Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Aktenzeichen 5 D 665/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 827,13 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes stellt. Danach muss u.a. entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich nur unzureichend mit der Gebührenkalkulation des Beklagten auseinander gesetzt und deswegen übersehen, „dass die kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens nach §§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 13 SächsKAG, also auch der nur der Oberflächenentwässerung dienenden Anlagen, den Löwenanteil in der Gebührenkalkulation des Verbandes” ausgemacht habe. Es kann offen bleiben, ob hierin nicht lediglich die Rüge einer unzutreffenden Auslegung materiellen Rechts zu sehen ist, die – auch im Hinblick darauf, dass es sich um irrevisibles Landesrecht handelt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) – eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht begründen kann. Dass die – anwaltlich vertretenen – Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben, legt die Beschwerde jedenfalls nicht dar. Vielmehr geht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (S. 32 UA) – von den Antragstellern unwidersprochen – hervor, dass die Antragsteller grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulation nicht vorgetragen haben. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass und warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung insoweit hätte aufdrängen müssen. Soweit sie geltend macht, der vom Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des beitragsrechtlichen Teils der Satzung festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz müsse auch den gebührenrechtlichen Teil der Satzung erfassen, betrifft dies wiederum die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts. Dasselbe gilt für den – in der Sache im Übrigen ebenfalls unzutreffenden – Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe den gebührenrechtlichen Teil der Satzung nur deswegen unbeanstandet gelassen, weil kein Gebührenfinanzierungsanteil zur Deckung des nicht festgesetzten Betriebskapitals abgesetzt worden sei.

Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

Der zunächst aufgeworfenen Frage

„Entspricht es noch den Anforderungen einer am Gleichheitssatz orientierten verfassungskonformen Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG, neben dem nur an der Grundstücksgröße und der zulässigen Geschosszahl orientierten Beitrag zum Betriebskapital zusätzlich für die fixen Vorhaltekosten neben der Benutzungsgebühr eine Grundgebühr zu erheben, wenn dadurch die nicht zu vernachlässigend kleine Gruppe allein wohnender Grundstückseigentümer mit dem im Entsorgungsgebiet durchschnittlichen Schmutzwasseranfall von 26,4 m³ eine pro Bewohner um mehr als 50% höhere Jahresgebühr für die Abwasserentsorgung zu zahlen hat als beispielsweise die Bewohner eines von sechs Personen genutzten Zweifamilienhauses?”

betrifft eine Norm des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung dieser landesrechtlichen Norm durch das Oberverwaltungsgericht mit dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz geklärt wissen will. Denn die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundes(verfassungs)rechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 – BVerwG 6 B 11.96 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, wenn die Beschwerde auf die angebliche Unvereinbarkeit der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts mit dem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (nämlich dem Urteil vom 1. August 1986 – BVerwG 8 C 112.84 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) aufgestellten Grundsätzen des Bundes(verfassungs)rechts verweist. Durch diese und weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94) ist die aufgeworfene Rechtsfrage vielmehr hinreichend geklärt. Danach ist die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr, die sich nach einem an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Normgröße des Wasserzählers) orientierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemisst, zulässig, soweit einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden. Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Einen Bedarf für eine weitergehende Klärung legt die Beschwerde nicht dar. Sie wäre im Übrigen – wie sich schon aus der Fragestellung ergibt – von den Umständen des Einzelfalles abhängig und somit mangels Verallgemeinerungsfähigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch der weiteren, von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,

„ob es noch den Anforderungen einer am Gleichheitssatz orientierten verfassungskonformen Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 18 Abs. 1 SächsKAG entspricht, wenn bei der Beitragsmessung neben der Grundstücksgröße das Maß der baulichen Nutzbarkeit nur in Form der zulässigen Geschosszahl ohne Berücksichtigung der im Verbandsgebiet ganz unterschiedlichen zulässigen Bebauungsdichten zum Ausdruck kommt”,

kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Bezogen auf den die Antragsteller nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts allein noch beschwerenden gebührenrechtlichen Teil der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung könnte sie sich jedenfalls nur im Rahmen der Prüfung stellen, ob einem Gebührenschuldner – die Beschwerde meint offenbar: durch eine Kumulation der für ihn im Einzelfall nachteiligen Auswirkungen der jeweiligen Maßstäbe für die Beitrags- und Gebührenerhebung – eine übermäßig hohe Belastung auferlegt wird. Damit wäre sie – unabhängig von allen anderen Einwänden – wiederum eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige und mithin einer grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

GK/BW 2003, 212

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