Verfahrensgang
VG Leipzig (Urteil vom 20.10.2011; Aktenzeichen 3 K 208/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur beruflichen Rehabilitierung mit dem Ziel, den als Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) bereits anerkannten Zeitraum auf die Jahre 1963 bis 1990 zu erstrecken. Zur Begründung macht er geltend, er sei als Opfer einer “Säuberungsaktion” der DDR beruflich benachteiligt worden. Infolge dieser “Säuberung” habe er eine ihm angebotene Stelle als Bezirksbeauftragter in Halle/Saale mit deutlich höherer Vergütung nicht antreten können, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor.
Rz. 2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Rz. 3
Der Senat hat im Beschluss vom 20. August 2012 (BVerwG 3 PKH 2.12) über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Revision nicht zugelassen werden kann. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es ergibt nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, insbesondere nicht, dass es vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen worden ist, dem angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen. Dabei mag angenommen werden, dass der Kläger die ihm seinerzeit angebotene Stelle aus Umständen nicht hat antreten können, die als politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG zu bewerten sind. Für eine berufliche Rehabilitierung ist dies nicht allein ausreichend. Die Verfolgungsmaßnahme muss auch einen rehabilitierungsfähigen Nachteil bewirkt haben, der während der geltend gemachten Verfolgungszeit (hier bis 1990) angehalten hat. Der Nachteil muss gemäß der genannten Bestimmung darin bestanden haben, dass der Verfolgte – um einen solchen handelt es sich beim Kläger – weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Wie der Senat im Beschluss vom 20. August 2012 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, erfüllt es keine dieser Voraussetzungen, dass dem Kläger – wenn auch aus rechtsstaatswidrigen Motiven – der Zugang zu einer neuen Tätigkeit und ein damit verbundener höherer Verdienst verwehrt worden ist. Nachteile, die sich aus derartigen so genannten Aufstiegsschäden herleiten, sind nicht beruflich rehabilitierungsfähig. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nicht jeden beruflichen Nachteil auszugleichen, sondern nur Eingriffe in innegehabte berufliche oder berufsbezogene Positionen.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen