Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.12.1999; Aktenzeichen 12 A 11627/99.OVG) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 150 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedarf. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Anknüpfung des Gebührensatzes für eine Sondernutzungserlaubnis, die einem Gastwirt die Nutzung des vor seinem Betrieb gelegenen Straßenlandes als Bewirtungsfläche gestattet, an die normalen Miet- und Pachtzinsen mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Im Urteil vom 15. Juli 1988 – BVerwG 7 C 5.87 – BVerwGE 80, 36, 40 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass bei einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, mit der der Erlaubnisnehmer ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, bei der Beurteilung des Verhältnisses der durch die Sondernutzungserlaubnis gebotenen Leistung und der dafür geforderten Gegenleistung auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen ist. Bei einer derartigen Sondernutzung gehe es der Sache nach um eine Art “Miete” öffentlichen Straßenraums für Verkaufszwecke. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Parallele zu den Aufwendungen für ein festes Verkaufslokal oder für die Miete privater Halteplätze außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen gezogen habe. Dies entspricht im Übrigen der durchgängigen Regelung der Straßengesetze, die, wie die Beschwerde auch für das Rheinland-Pfälzische Straßengesetz vorträgt, bestimmen, dass bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen sind (vgl. § 8 Abs. 3 S. 6 BFStrG). Es ist offenkundig, dass die Miete, die ein Gewerbetreibender an einen privaten Eigentümer für die Überlassung einer entsprechenden Fläche bezahlen würde, ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des von ihm mit der Sondernutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesses darstellt.
Ob die konkrete Berechnung der der Klägerin abverlangten Gebühr zutreffend ist, ist eine Frage des Einzelfalls und eröffnet nicht den Zugang zum Revisionsgericht. Gegenüber der irreführenden Darstellung der Beschwerdebegründung ist aber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht für den gesamten Bereich der beklagten Stadt einen durchschnittlichen Miet- oder Pachtzins von 10,45 DM zugrunde gelegt hat, während es für den von der Klägerin in Anspruch genommenen Bereich der Rheinpromenade einen Durchschnittswert von über 29 DM ermittelt hat. Die der Klägerin abverlangten Gebühren in Höhe von 10 DM je Quadratmeter halten mithin einen weiten Abstand von den in dieser Lage an einen privaten Vermieter zu zahlenden Mietzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen