Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 01.08.2011; Aktenzeichen 22 N 09.2729) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Rechtsverordnung, mit der ein Wasserschutzgebiet für einen zusätzlichen Trinkwasserbrunnen auf der Gemarkung der beigeladenen Gemeinde festgesetzt wird. Die weitere Schutzzone erfasst auch Grundstücke des Antragstellers, auf denen ein Golfplatz betrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Wohl der Allgemeinheit erfordere den Erlass der Verordnung. Das Trinkwasservorkommen sei schutzwürdig; insbesondere werde der zweite Brunnen benötigt, weil der Bedarf durch den bestehenden Brunnen nicht gedeckt werden könne. Es sei auch schutzbedürftig und schutzfähig. Die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Einbeziehung der Golfplatzgrundstücke, sei nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des Einzugsgebiets des Brunnens sei zwar ein zu hoher Wert für die Dauerentnahme zugrunde gelegt worden. Dieser Fehler wirke sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Der Brunnen müsse in Zeiten erhöhten Bedarfs über einen längeren Zeitraum mit der maximalen Tagesentnahme betrieben werden. Die hiernach maßgeblichen Werte führten zu keinem Unterschied bei der Dimensionierung des Schutzgebiets. Die Ermittlung des Einzugsgebiets beruhe auf ausreichend erkundeten hydrogeologischen Annahmen. Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ergebe sich – auch unter Zugrundelegung von Schätzungen – eine um einen Zuschlag ergänzte Randstromlinie. Aus der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durchgeführten Stichtagsmessung an einer neuen Messstelle ergebe sich kein Anlass, von der Einschätzung abzuweichen. Gleiches gelte für die Entwicklung des Grundwasserspiegels, den Wasserchemismus und die Ergebnisse einer Brunnenversuchsbohrung in der Vergangenheit. Die Beurteilung der Grenze des Einzugsgebiets weise zwar Unsicherheiten aus. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es verhältnismäßige und mit zumutbarem Aufwand durchführbare weitere Aufklärungsmöglichkeiten geben könnte. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Grenzziehung sich aus Gründen der Praktikabilität des Vollzugs an Grundstücksgrenzen orientiere. Dies gelte hier insbesondere deswegen, weil wegen der engräumig wechselnden Untergrundverhältnisse relativ große Unsicherheiten über den Verlauf der genauen Grenzen des Einzugsgebiets bestünden. Außerdem seien in diesem Bereich besonders schutzwürdige entgegenstehende Eigentümerinteressen nicht geltend gemacht worden. Die Beschränkung des Eigentums des Antragstellers sei angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht unverhältnismäßig.
Rz. 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rz. 4
1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Tatsachengericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Tatsachengericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Rz. 5
Der Antragsteller verweist auf eine Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfen in eine Wasserschutzgebietsverordnung nur die Grundstücke einbezogen werden, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (Kammerbeschluss vom 6. September 2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 Rn. 26). Der Antragsteller zeigt jedoch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung zunächst unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Sache nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz zugrunde (Beschluss vom 23. Januar 1984 – BVerwG 4 B 157.83, 4 B 158.83 – Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4 S. 1; siehe auch den Rechtsprechungsnachweis in dem vom Bundesverfassungsgericht zitierten Werk von Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rn. 865 Fn. 111 i.V.m. Fn. 107). Mit den vom Antragsteller beanstandeten Ausführungen zur Erstreckung des Wasserschutzgebiets bis zur Grundstücksgrenze setzt sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht in Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht. Denn zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die hydrogeologisch ermittelte bzw. anzunehmende Grenzlinie des Einzugsbereichs eines Brunnens ein Buchgrundstück durchschneidet, verhält sich das Bundesverfassungsgericht in der bezeichneten Entscheidung nicht.
Rz. 6
2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler einer mangelhaften Sachaufklärung sowie eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 7
a) Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 2011 – BVerwG 7 B 43.11 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Tatsache, dass – wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 – ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Hiervon kann hinsichtlich der gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen stehenden Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles nicht gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn diese Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. Urteile vom 29. Februar 2012 – BVerwG 7 C 8.11 – juris Rn. 37 und vom 6. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; Beschlüsse vom 21. September 1994 – BVerwG 1 B 131.93 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 und vom 22. Mai 2008 – BVerwG 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 20).
Rz. 8
Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte Aufklärungsmangel nicht dargelegt.
Rz. 9
aa) Soweit der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei bei der Bestimmung des Einzugsgebiets des Brunnens von einer zu hohen Grundwasserentnahme ausgegangen, macht er nicht deutlich, dass die diesbezüglichen Annahmen in der gutachterlichen Stellungnahme und den ergänzenden Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts fachlich unzutreffend sind. Denn diese gehen nicht etwa davon aus, dass ein vereinzelt oder kurzfristig auftretender maximaler Tagesverbrauch zugrunde gelegt werden dürfe. Nur hierauf beziehen sich die vom Antragsteller zur Unterstützung herangezogenen Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft in den “Leitlinien für die Ermittlung der Einzugsgebiete von Grundwassererschließungen” vom Dezember 1995, wenn dort ausgeführt wird, dass bei Tagesspitzenentnahmen sich der zugehörige Anstrombereich nicht voll entwickeln könne. Dort wird vorher aber zugleich festgehalten, dass “maßgebend für das Absenkfeld (…) dabei die ungünstigste Entnahmesituation lt. Bedarf bzw. Wasserrechtsbescheid (ist), wie z.B. ein Monat lang Tageshöchstentnahmen im Sommer”. Das Wasserwirtschaftsamt geht – der Sache nach im Anschluss hieran – vor dem Hintergrund der Betriebspraxis davon aus, dass der Brunnen in trockenen Sommermonaten über einen längeren Zeitraum mit der höchstzulässigen Tagesentnahme betrieben werde. Der Antragsteller legt nicht dar, dass diese auf die Besonderheiten des Einzelfalles bezogenen Schlussfolgerungen ungeachtet der generellen Annahmen keinen Bestand haben könnten. Es spricht demnach nichts dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewesen sein könnte, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Der Antragsteller wendet sich letztlich allein gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Das führt indes nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Rz. 10
bb) Auch bezüglich der Ermittlung der Grundwasserfließrichtung wird ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht dargelegt.
Rz. 11
Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass aufgrund der in der ersten mündlichen Verhandlung vereinbarten Stichtagsmessungen unter Einbeziehung einer neu errichteten Messstelle zweifelsfrei feststehe, dass im Bereich seiner Golfplatzgrundstücke die Grundwasserfließrichtung östlich der Staatsstraße in Richtung Nord-Nordost verlaufe. Ob dies in dieser Allgemeinheit – nämlich bezogen auf die gesamte betroffene Fläche des Golfplatzes – zutrifft, mag dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 mit den Beteiligten ausführlich erörtert und im Urteil – unter Würdigung der Stellungnahmen und Einwände des Wasserwirtschaftsamts – festgestellt, dass mit diesen neuen Erkenntnissen die Erwägungen des der Abgrenzung zugrunde gelegten Gutachtens im Ergebnis nicht widerlegt würden. Vielmehr sei auch auf der Grundlage der vom Fachbeistand des Antragstellers ermittelten Grundwassergleichen die Annahme eines Abstroms hin zum Brunnen aufgrund einer Änderung der Fließrichtung, die mit der dort gegebenen hydrogeologischen Situation in Einklang steht, weiterhin vertretbar. Der Antragsteller legt nicht dar, dass diese Einschätzung, die auch von seinem Fachbeistand in der mündlichen Verhandlung geteilt worden ist, revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Die grundsätzliche Verwertbarkeit des Gutachtens war damit nicht infrage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Gutachten selbst ausdrücklich eingeräumten Unsicherheiten in der Sachverhaltsfeststellung nicht verkannt, aber angesichts der bereits darin angesprochenen Besonderheiten der engräumig wechselnden hydrogeologischen Verhältnisse keine weiteren Erfolg versprechenden und verhältnismäßigen Möglichkeiten der ergänzenden Sachverhaltsaufklärung gesehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof dabei auch darauf abstellt, “dass sich der Schutz der Trinkwasserversorgungsanlage auf der sicheren Seite befindet”, ist von dieser materiellrechtlichen Auffassung auszugehen.
Rz. 12
Angesichts dieser Umstände kann nicht festgestellt werden, dass der Verzicht des Verwaltungsgerichtshofs auf eine weitere Sachaufklärung mit seinen Pflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren war, weil sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Vielmehr wäre es gerade angesichts der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der Darstellung der abweichenden Auffassungen in den abschließenden Bemerkungen der Vertreter der Beteiligten Sache des Antragstellers gewesen, die jetzt vermisste Beweiserhebung schon vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beantragen; warum ihm dies trotz der rechts- und fachkundigen Vertretung nicht möglich gewesen ist, legt er nicht dar.
Rz. 13
b) Der Beschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der hieraus folgenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern, ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2010 – BVerwG 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 – BVerwG 8 B 76.11 – juris Rn. 8; vom 13. Februar 2012 – BVerwG 9 B 77.11 – NJW 2012, 1672 Rn. 7 und vom 17. Mai 2011 – BVerwG 8 B 98.10 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor. Soweit er letztlich einen Verstoß gegen die Darlegungs- und Beweislast rügt, betrifft dies eine Frage des sachlichen Rechts (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1972 – BVerwG 3 CB 27.72 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 47 S. 40).
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Krauß, Guttenberger, Brandt
Fundstellen