Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 21.02.2013; Aktenzeichen 2 N 11.1018) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.
Rz. 3
Die Frage, ob eine Gesamtlärmbetrachtung nur dann in Betracht kommt, wenn die Summe der Lärmbelastungen den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums eingreift (Beschwerdebegründung S. 23), oder ob auch unterhalb der Schwelle des verfassungsrechtlich Gebotenen auf der Ebene technischer Regelwerke eine Gesamtlärmbetrachtung angeordnet werden muss, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht akzeptiert es, wenn Regelwerke – wie die hier einschlägige 16. BImSchV – keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsehen (Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪7≫), und hält eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels allenfalls dann für geboten (“könnte” geboten sein), wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 9 und vom 9. November 2006 – BVerwG 4 A 2001.06 – BVerwGE 127, 95 Rn. 122). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtsprechung der Weiterentwicklung oder Korrektur bedürfte.
Rz. 4
Weitere konkrete Rechtsfragen, die grundsätzliche Bedeutung haben könnten, werfen die Antragsteller – ungeachtet ihrer Ankündigung, der Fall werfe grundlegende Fragen zur Statthaftigkeit von Absprachen zur Abschöpfung von Planungsgewinnen und der Privatisierung von hoheitlichen Planungstätigkeiten auf (Beschwerdebegründung S. 27) – nicht auf. Was sie sonst inhaltlich gegen das Normenkontrollurteil vorbringen, erschöpft sich in einer Kritik nach Art einer Berufungsbegründung. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Rz. 5
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Senats vom 5. Juli 1974 – BVerwG 4 C 50.72 – (BVerwGE 45, 309), vom 20. Januar 1992 – BVerwG 4 B 71.90 – (NVwZ 1992, 663), vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – (NVwZ 1991, 881) und vom 5. August 1983 – BVerwG 4 C 96.79 – (BVerwGE 67, 334) rügen (Beschwerdebegründung S. 6, 9, 16, 27). Ihnen ist entgegenzuhalten, dass ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Da der Revisionszulassungsgrund der Abweichung nur vorliegt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712; stRspr), muss der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch die Gegenüberstellung miteinander unvereinbarer Rechtssätze aufgezeigt werden. An letzterem lässt es die Beschwerde fehlen. Der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof weiche von einer 4 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ab (Beschwerdebegründung S. 12) scheitert schon daran, dass das Oberverwaltungsgericht kein divergenzfähiges Gericht i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist.
Rz. 6
3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
Rz. 7
a) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen Denkgesetze rügen (Beschwerdebegründung S. 12), setzen sie der Sache nach lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und werfen ihm verfehlte Schlussfolgerungen vor. Darüber hinaus lassen sie außer Acht, dass die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts gegen die Denkgesetze verstoßen, zwar im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein kann, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34).
Rz. 8
b) Zu Unrecht monieren die Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 13 ff.), dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Voreingenommenheit der Gutachter des Instituts für Umweltschutz und Bauphysik O… GmbH habe aufdrängen müssen und das Gericht die schalltechnische Untersuchung vom 10. Juni 2010 nicht habe verwerten dürfen. Die Antragsteller benennen keine Tatsachen, aus denen sich die behauptete Voreingenommenheit ableiten ließe. Sie berufen sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Privatgutachter, selbst wenn es sich um öffentlich bestellte Gutachter handele, dazu neigten, primär die Interessen ihrer Auftraggeber wahrzunehmen. Eine Quelle für den von ihnen reklamierten Erfahrungssatz benennen sie allerdings nicht, sondern behaupten ihn “ins Blaue hinein”. Dem Senat ist der Erfahrungssatz jedenfalls nicht bekannt.
Rz. 9
c) Die Kritik der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof habe ihre Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung zu den Gewerbeimmissionen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegründung S. 15), wertet der Senat als Gehörsrüge. Sie ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich oder nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 – BVerwG 9 B 70.99 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Das ist hier nicht der Fall.
Rz. 10
d) Das Normenkontrollurteil leidet nicht an dem geltend gemachten Begründungsmangel (Beschwerdebegründung S. 17). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorhalt der Antragsteller befasst, dass die Planung des zusammenhängenden Grünzugs nicht erforderlich sei, und dargelegt, warum es dem Einwand nicht folgt (UA Rn. 49 f.). Damit ist dem Erfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt.
