung und der vorhandenen Verkehrsstruktur.
c) Soweit die in Frage 8 angesprochenen Nahverkehrspläne (§ 8 ÖPNVG NRW) die Ziele der Personenbeförderung im Nahverkehr konkretisieren, vermögen sie zur Planrechtfertigung beizutragen. Relevanz können sie auch für die planerische Abwägung gewinnen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2009 – 5 S 967/08 – juris Rn. 46). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbedürftigkeit von Nahverkehrsplänen in einem Revisionsverfahren stellen würde; denn die Beschwerde hat für die Planfeststellung bedeutsame Widersprüche des einschlägigen Nahverkehrsplans zu den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes schon nicht schlüssig dargelegt.
2. Soweit die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 – nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde – gestützt auf § 128a Abs. 1 VwGO beantragt, die Revision wegen einer erst jetzt bekanntgewordenen unzulässigen Teilabschnittsbildung zuzulassen, scheidet dies von vornherein aus. Die Revision kann nämlich nur dann zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht wird und vorliegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Guttenberger
Fundstellen