Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5 je 1/14, die Klägerin zu 3 3/14, die Beklagte 1/4 und die Beigeladenen zu 1 und 2 je 1/8. Von den bis zur Abtrennung dieses Verfahrens entstandenen Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 5.07 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5 je 1/17, die Klägerin zu 3 3/17, die Beklagte 7/34 und die Beigeladenen zu 1 und 2 je 7/68.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420 000 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Nachdem die Klägerinnen und die Beklagte das Verfahren BVerwG 9 A 5.07, soweit es die Begehren der Klägerinnen betroffen hat, im Rahmen der zwischen ihnen geschlossenen Vergleiche übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Entscheidungsgründe
2. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens BVerwG 9 A 5.07, soweit es die Begehren der Klägerinnen betroffen hat, zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten entsprechend den in der Entscheidungsformel vorgenommenen Quotelungen unter den Beteiligten zu verteilen. Lediglich der Beigeladene zu 3 ist von der Kostenverteilung auszunehmen, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenverteilung zwischen den übrigen Beteiligten trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Klägerinnen nach dem Stand vor Eintritt der Erledigung bezogen auf beide Vorhabenteile – Vorsorgemaßnahme BAB A 100 und Umbau des Bahnkreuzes – voraussichtlich nur mit ihren auf Planergänzung und Schutzauflagen gerichteten Hilfsbegehren, nicht hingegen mit ihren – ausdrücklich bzw. sinngemäß gestellten – Aufhebungsbegehren Erfolg gehabt hätten. Zum anderen hat der Senat entsprechend den erfolgten Streitwertfestsetzungen das unterschiedliche Gewicht des jeweiligen Interesses berücksichtigt, das die Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5 einerseits (bewertet mit je 60 000 €) und die Klägerin zu 3 andererseits (bewertet mit 180 000 €) sowie im Verfahren BVerwG 9 A 5.07 die dortigen weiteren Kläger (Kläger zu 6 und 7: bewertet mit zusammen 30 000 €; Klägerin zu 8: bewertet mit 60 000 €) am Ausgang des Rechtsstreits gehabt haben.
Zu den Erfolgsaussichten ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
a) Mit ihrem Begehren, den Planfeststellungsbeschluss, soweit er die Vorsorgemaßnahme BAB A 100 betrifft, aufzuheben oder zumindest für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, wären die Klägerinnen nicht durchgedrungen.
Der Mangel fehlender Antragstellung durch den für die nach Fernstraßenrecht zu beurteilende Vorsorgemaßnahme zuständigen Vorhabenträger ist rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG). Dass der Beigeladene zu 3 den nachträglichen Antrag auf Planfeststellung “vorsorglich für den Fall, dass ein eigener Planfeststellungsantrag entgegen der bisherigen Auffassung erforderlich sein sollte”, gestellt hat, macht den Antrag nicht unwirksam. Der Beigeladene zu 3 hat mit dieser Erklärung seinen Antrag nicht vom Eintritt ungewisser tatsächlicher Umstände, sondern lediglich von einer unbedenklichen Rechtsbedingung abhängig gemacht. Rechtserhebliche Unsicherheiten über die Bescheidungsbedürftigkeit des Antrags konnten sich daraus nicht ergeben.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen leidet die Planfeststellung der – aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung über eine Planrechtfertigung verfügenden – Vorsorgemaßnahme nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil sie sich nicht umfassend mit den von der späteren Autobahnplanung aufgeworfenen Problemen auseinandergesetzt hat. Die Vorsorgemaßnahme ist zwar in der Erwartung geplant worden, die Autobahntrasse werde voraussichtlich entsprechend der erfolgten Linienbestimmung geführt werden, so dass Tunneldecke und -wände als Bauteile eines künftigen Autobahntunnels Verwendung finden könnten. Das bedeutet aber keine Vorwegnahme der Autobahnplanung, in deren Rahmen die berührten Belange umfassend abzuwägen wären. Entsprechend den von der Rechtsprechung zur Abschnittsbildung entwickelten Grundsätzen könnte sich die Planung der Vorsorgemaßnahme im Hinblick auf die nachfolgende Autobahnplanung allenfalls dann als abwägungsfehlerhaft erweisen, wenn der späteren Planung von vornherein unüberwindliche Planungshindernisse entgegenstünden. Solche Hindernisse waren hier indes nicht in Rechnung zu stellen; insbesondere ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass das Interesse der Klägerinnen, von Setzungsschäden durch die Einwirkungen des Autobahnbaus auf die Grundwasserverhältnisse verschont zu bleiben, den Bau der Stadtautobahn im linienbestimmten Trassenverlauf zwingend ausschließt.
Hingegen hatte der auf Ergänzung des wasserrechtlichen Schutzkonzepts gerichtete Hilfsantrag Aussicht auf Erfolg. Das Schutzkonzept für die Vorsorgemaßnahme, das in den der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Auflagen Ausdruck gefunden hat, dürfte ergänzungsbedürftig gewesen sein. Die Beklagte ist der Ungewissheit über die Auswirkungen, die sich aus der mit der Vorsorgemaßnahme verbundenen Grundwasserabsenkung für die Gebäude der Klägerinnen ergeben, nicht mit einem Entscheidungsvorbehalt gemäß § 16 Abs. 1 BWG i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG, sondern mit Auflagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis begegnet, die ein Grundwasser-Monitoring und -Management anordnen. Dies dürfte zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. Das angeordnete Schutzkonzept wies aber Unschärfen und Lücken auf, die erst durch die in der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag des Gerichts erklärten Ergänzungen und Präzisierungen ausgeräumt worden sind und ohne diese Erklärungen eine Neubescheidung notwendig gemacht hätten.
b) Was den Umbau des Bahnkreuzes anbelangt, hätte die Entscheidung der Beklagten gegen die Anordnung des mit hohen Mehrkosten verbundenen besonders überwachten Gleises gerichtlicher Prüfung im Hinblick auf die Regelung des § 41 Abs. 2 BImSchG voraussichtlich Stand gehalten. Gleiches gilt für die Entscheidung gegen eine Verschwenkung der Ring-S-Bahn nach Osten, da diese Planänderung eine tiefgreifende und mit gravierenden Nachteilen für den Bahnbetrieb verbundene Umgestaltung des S-Bahnsteigs zur Folge gehabt hätte.
Mit ihrem auf verbesserten Erschütterungs- und Schallschutz abzielenden Neubescheidungsbegehren wären die Klägerinnen hingegen voraussichtlich durchgedrungen. Die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Auflagen zum Schutz vor Erschütterungen wiesen die von den Klägerinnen beanstandete Lücke auf, die erst durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Ergänzung der Auflage A 5.7 Buchst. a ausgefüllt worden ist. Außerdem bestehen erhebliche Zweifel, ob die getroffene Entscheidung über die Beschränkung des aktiven Schallschutzes auf eine 2 m hohe Seitenwand westlich der Ring-S-Bahngleise der Strecke 6020 und eine gleich hohe Mittelwand zwischen den Gleisen besagter Strecke den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG gerecht wird. Ein Vergleich der Kosten-Nutzen-Relation dieser Schutzmaßnahme mit derjenigen einer um 1 m erhöhten Mittelwand spricht gegen die Unverhältnismäßigkeit entsprechend verbesserten Schallschutzes.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; sie berücksichtigt das Interesse der Klägerinnen an der Abwehr mittelbarer Beeinträchtigungen ihrer zum Zwecke der Vermietung genutzten Gebäude, dass entsprechend ständiger Praxis des Senats mit je 60 000 € pro Gebäude in Ansatz gebracht wird.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Buchberger
Fundstellen