Rz. 11
e) Mit der Gehörsrüge machen die Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag übergangen, dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen sei, es werde wegen der Unterbrechung der K…straße zu Verkehrsverlagerungen und Mehrbelastungen in den umliegenden Straßen kommen (Beschwerdebegründung S. 19). Die Rüge ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Augen davor verschlossen, dass es durch die Unterbrechung der K…straße zu einer Verkehrszunahme in der S…Straße kommen wird (UA Rn. 38). Er ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass eine deutliche Erhöhung des Durchgangsverkehrs auf der S…Straße nicht realistisch erscheine. Die Antragsteller halten die dafür gegebene Begründung nicht für stichhaltig und durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt (Beschwerdebegründung S. 20). Auf einen Gehörsverstoß führt das nicht.
Rz. 12
f) Die Antragsteller sehen einen Verfahrensmangel darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behauptung der Antragsgegnerin als wahr unterstellt habe, die bei der Zählung am 10. Januar 2013 ermittelte erhöhte Verkehrsbelastung der S…Straße sei auf Bauarbeiten in der B… Straße zurückzuführen. Da sie sowohl schriftsätzlich als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hätten, dass die B… Straße am Tag der Verkehrszählung vollständig gesperrt gewesen wäre, hätte es einer Beweisaufnahme bedurft (Beschwerdebegründung S. 20 f.). Die Antragsteller übersehen, dass § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand einer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess wegen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO keine Anwendung findet (Beschluss vom 2. November 2007 – BVerwG 3 B 58.07 – NVwZ 2008, 230). Ein Gericht darf ein Bestreiten mit Nichtwissen jedoch nicht übergehen, wenn der Bestreitende Gründe für seine Zweifel an der Richtigkeit der gegnerischen Behauptung angibt (Beschluss vom 2. November 2007 a.a.O.). Das ist hier nicht geschehen. Der von den Antragstellern zwischen der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung vorgelegte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 13. Februar 2013 (vorinstanzliche Gerichtsakte Bl. 459) ist kein Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin eine vollständige Sperrung der B… Straße zwischen S…allee und R…Straße am 10. Januar 2013 wegen Bauarbeiten der Wahrheit zuwider behauptet hat. Die in dem Zeitungsartikel für März 2013 angekündigte Sperrung betrifft nicht die B… Straße, sondern die W… Straße, bei der es sich ausweislich der in den Gerichtsakten der Vorinstanz enthaltenen Skizze (Bl. 422) um eine Parallelstraße zur B… Straße handelt.
Rz. 13
g) Mit der Gehörsrüge und der Aufklärungsrüge beanstanden die Antragsteller, dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Vortrag zur mangelnden Berücksichtigung der Schallreflexionen nicht zur Kenntnis genommen habe und den Sachverständigen nicht dazu befragt hat, ob er Schallreflexionen berücksichtigt habe (Beschwerdebegründung S. 21 f., 24 f.). Hintergrund der Rügen ist der von den Antragstellern angezweifelte vorinstanzliche Befund, dass die Verkehrszunahme in der S…Straße eine Lärmzunahme von 1,6 dB(A) erwarten lasse.
Rz. 14
Die Rügen sind unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragstellern das rechtliche Gehör nicht versagt. Er ist nicht darüber hinweggegangen, dass die Antragsteller Reflexionswirkungen geltend gemacht haben, sondern hat ihr Vorbringen, wonach wegen der “Abriegelung” der westlichen Seite der S…Straße ein Zuschlag von 3 dB(A) veranlasst sei, erwogen, es jedoch als nicht substantiiert erachtet (UA Rn. 38). Die von den Antragstellern vermisste, aber in der mündlichen Verhandlung nicht beantragte Befragung des Sachverständigen brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufzudrängen, weil sich nach den tatrichterlichen Feststellungen aus der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Juni 2010 ergibt, dass bei den Berechnungen für die S…Straße auch Schallreflexionen von Gebäuden berücksichtigt wurden, und dieser Umstand von den Antragstellern nicht substantiiert bestritten worden war (UA Rn. 38).
Rz. 15
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen