Leitsatz (amtlich)
1. § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV ist mit europäischem Recht vereinbar.
2. § 30c Abs. 3 SG, § 13 Abs. 2 SAZV verlangen eine einheitliche Entscheidung über die Verlängerung der regelmäßigen Dienstzeit, die nicht in Zeitabschnitte oder Dienstarten teilbar ist.
Verfahrensgang
Truppendienstgericht Nord (Entscheidung vom 27.08.2019; Aktenzeichen TDG S 6 BLa 5/19 (S 6 RL 03/19)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2019 wird in Nr. 1 und 2 dahingehend abgeändert, dass der Antrag insgesamt zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Tatbestand
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers auf 48 Stunden.
Rz. 2
Der Antragsteller ist Stabsfeldwebel des Uniformträgerbereichs Heer und wird seit dem 1. Januar 2018... bei der... verwendet. Diese führt den militärischen Such- und Rettungsdienst ("Search and Rescue - SAR") (Land) als Dauereinsatzaufgabe im ständigen Bereitschaftsdienst durch. Der Antragsteller ist Teil einer SAR-Besatzung und leistete zwischen November 2018 und Juli 2019 neun Bereitschaftsdienste, in denen er für jeweils eine Woche 24 Stunden täglich Dienst hatte.
Rz. 3
In der Bereichsvorschrift C1-1420/34-1370 "Anwendung der Verordnung für die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten im Heer" (im Folgenden: Bereichsvorschrift) heißt es:
"3.19 Such- und Rettungsdienst Land
3119. Für alle im SAR eingesetzten Besatzungen des Heeres, die planbar mindestens fünf SAR-Bereitschaftsdienste (24/7) im Jahr absolvieren, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen.
3120. Für alle SAR-Besatzungen, die weniger als fünf SAR-Bereitschaftsdienste (24/7) im Jahr absolvieren, kann nach Maßgabe des nächsten Disziplinarvorgesetzten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert werden, sofern der regelmäßige Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht."
Rz. 4
Unter dem 9. November 2018 erließ der Staffelkapitän... den "Befehl zur Regelung der Dienst- und Arbeitszeiten und zur Organisation des SAR-Dienstes für die..." (im Folgenden: Staffelbefehl), in dem er unter dem Punkt "5. Regelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" nach der Wiedergabe der angeführten Auszüge aus der Bereichsvorschrift Folgendes niederlegte:
"Durch diese Regelung ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für SAR-Personal bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich auf 48 Stunden pro Woche zu erhöhen. Als bindende Voraussetzung ist hier die Anzahl von mindestens fünf planbaren SAR-Bereitschaftsdiensten genannt, da mit der Ableistung von mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach Festlegung der höheren Kommandobehörden die gesetzliche Voraussetzung für die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch den 'regelmäßigen Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit' als erfüllt gilt.
Keine Auswirkung auf die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hat die Anzahl der SAR-Rufbereitschaften, da der Dienst als SAR-Rufbereitschaft an sich zwar geplant ist, aber ein tatsächlicher Einsatz im Rahmen der SAR-Rufbereitschaft und der damit verbundenen möglichen Übernahme/Ablösung einer SAR-Bereitschaft nicht planbar im Sinne der oben genannten Regelung ist.
Entscheidungsgrundlage für die jeweilige Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. C1-1420/34-1370 Nr. 3119 ist die SAR-Jahresplanung, die ein gesamtes Jahr von Januar bis Dezember betrachtet, in Verbindung mit weiteren folgenden Einzelregelungen, die die Anzahl von Bereitschaftsdienstes für bestimmtes SAR-Personal der... festlegen:
I. SAR-Personal
Für das SAR-Personal, welches in der Jahresplanung SAR für mindestens 5 Bereitschaftsdienste eingeplant ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gem. C1-1420/34-1370 Nr. 3119 auf 48 Stunden festgelegt. Dies ist dem betroffenen Soldaten schriftlich zu eröffnen und die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit Datum der Wirksamkeit festzuhalten.
Für das Jahr 2018 ist die aktuelle Jahresplanung SAR die Entscheidungsgrundlage zur Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als Stichtag für die entsprechende Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird der 12.11.2018 festgelegt.
Für das folgende und jedes weitere Jahr ist die jeweilige Jahresplanung SAR maßgeblich, die jeweils im letzten Quartal des Vorjahres, spätestens zum 01.12. durch die Planungszelle SAR vorgelegt und dem SAR Personal bekanntgegeben wird.
Sobald die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Arbeitszeit nach Nr. 3119 nicht mehr vorliegen, ist die Arbeitszeit wieder auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu verringern.
Dies ist dem betroffenen Soldaten ebenfalls schriftlich zu eröffnen. Maßgeblich ist hier das Datum des Bekanntwerdens des Wegfalls der Voraussetzungen, die eine Erhöhung der Arbeitszeit ursprünglich veranlasst haben.
Für das SAR-Personal mit einer festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden gelten die Rahmendienstpläne gemäß Anlagen A und D."
Rz. 5
Die Anlage A zum Staffelbefehl enthält den Rahmendienstplan für SAR-Personal mit einer festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden für den Grundbetrieb, d.h. die Dienstzeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes. Die Anlage D zum Staffelbefehl beinhaltet den Rahmendienstplan für SAR-Personal mit einer festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden für den SAR-Bereitschaftsdienst.
Rz. 6
Mit Bescheid vom 26. November 2018 teilte der Staffelkapitän der... dem Antragsteller mit, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem 12. November 2018 gemäß dem Befehl vom 9. November 2018 auf 48 Stunden festgesetzt werde.
Rz. 7
Unter dem 12. Dezember 2018 beschwerte sich der Antragsteller gegen den Befehl. Das Soldatengesetz lege die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden fest. In der Bereichsvorschrift sei zwar die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden vorgesehen, wenn ein regelmäßiger Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet werde. Bei der von ihm zu leistenden SAR-Bereitschaft handele es sich jedoch nicht um einen Bereitschaftsdienst ohne Arbeitsleistung, sondern um vollumfängliche Dienstzeit, in der neben den SAR-Einsätzen auch administrative Dienstaufgaben erledigt würden. Ein "Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung" komme im SAR-Dienst nicht vor. Die Soldaten im SAR-Einsatz leisteten ohnehin massive Überstunden und seien durch den "24/7 Dienst" in besonderem Maße belastet. Ergänzend verweise er auf die Stellungnahme, die er als Vertrauensperson zum Entwurf des Staffelbefehls abgegeben habe. Der Befehl verstoße gegen § 30c Abs. 1 des Soldatengesetzes, weil es sich um eine regelmäßige Anhebung der durchschnittlichen Arbeitszeit handele, die keine Ausnahme mehr bilde. Zwar sehe § 13 Abs. 2 Satz 1 SAZV die Möglichkeit vor, die erheblichen Arbeitszeitbelastungen, die durch die Bereitschaften entstünden, zu rechtfertigen. Die Soldaten, die im SAR-Bereitschaftsdienst tätig seien, arbeiteten jedoch auch im regelmäßigen Staffeldienst. Dies verstoße gegen das Soldatengesetz und Art. 3 GG. Der Befehl verstoße gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wonach maximal eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden (einschließlich Überstunden) zulässig sei. Wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden erhöht werde, verstoße jede Überstunde, die sich bei Einsätzen im SAR-Dienst ergeben könne, unmittelbar gegen die Richtlinie.
Rz. 8
Mit Beschwerdebescheid vom 20. Dezember 2018 wies der Kommandeur... die Beschwerde des Antragstellers zurück. Durch den Staffelbefehl vom 9. November 2018 seien die Vorgaben der Bereichsvorschrift C1-1420/34-1370 für die... umgesetzt worden. Daher sei die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers auf 48 Stunden zwingend.
Rz. 9
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 29. Januar 2019 wies der stellvertretende Divisionskommandeur mit Beschwerdebescheid vom 26. Februar 2019 aus den Gründen des Beschwerdebescheides zurück.
Rz. 10
Gegen den Staffelbefehl, den Bescheid vom 26. November 2018 und die Beschwerdebescheide vom 20. Dezember 2018 und vom 26. Februar 2019 hat der Antragsteller am 26. März 2019 die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt.
Rz. 11
Er machte geltend, die Regelung führe zu einem Verstoß gegen die im Jahresdurchschnitt zulässige Höchstarbeitszeit gemäß § 5 Abs. 5 SAZV, da jede Überstunde zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit führe. § 13 Abs. 2 SAZV sei nicht mit europäischem Recht in Einklang zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei Bereitschaftsdienst auf Grund der damit verbundenen Anforderungen und Einschränkungen als Arbeitszeit zu werten. Eine Unterteilung von Arbeitszeit mit Arbeitsbelastung und ohne Arbeitsbelastung widerspreche dieser Regelung. Der Staffelkapitän habe bestätigt, dass es während des SAR-Dienstes keine "echte Ruhezeit" im Sinne der SAZV, d.h. Zeit ohne Dienstverrichtung, gebe, die eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtfertigen könne. Die Darstellung des regelmäßigen Ablaufs in der Stellungnahme des Staffelkapitäns stelle sich in der Praxis völlig anders dar. So habe er in neun Monaten bereits sieben Dienste geleistet, so dass im Jahr zwischen neun und zehn Diensten zu erwarten seien. Das sogenannte "ausgleichsfrei" von mindestens zwei bis drei Wochen nach Bereitschaft sei in der Praxis regelmäßig nicht umsetzbar. Dies sei am Standort... in den ersten 24 Wochen des Jahres 2019 nur bei vier von 24 Bereitschaften gelungen. Daher sei eine Freistellung vom Dienst nach einer Bereitschaft die große Ausnahme. Der Stellungnahme des Staffelkapitäns sei auch nicht zu entnehmen, dass Zeiten ohne Arbeitszeit überwögen. Vielmehr seien die anfallenden Arbeiten an keiner Stelle erfasst. Darüber hinaus sei nicht bestimmt, wann "Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung" vorlägen.
Rz. 12
Mit Beschluss vom 27. August 2019, dem Antragsteller zugestellt am 6. September 2019, hat das Truppendienstgericht Süd die Regelung Nr. 5 I i.V.m. Anlage A des Staffelbefehls aufgehoben und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der zulässige Antrag sei begründet, soweit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers in Nr. 5 I i.V.m. Anlage A des angegriffenen Befehls im Grundbetrieb auf 48 Stunden erhöht werde. Insoweit verstoße der Befehl gegen § 13 Abs. 2 SAZV, weil dieser lediglich für Bereitschaftszeiten an sich gelte, nicht aber darüber hinaus. Dies ergebe sich aus der Regelungssystematik, der Entstehungsgeschichte des § 30c Abs. 3 Satz 1 SG und dem Sinn und Zweck der Stundenerhöhungsmöglichkeit bei Bereitschaftsdienst. Die angegriffene Anlage D des Befehls, also die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während eines Bereitschaftsdienstes, sei dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. § 13 Abs. 2 SAZV sei weder wegen Verstoßes gegen Europarecht noch wegen Verstoßes gegen höherrangiges nationales Recht rechtswidrig. Das Bundesministerium der Verteidigung als Verordnungsgeber dürfe den Ermessensspielraum in § 30c Abs. 3 Satz 1 SG in eine zwingende Regelung konkretisieren. Dies gelte allerdings nur unter Beachtung der von der Kammer angenommenen Auslegung des § 13 Abs. 2 SAZV mit dem Inhalt, dass er sich nur auf die Zeiten des Bereitschaftsdienstes beziehe und nicht auch auf den Grundbetrieb. Der Befehl bleibe trotz seiner teilweisen Rechtswidrigkeit im Übrigen gültig, weil die verbliebenen Teile aufrechterhalten werden könnten. Eine Veränderung der Soll-Arbeitszeit im Grundbetrieb erscheine möglich, ohne den Bereitschaftsdienst negativ zu beeinflussen oder unmöglich zu machen, wie der Befehlsgeber bestätigt habe. Der aufgehobene Teil werde sinnvollerweise von dem Befehlsgeber durch eine rechtmäßige Fassung ersetzt.
Rz. 13
Am 4. Oktober 2019 hat der Antragsteller beim Truppendienstgericht Süd die Rechtsbeschwerde eingelegt und sie dort am 6. November 2019 begründet.
Die Rechtsbeschwerde richte sich ausschließlich dagegen, dass das Truppendienstgericht die von ihm angegriffene Anlage D des Befehls rechtlich nicht beanstandet habe. § 13 Abs. 2 SAZV verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, so dass die Anlage D ebenfalls wegen Verstoßes gegen Europarecht rechtswidrig sei. Auch die vom Truppendienstgericht vorgenommene pauschale Berechnung im Rahmen des § 13 Abs. 2 SAZV sei rechtswidrig. Die Pflicht zur Dienstleistung und der damit korrespondierende Anspruch auf Geld- und Sachbezüge sei individuell und könne nicht durch pauschale Erwägungen konkretisiert werden. Mit welcher Begründung der Dienstherr davon ausgehe, dass trotz des Bereitschaftsdienstes von sieben Tagen lediglich 41 Stunden tatsächlich gearbeitet werde, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht erkennbar, ob die erforderlichen Erhebungen und Nachweise über die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen ausgewertet worden seien. Bei den Dauereinsatzaufgaben im SAR-Dienst handele es sich grundsätzlich nicht um Tätigkeiten, die gemäß Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie eine Abweichung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie zuließen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 der Richtlinie lägen nicht vor. Vielmehr zeige die Erhöhung der Arbeitszeit, dass sie nicht - wie in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie gefordert - unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit erfolge.
Rz. 14
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2019 insoweit zu ändern, als sein Antrag zurückgewiesen wurde,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während des Bereitschaftsdienstes rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staffelbefehls... vom 9. November 2018 auf 41 Stunden festzusetzen,
3. hilfsweise festzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Befehls vom 9. November 2018 während des Bereitschaftsdienstes 41 Stunden beträgt,
4. den Staffelbefehl des Staffelkapitäns... vom 9. November 2018 sowie den Bescheid vom 26. November 2018 in der Gestalt der Beschwerdebescheide vom 20. Dezember 2018 und 26. Februar 2019 aufzuheben, soweit sie den Anträgen zu 1. und 2. entgegenstehen.
Rz. 15
Das Bundesministerium der Verteidigung hat ausgeführt, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers auf 48 Stunden in Wochen, in denen er Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung der Aufgabe des Such- und Rettungsdienstes (SAR-Dienst) leiste, sei rechtmäßig. Dass von Soldaten während des einwöchigen Bereitschaftsdienstes 41 Stunden tatsächlicher Dienst geleistet werde, basiere auf rechnerischen Festlegungen, die im Zuge der Erstkodifikation des soldatischen Arbeitszeitrechts im Jahr 2015 auf der Basis von empirischen Erkenntnissen aus den bis dahin querschnittlich geleisteten "Bereitschaftsdiensten" in den vorangegangenen Jahrzehnten vorgenommen worden seien. Abzüglich dieser 41 Stunden verblieben 127 Stunden, in denen sich die Soldaten im Bereich der Dienststelle aufzuhalten und bei Bedarf den Dienst aufzunehmen hätten, ohne dass hierbei eine Arbeitsleistung zu erbringen sei. Der in einer "SAR-Dienst-Woche" zu leistende Dienst sei damit insgesamt als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren. Damit werde bereits bei fünf "SAR-Dienst-Wochen" die 1/3-Grenze des § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV überschritten. Dies habe zur Folge, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen sei, was Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG erlaube. Auch der Berechnungsmodus bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV sei rechtskonform. Zwar müssten die arbeitszeitrechtlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 48 Stunden für jeden betroffenen Soldaten vorliegen. Da die Erhöhung aber nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit angenommen werde, wohne der Entscheidung ein prognostisches Element inne. Dieses könne nur auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit unter Inkaufnahme von Pauschalierungen zweckmäßig angewandt werden. Das Truppendienstgericht habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anwendung der Vorschriften in der Praxis anderenfalls schon wegen Anzahl und Vielschichtigkeit der Einzelfälle kaum mehr möglich sei.
Rz. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten des Truppendienstgerichts und des Senats Bezug genommen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Rz. 17
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Klarstellend ist allerdings der Beschluss der Vorinstanz abzuändern, weil die Teilstattgabe wegen der Unteilbarkeit des Streitgegenstandes ins Leere geht.
Rz. 18
1. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Die vom Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für den Senat zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 1 und 3 WBO) ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Rz. 19
a) Die Verpflichtungs- und Feststellungsanträge sind jedoch bereits nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unstatthaft. Für das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Verpflichtungsbegehren fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Würde der Antragsteller mit seinem Antrag auf Aufhebung durchdringen, gilt für ihn nach § 30c Abs. 1 Satz 1 SG eine regelmäßige Arbeitszeit von 41 Wochenstunden. Daher benötigt er die beantragte Verpflichtung nicht, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehlt aus dem gleichen Grund das Feststellungsinteresse. Zudem ist der Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO gegenüber dem Anfechtungsantrag subsidiär. Würde der Anfechtungsantrag durchdringen, wäre die beantragte Feststellung in den Gründen der Kassation enthalten.
Rz. 20
b) Die Rechtsbeschwerde ist hingegen zulässig, soweit sie sich auf die Aufhebung des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2019, des Bescheides vom 26. November 2018 sowie der Beschwerdebescheide vom 20. Dezember 2018 und vom 26. Februar 2019 richtet. Allerdings ist die beantragte Teilanfechtung nicht möglich.
Rz. 21
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers auf 48 Stunden insgesamt.
Denn der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird durch den Gegenstand des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36). Mit seiner Beschwerde und der weiteren Beschwerde hat sich der Antragsteller gegen die Verlängerung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch den Bescheid des Staffelkapitäns vom 26. November 2018 gewandt. Der Staffelbefehl vom 9. November 2018 ist im Rahmen des Antragsverfahrens inzident zu prüfen, soweit er durch den Bescheid vom 26. November 2018 umgesetzt wird. Dieser setzt die Arbeitszeit einheitlich fest, ohne zwischen Grundbetrieb und Bereitschaftsdienst zu differenzieren und gibt damit prozessual einen einheitlichen Streitgegenstand vor, über den daher auch nur einheitlich entschieden werden kann. Ob diese Voraussetzungen einer Teilbarkeit gegeben sind, bestimmt sich auch in den Fällen, in denen es um eine gerichtliche Aufhebung auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht, nach materiellem Recht (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 - ZOV 2010, 231 ≪232≫ Rn. 16). Wie unten ausgeführt wird, sehen die § 30c Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 SG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV eine einheitliche Entscheidung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor.
Rz. 22
Wegen der Einheitlichkeit dieses Streitgegenstandes kann der Antragsteller sein Rechtsmittel nicht auf die Zurückweisung seines Antrages bezogen auf den Bereitschaftsdienst beschränken. Hiernach ist allerdings nicht die Rechtsbeschwerde, sondern deren Beschränkung unzulässig mit der Folge, dass der Streitgegenstand insgesamt den Prüfungsrahmen des Senats bestimmt.
Grundsätzlich kann der Rechtsmittelführer zwar seinen Antrag auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränken und dadurch den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Denn nach § 129 VwGO, der gemäß § 141 VwGO im Revisionsverfahren (vgl. Dawin/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 141 Rn. 12) und nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 22a WBO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, darf die angegriffene Entscheidung nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Vorinstanz einen unteilbaren Streitgegenstand fehlerhaft geteilt und durch Teilurteil entschieden hat. In einem solchen Fall befindet das Rechtsmittelgericht auch ohne entsprechenden Antrag über den nicht aufteilbaren Streitgegenstand einheitlich (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 128 Rn. 6 und § 129 Rn. 4). Dies gilt auch bei einer teilweisen Aufhebung einer nicht teilbaren dienstlichen Maßnahme im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung.
Rz. 23
2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts ist im Ergebnis zutreffend, soweit er den Antrag zurückweist (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO). Soweit er dem Antrag rechtsfehlerhaft stattgibt, stellt er eine unzulässige Teilentscheidung über einen unteilbaren, einheitlichen Streitgegenstand dar und begründet daher keine schutzwürdige Rechtsposition des Antragstellers, die diesem nicht ohne Verletzung seiner Rechte wieder genommen werden könnte. Die Abänderung des Tenors der vorinstanzlichen Entscheidung dient daher nur der Klarstellung.
Rz. 24
a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, soweit er sich gegen den Bescheid vom 26. November 2018 und die beiden Beschwerdebescheide richtet. Insoweit ist der Antragsteller auch antragsbefugt und hat form- und fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Gegenstand des gerichtlichen Antrags- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist damit - und zwar insgesamt ohne Beschränkung auf den Bereitschaftsdienst oder den Staffeldienst im Grundbetrieb - die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers ab dem 12. November 2018 auf 48 Stunden.
Rz. 25
Unstatthaft ist der Antrag allerdings, soweit er sich unmittelbar gegen den Staffelbefehl vom 9. November 2018 richtet. Denn dieser stellt keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Nr. 5 des Staffelbefehls greift nämlich noch nicht unmittelbar in konkrete individuelle Rechte des Antragstellers ein. Vielmehr referieren die Ausführungen andere Vorschriften, insbesondere § 30c Abs. 1 Satz 1 SG, § 13 Abs. 2 SAZV und Nr. 3119 und 3120 der Bereichsvorschrift C1-1420/34-1370, enthalten also keine eigene Regelung. Der darüber hinaus gehende Inhalt des Staffelbefehls ist bereits nach seinem Wortlaut auf einen weiteren Umsetzungsakt hin angelegt. Es heißt nämlich ausdrücklich: "Für das SAR-Personal mit einer festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden gelten die Rahmendienstpläne gemäß Anlagen A und D." Mithin sind Rechte des Antragstellers nicht bereits durch den Staffelbefehl betroffen, sondern erst durch den Bescheid des Staffelkapitäns vom 26. November 2018, der die entsprechende Festlegung enthält. Dass eine solche Umsetzungsentscheidung für den einzelnen Soldaten erforderlich ist, ist zudem nach den Sätzen 3 und 4 von Nr. 3081 der Bereichsvorschrift vorgesehen.
Rz. 26
Unmittelbar in seine Rechte greifen auch die Rahmendienstpläne des Staffelbefehls (noch) nicht ein. Auch sie sind auf die Umsetzung durch die Einteilung des Antragstellers für konkrete Dienstzeiten hin angelegt. Soweit sich der Antragsteller durch die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes oder des Dienstes im Grundbetrieb in seinen Rechten verletzt sieht, muss er einzelne konkrete Dienstpläne angreifen und in diesem Rahmen rügen, dass sie - etwa im Hinblick auf Nachtdienstzeiten, Ruhezeiten oder Ausgleichsansprüche - seine Rechte verletzen. Derartige Rechtsverletzungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierzu ist noch kein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden.
Rz. 27
b) Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, ist er unbegründet. Die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers ab dem 12. November 2018 durch Bescheid vom 26. November 2018 ist gemäß § 30c Abs. 3 Satz 1 i.V. Abs. 5 i.V.m § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV rechtmäßig und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten.
Rz. 28
aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts und des Antragstellers verlangt das materielle Recht in § 30c Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 SG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV eine einheitliche Entscheidung, die nicht in Zeitabschnitte oder einzelne Dienstarten - Grundbetrieb und Bereitschaftsdienst - teilbar ist. Der Anwendungsbereich der genannten Normen ist nicht auf den Bereitschaftsdienst beschränkt.
Rz. 29
Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 30c Abs. 3 SG "die regelmäßige Arbeitszeit" angemessen verlängert werden kann, mithin eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über die 41 Stunden des § 30c Abs. 1 Satz 1 SG ermöglicht wird. § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV sieht dementsprechend als Rechtsfolge ebenfalls die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist entsprechend der Legaldefinition in § 1 Abs. 5 SG in der Fassung vom 4. August 2019 die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit. Im Kern identisch definierte § 2 Nr. 9 SAZV in der Fassung vom 16. November 2015 den Terminus als die Arbeitszeit, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten durchschnittlich in der Kalenderwoche zu erbringen ist. Hiernach ist ein Durchschnittswert bezogen auf ein Jahr für einen Wochenabschnitt anzuheben. Eine Aufteilung auf einzelne Wochen für bestimmte Dienstarten ist nicht vorgesehen und widerspräche dem System einer Durchschnittsbildung.
Rz. 30
Etwas anders folgt entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts auch nicht aus den Worten "Bei Bereitschaftsdienst". Denn diese formulieren eine tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - nämlich das Vorliegen von Bereitschaftsdienst - und damit den Anlass für die Regelung, nicht aber ihren Inhalt. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 30c SG (BT-Drs. 18/3697 S. 54) stehen dem nicht entgegen. Auch darin wird mit dem Halbsatz "soweit Bereitschaftsdienst besteht" nur zum einen die Voraussetzung einer Verlängerung umschrieben und zum anderen angesprochen, dass der Umfang der Verlängerung mit dem Umfang des Bereitschaftsdienstes korreliert. Dagegen ist nicht gemeint, dass die Rechtsfolge - die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 30c Abs. 1 SG - auf den Bereitschaftsdienst beschränkt wäre.
Rz. 31
Eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unabhängig von der Art des in einzelnen Zeitabschnitten geleisteten (Bereitschafts- oder Grund-)Dienstes läuft dem Sinn und Zweck der Norm nicht zuwider. Die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit soll angemessen ausgleichen, dass für jede Stunde von durch Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ein Ausgleich - grundsätzlich durch Freizeit - erfolgt und zwar auch dann, wenn in dieser gar keine Arbeitsleistung erbracht wird. Da die Belastung durch eine Stunde Mehrarbeit, in der Arbeitsleistungen erbracht werden, größer ist als durch eine Stunde Mehrarbeit, in der keine Arbeitsleistung erbracht wird, erfolgt durch den vollständigen Ausgleich von Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst mit hohen arbeitsfreien Anteilen eine Überkompensation der Mehrbelastung durch diese Mehrarbeit. Diese Überkompensation soll im Interesse einer gleichmäßigen Belastung aller Soldaten der Einheit und der effektiven Erledigung ihrer Aufgaben auch im Grunddienst durch eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - also während des gesamten Zeitraums der Durchschnittsbetrachtung und nicht nur während des Bereitschaftsdienstes - ausgeschlossen werden.
Rz. 32
bb) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV erfüllt.
Rz. 33
aaa) Das Truppendienstgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen seines SAR-Dienstes Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 4 SAZV leistet. Denn er ist während dieses Dienstes verpflichtet, sich am Standort in... und damit außerhalb seines häuslichen Bereiches aufzuhalten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen.
Rz. 34
bbb) Dass und in welchem Umfang innerhalb des SAR-Dienstes Zeiten ohne Arbeitsleistung vorkommen, hat die Vorinstanz durch die Bezugnahme auf den Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Danach fallen innerhalb einer Woche SAR-Dienst 168 Arbeitsstunden an, von denen allerdings nur 41 Stunden mit Arbeitsleistung verbunden sind, während 127 Stunden arbeitsfrei sind. Die tatsächlichen Feststellungen sind rechnerisch richtig, in sich schlüssig und nachvollziehbar damit erläutert, dass die übermittelten Zahlen auf der Basis empirischer Erkenntnisse aus bis 2015 geleisteten Bereitschaftsdiensten abgeleitet wurden. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Antragsteller durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben, so dass diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat maßgeblich sind.
Rz. 35
Das Truppendienstgericht hat dabei rechtsfehlerfrei eine pauschalierende Betrachtung zugrunde gelegt. § 30c Abs. 3 SG und § 13 Abs. 2 SAZV ermöglichen die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in die Zukunft hinein, um die Angemessenheit des Mehrzeitausgleiches auch für arbeitsfreie Phasen des Bereitschaftsdienstes zu gewährleisten. Damit wohnt den Voraussetzungen dieser Verlängerung ein prognostisches Element inne, das eine pauschalierende Betrachtung erfordert. Zudem wird diese auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Regelung im dienstlichen Alltag praktikabel umzusetzen. Eine kontinuierliche Erfassung, innerhalb welcher Zeiten des Bereitschaftsdienstes jeder einzelne Soldat tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, ist mit den Erfordernissen eines reibungslosen Dienstbetriebes nicht zu vereinbaren und würde dem Dienstherrn - und jedem einzelnen betroffenen Soldaten - unverhältnismäßig aufwendige Dokumentationsobliegenheiten auferlegen. Es gibt auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers zu den üblichen Arbeitsleistungen während eines SAR-Bereitschaftsdienstes keinen Anhaltspunkt dafür, dass die pauschalierende Betrachtung des Dienstherrn vor dem Hintergrund seiner konkreten Leistung von SAR-Diensten in der Vergangenheit realitätsfremd wäre.
