Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen 16 A 92/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin hat sich erledigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Sinne des § 26 BSHG auch dann eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig, und zwar bereits dem Grunde nach, ist eine Ausbildung nur dann, wenn – von Praktika und Fernunterrichtslehrgängen abgesehen – eine Ausbildungsstätte besucht wird (z.B. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG), wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG; § 15 Abs. 2 a BAföG ist eine Sonderregelung). Wer eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betreibt, gleichgültig, ob noch nicht oder – sei es endgültig oder nur vorübergehend (s. dazu bereits BVerwGE 94, 224 ≪228≫) – nicht mehr, ist nicht förderungsfähig. An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Besuch einer Ausbildungsstätte fehlt es, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist. Davon sind die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Deshalb steht § 26 BSHG, der Sozialhilfe im Fall einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ausschließt (vgl. dazu BVerwGE 94, 224), einem Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit der Beurlaubung nicht entgegen. Dieser Auffassung ist auch die Vorinstanz, jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Beurlaubung wegen der Betreuung der kurz zuvor geborenen Tochter. Zu weiterem Eingehen auf vom Berufungsgericht noch erörterte andere Fallgestaltungen einer Beurlaubung besteht deshalb kein Anlaß. Denn im Falle eines Revisionsverfahrens wäre nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung der kleinen Tochter der Klägerin auszugehen. Insofern ist die Mißbrauchsbefürchtung des Beklagten nicht gerechtfertigt (vgl. auch § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).
Da die Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen ist, bedarf die Klägerin keiner Prozeßkostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt
Fundstellen