Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Divergenzzulassung bei obiter dictum; Verhältnis von Baugenehmigungsverfahren und sanierungsrechtlicher Genehmigung
Leitsatz (redaktionell)
Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (zur sog. Schlußpunkttheorie); Korrektur des Beschlusses vom 15. Juli 1994 - BVerwG 4 B 109.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 170).
Orientierungssatz
1. Auf eine Divergenz gegenüber einem obiter dictum kann eine Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 56; ebenso BSG SozR 1500 § 160 a SGG Nr. 67).
2. Auch Wortgleichheit einer Regelung in mehreren Landesbauordnungen begründet keine Revisibilität. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Landesgesetzgeber in gleichsam "konzertierter Aktion" tätig geworden sind oder das Landesrecht im wesentlichen auf einem Musterentwurf beruht.
3. (zu LS 1) Bundesrecht fordert nur, daß ein Bauvorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht ohne vorherige sanierungsrechtliche Genehmigung begonnen werden darf. Zu welchem Zeitpunkt diese Genehmigung vorliegen muß, entscheidet das Bundesrecht in §§ 144, 145 BauGB nicht. Es überläßt mithin dem Landesrecht, dafür zu sorgen, daß das Genehmigungserfordernis im Verwaltungsvollzug auch beachtet wird.
Normenkette
BauGB § 144; BauO SN § 70; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
BVerwGE, 351 |
BRS 1995, 453 |
DVBl. 1996, 57 |
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