Rz. 36
ccc) Das Truppendienstgericht geht des Weiteren rechtsfehlerfrei davon aus, dass auf den Antragsteller ab November 2018 entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV ein regelmäßiger Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfiel.
Rz. 37
Dass der Antragsteller mindestens die in Nr. 3119 Bereichsvorschrift genannte Anzahl von fünf SAR-Diensten leistet und dass damit das anteilige Verhältnis des § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV erreicht wird, hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht durch die Bezugnahme auf Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung bindend festgestellt. Danach sind bei einem Soldaten abzüglich von Urlaub und Feiertagen 44 Arbeitswochen je Kalenderjahr zugrunde zu legen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden betrage die Jahresarbeitszeit 1804 Arbeitsstunden. Ein Drittel davon sei bei 601 Stunden und 20 Minuten erreicht. Da in einer vollen Woche SAR-Bereitschaftsdienst 168 Arbeitsstunden anfielen, die aus 41 Stunden mit Arbeitsleistung und 127 Stunden für das Bereithalten für eine Arbeitsleistung bestünden, sei die Grenze bei einer Einteilung zu fünf SAR-Bereitschaftswochen überschritten, weil dann insgesamt 635 Arbeitsstunden ohne aktive Arbeitsleistung entstünden, d.h. 35,2 % der 1804 Jahresarbeitsstunden. Auch diese tatsächlichen Feststellungen sind rechnerisch richtig, widerspruchsfrei und mangels durchgreifender Verfahrensrügen vom Senat zugrunde zu legen.
Rz. 38
cc) Die Vorinstanz geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass damit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers auf 48 Stunden zu erhöhen war.
Rz. 39
Diese Rechtsfolge steht auch mit höherrangigem nationalen Recht im Einklang. Insbesondere gibt § 30c Abs. 3 Satz 1 SG nicht vor, dass dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der örtlich zuständigen Dienststelle ein Ermessen bei der Entscheidung über die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verbleiben müsste. Denn die Vorschrift lässt offen, wer bei Bereitschaftsdienst die angemessene Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anordnen kann. Da § 30c Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SG das Bundesministerium der Verteidigung dazu ermächtigt, in einer Rechtsverordnung das Nähere zur Dauer der Arbeitszeit zu bestimmen, erfasst diese Ermächtigung auch die Befugnis zur weiteren Ausgestaltung der angemessenen Arbeitszeitverlängerung bei Bereitschaftsdiensten. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG hinreichend bestimmt ist, konnte das Bundesministerium der Verteidigung auch selbst in § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV die Einzelheiten der Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bei Bereitschaftsdiensten aus Gründen der Gleichbehandlung so regeln, dass den einzelnen Dienststellen bzw. Disziplinarvorgesetzten kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. Damit hat es die ihm gesetzlich eingeräumte Regelungsbefugnis nicht überschritten. Da entsprechend hohe arbeitsfreie Anteile eine verminderte Belastung betroffener Soldaten durch den Bereitschaftsdienst mit sich bringen, ist weder Willkür noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht zuungunsten der betroffenen Soldaten durch das konkret gewählte Maß der Erhöhung ersichtlich.
Rz. 40
dd) § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV ist mit europäischem Recht vereinbar.
Rz. 41
aaa) Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EGRL 2003/88, ABl. L 299 S. 9 - im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist auf den Antragsteller und für den SAR-Dienst anwendbar.
Rz. 42
Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die Arbeitszeitrichtlinie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 S. 1) - RL 89/391/EWG. Danach findet die Richtlinie nur dann keine Anwendung, soweit dieser Anwendung Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 RL 89/391/EWG). Streitkräfte, Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte, in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20 und für Polizisten: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 11).
Rz. 43
Davon ausgehend erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie nicht nur auf Polizisten und Feuerwehrleute (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - C-52/04 [ECLI:EU:C:2005:467], Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 [ECLI:EU:C:2012:263], Neidel -Rn. 22), sondern auch auf Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9 Rn. 31; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 17). Der Antragsteller fällt als Soldat in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie. Bei seiner Tätigkeit im SAR-Bereitschaftsdienst handelt es sich nicht um einen auf Katastrophen- und Ausnahmefälle begrenzten, sondern um einen regelmäßigen Dienst, der damit auch dem Schutzbereich der Richtlinie unterfällt.
Rz. 44
bbb) Art. 2 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie ist nicht verletzt. Der Antragsteller führt zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bereitschaftsdienst in der Form des von ihm geleisteten SAR-Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit ist und vom nationalen Gesetzgeber nicht abweichend definiert werden darf (EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [ECLI:EU:C:2000:528], Simap - Rn. 52, vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Rn. 68, vom 4. März 2011 - C-258/10 [ECLI:EU:C:2011:122], Grigore - und vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [ECLI:EU:C:2018:82], Matzak -).
