Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 12 B 99.81) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigender Grund liegt nicht vor.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. „Ob ein Asylbewerber, der bei der Antragstellung auf Asyl entscheidungsrelevante Falschangaben gemacht hat, sich im Sinne von § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG auf den Asylantrag statt die Erlangung von Sozialhilfe als prägenden Einreisegrund berufen kann,” wäre im zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn das Berufungsgericht hat einen Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich die bezeichnete Rechtsfrage stellen könnte, nicht festgestellt; insbesondere fehlt die Feststellung, dass der Einreiseentschluss des Klägers vom Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, geprägt worden sei (vgl. BVerwGE 90, 212, 214).
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Zwar behauptet der Beklagte, das Berufungsurteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG ab, weil es gegen diese verstoße. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wäre aber nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – BVerwG 1 B 55.99 – NVwZ 2000, 193). Daran fehlt es. Die Beschwerde räumt selbst ein, der Beklagte habe bedauerlicherweise bisher die Rechtsfrage der Anwendung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht problematisiert, so dass der Verwaltungsgerichtshof verständlicherweise diesen rechtlichen Aspekt bisher ebenfalls nicht gewürdigt habe. Wenn aber das Berufungsgericht eine Norm in diesem Sinne gar nicht zur Anwendung gebracht hat, kann es sich auch nicht mit den zu seiner Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abstrakten Rechtssätzen in Widerspruch setzen.
Schließlich rechtfertigt auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit genügt der Vortrag bereits nicht den formellen Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehören nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, vor allem substantiierte Angaben dazu, warum sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis diese Beweiserhebung im Einzelnen erbracht hätte (vgl. Urteile vom 7. Februar 1985 – BVerwG 3 C 36.84 – Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 27 und vom 13. Dezember 1988 – BVerwG 1 C 44.86 – NVwZ 1989, 453, 454). An all dem lässt es die Beschwerde fehlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel
Fundstellen