Rz. 45
Der Begriff der Arbeitszeit nach Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie wird aber weder durch § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV noch durch die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers verletzt. Vielmehr beruht die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers gerade darauf, dass der von diesem geleistete Bereitschaftsdienst nach § 13 Abs. 1 SAZV - anders als eine bloße Rufbereitschaft - in vollem Umfang Arbeitszeit ist und daher auch dem Ausgleich für Mehrarbeit unterfällt. Die Qualifikation des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit wird durch die Erhöhung der Arbeitszeit mit Blick auf ihn weder aufgehoben noch entwertet. Dass der gesamte Bereitschaftsdienst - unabhängig davon, ob in ihm Dienstleistungen erbracht werden oder der Soldat nur auf die Erbringung von Dienstleistungen wartet - Arbeitszeit ist, steht einer Erhöhung der Regelarbeitszeit nicht entgegen. Anders als der Antragsteller meint, schließt die Qualifikation des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nicht aus, dass es Arbeitszeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung gibt, diese betroffene Soldaten weniger belasten und dass auf diesen Umstand bei der Bemessung der Verlängerung Rücksicht genommen wird.
Rz. 46
ccc) Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie ist nicht verletzt. Hiernach darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Dies setzt § 5 Abs. 5 SAZV für den Geltungsbereich der Verordnung um.
Diese Grenze ist durch die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers auf 48 Stunden nicht überschritten. Der Antragsteller verkennt, dass die Regelung zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit eine Durchschnittsbetrachtung verlangt und daher nicht ausschließt, dass in einzelnen Wochen - wie im SAR-Bereitschaftsdienst - auch deutlich höhere Stundenzahlen erreicht werden, solange diese so ausgeglichen werden, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt gewahrt ist.
Rz. 47
Vorgaben für die Dauer des Bezugsrahmens der Durchschnittsbetrachtung des Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie enthält die Arbeitszeitrichtlinie nicht. Auf die Möglichkeit von Abweichungen nach Art. 17 und 19 Arbeitszeitrichtlinie kommt es daher insofern nicht an. Die Bezugszeiträume des Art. 16 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie betreffen Ausgleichszeiträume für Mehrarbeit. Der Begriff des Bezugszeitraumes ist ein spezifisch europarechtlicher ohne Bezug zum nationalen Recht und meint einen festen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Zahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig davon, wann diese Ruhestunden gewährt werden (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-254/18 [ECLI:EU:C:2019:318], Syndicat des cadres de la sécurité intérieure - Rn. 24).
Rz. 48
Ob diese Vorgaben bezogen auf konkrete SAR-Dienste des Antragstellers der Fall ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sollten europarechtliche Vorgaben zu Ausgleichszeiträumen im Falle des Klägers nicht gewahrt sein, hat dieser vielmehr die Möglichkeit einen europarechtskonformen Ausgleich vom Dienstherrn zu verlangen und gegebenenfalls auch im Wege des Antrages auf gerichtliche Entscheidung durchzusetzen. In diesem Verfahren ist daher auch unerheblich, dass die Europarechtskonformität einer Ausdehnung von Ausgleichszeiträumen über vier Monate hinaus fraglich ist (vgl. Sagan, in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, Grundlagen des europäischen Arbeitsrechts, Anmerkung 7.174).
Rz. 49
ddd) Die insbesondere mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 erhobenen Rügen einer Verletzung der Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie zur täglichen Ruhezeit in Art. 3 Arbeitszeitrichtlinie, zur wöchentlichen Ruhezeit in Art. 5 Arbeitszeitrichtlinie und der Mindestvorgaben der Arbeitszeitrichtlinie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind vorliegend ebenso wie die Rügen der Verletzung diese Vorgaben umsetzender Bestimmungen der Soldatenarbeitszeitverordnung (§§ 6, 7, 14 SAZV) unerheblich. Denn sie betreffen allenfalls die Umsetzung von Rahmendienstplänen im Rahmen der für ihn festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einzelne, auf konkrete Zeiträume bezogene Dienstpläne des Antragstellers. Diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das wie oben ausgeführt allein die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit des Antragstellers betrifft, nicht aber konkrete Dienstpläne. Hierzu müsste der Antragsteller, sollten Dienstpläne die Vorgaben nicht einhalten, Beschwerde führen und dann gegebenenfalls auch gerichtliche Antragsverfahren anhängig machen. Die Festsetzung einer regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit innerhalb des von der Arbeitszeitrichtlinie und der Soldatenarbeitszeitverordnung vorgegebenen Rahmens verletzt nicht bereits für sich genommen Mindestanforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und schließt es auch nicht per se aus, die weiteren normativen Vorgaben einzuhalten.
Rz. 50
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14030413 |