Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren. Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle
Leitsatz (amtlich)
1. Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) kann auch ein Rechtsanwalt sein.
2. Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zur Tragung der Kosten einer von Mitgliedern der Einigungsstelle beauftragten sachverständigen Person nur verpflichtet, wenn der Beauftragung eine Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung vorausgegangen ist, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderung miteinbezieht.
Normenkette
MBG SH § 53 Abs. 6, § 34 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 6, § 54 Abs. 2 S. 1, § 88 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 2 S. 2, § 34 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 23.04.2015; Aktenzeichen 12 LB 2/14) |
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 18.06.2014; Aktenzeichen 19 A 11/14) |
Gründe
I
Rz. 1
Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu einem nach schleswig-holsteinischem Mitbestimmungsrecht geführten Einigungsstellenverfahren zu tragen.
Rz. 2
Die Antragstellerinnen sind Mitglieder des bei dem Ministerium für Schule und Berufsbildung gebildeten Hauptpersonalrates (L). Im Februar 2012 ersuchte dieser die Beteiligte mittels eines Initiativantrages, deren Erlass "Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte" vom 3. Februar 1993 zu überarbeiten. Nachdem der Hauptpersonalrat (L) dem Entwurf einer Neufassung des Eingruppierungserlasses im März 2013 seine Zustimmung versagt hatte, rief die Beteiligte die Einigungsstelle an. Vor deren bereits anberaumter Sitzung informierte sie die als Mitglieder der Einigungsstelle für den Hauptpersonalrat (L) benannten Antragstellerinnen, dass für den Fall, dass diese beabsichtigten, sich in der Sitzung des Beistands einer sachverständigen Person zu versichern, diese Person keine Vergütung und allenfalls den Ersatz ihrer Auslagen beanspruchen könne. Daraufhin wurde der Termin für die Sitzung der Einigungsstelle aufgehoben und haben die Antragstellerinnen das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, 1. die Beteiligte zu verpflichten, die Kosten für die auf Grund ihres Antrages erfolgende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein zu tragen, 2. (festzustellen), dass von der Beteiligten für die sachverständige Person Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr gemäß dem Vergütungsverzeichnis Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG auf Basis eines Gesamtstreitwertes von 25 000 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zu übernehmen sind, hilfsweise (festzustellen), dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Arbeitszeit des Rechtsanwalts als sachverständige Person in dem Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein mit einem Stundensatz in Höhe von 230 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu vergüten, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts als sachverständige Person in dem Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein in Anlehnung an die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu vergüten mit einem Stundensatz in Höhe von 125 € zuzüglich Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Ersatz für besondere Aufwendungen nach den §§ 5 bis 7 und 12 JVEG.
Rz. 3
Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land - hat die Beteiligte nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. analog verpflichtet, die Kosten für die auf Grund des Antrages der Antragstellerinnen erfolgende Hinzuziehung des Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein zu tragen, und festgestellt, dass von der Beteiligten für die sachverständige Person Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG auf der Basis eines Gesamtgegenstandswertes von 25 000 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zu übernehmen sind. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung sieht vor, dass sich Behörden im Beschwerdeverfahren auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen dürften. Der Beschluss vom 18. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 ist der Beteiligten am 29. Juli 2014 zugestellt worden. Die Beteiligte hat - jeweils vertreten durch eine Beamtin mit Befähigung zum Richteramt - am 10. Juli 2014 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 8. August 2014 begründet. Im November 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beteiligte auf § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hingewiesen. Daraufhin hat diese - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - am 18. Dezember 2014 erneut Beschwerde erhoben und zu deren Begründung auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 Bezug genommen.
Rz. 4
Das Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land - hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses geändert und den Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten erneut eingelegte Beschwerde sei fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie sei zudem begründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer beigezogenen sachverständigen Person folge nicht aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da dieses nur anwaltliche Tätigkeiten regle und gemäß § 1 Abs. 2 RVG nicht für die in dieser Norm aufgezählten sonstigen von Rechtsanwälten häufig wahrgenommenen Tätigkeiten gelte. Ebenso wenig vermittle § 54 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. einen entsprechenden Anspruch. Den Normen lasse sich bei unmittelbarer Anwendung eine Regelung betreffend die Tragung der Kosten von hinzugezogenen sachverständigen Personen nicht entnehmen. Eine entsprechende Anwendung komme schon deshalb nicht in Betracht, da Kosten, die durch von der Dienststelle entsandte Mitglieder der Einigungsstelle verursacht würden, nicht erfasst würden. Dessen ungeachtet habe die Dienststelle jedenfalls nicht die Kosten einer juristischen sachverständigen Person zu tragen. § 34 Abs. 1 Nr. 1 MBG Schl.-H. beziehe sich - wie sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 6 MBG Schl.-H. ergebe - nur auf die Kosten von Gutachten, die nicht juristische Fragen beträfen. Überdies dürfe nur ein Jurist Vorsitzender einer Einigungsstelle sein. Der juristische Sachverstand dieser Person stehe auch den übrigen Mitgliedern der Einigungsstelle zur Verfügung. Hierdurch könne ein Kenntnisdefizit einer Seite ausgeglichen werden. Auch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indiziere, dass ein juristischer Sachverständiger nicht vorgesehen sei.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 22. September 2015 hat die Beteiligte dem Hauptpersonalrat (L) mitgeteilt, dass sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der dbb beamtenbund und tarifunion auf eine Entgeltordnung für Lehrkräfte verständigt hätten, die am 1. August 2015 in Kraft getreten sei und eine Eingruppierung der Lehrkräfte nach dem Eingruppierungserlass abgelöst habe. Eine Neufassung des Eingruppierungserlasses sei daher nicht mehr notwendig. Der Mitbestimmungsantrag sei hinfällig und werde zurückgezogen. Der Eingruppierungserlass vom 3. Februar 1993 sei mit Ablauf des 31. Juli 2015 aufgehoben worden.
Rz. 6
Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde machen die Antragstellerinnen geltend, der Zulässigkeit des Rechtsmittels und insbesondere der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses stehe nicht entgegen, dass der Mitbestimmungsantrag zurückgezogen worden sei. Der Rechtsanwalt sei nach der Stellung des Antrages, ihn als sachverständige Person hinzuzuziehen, entsprechend beauftragt worden und habe daraufhin zur Vorbereitung der seinerzeit bevorstehenden Sitzung der Einigungsstelle Unterlagen gesichtet und geprüft. Die Beschwerde der Beteiligten sei unzulässig gewesen, da sie durch deren Verfahrensbevollmächtigten, wenn nicht bereits verspätet eingelegt, so doch jedenfalls verspätet begründet worden sei. Dessen ungeachtet beruhe der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf der unrichtigen Anwendung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 MBG Schl.-H. Die Höhe der Vergütung bemesse sich nach Maßgabe der Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG oder des § 34 RVG.
Rz. 7
Die Beteiligte verteidigt den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
II
Rz. 8
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig (1) und begründet (2).
Rz. 9
1. Die Antragstellerinnen verfügen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren über das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die in der Sache begehrte Feststellung, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die auf Grund ihres Antrages erfolgende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren in der beantragten Höhe zu tragen.
Rz. 10
Die Rechtsordnung erkennt, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt danach nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 ≪165 f.≫). Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihnen selbst bei Erfolg keinen Vorteil zu vermitteln vermöchte (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1963 - 7 B 95.63 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 25 S. 43 und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ≪91≫).
Rz. 11
Hier ist nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der Rechtsbehelf den Antragstellerinnen keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen und ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass in der Person des Rechtsanwalts bereits Kosten angefallen sind, die von der Beteiligten ungeachtet einer Fortführung des Einigungsstellenverfahrens zu tragen sind. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Rechtsbeschwerde haben die Antragstellerinnen den Rechtsanwalt im Anschluss an ihren Antrag, diesen als sachverständige Person hinzuzuziehen, "entsprechend beauftragt" und ihm Unterlagen übermittelt, die dieser in Vorbereitung der kurzfristig abgesagten ersten Sitzung der Einigungsstelle gesichtet und rechtlich geprüft habe. Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Richtigkeit dieses Vorbringens in Frage stellten. Der Richtigkeit dieses Vortrages widerstreitende Tatsachen lassen sich im Rahmen einer Gesamtschau in der gebotenen Offensichtlichkeit auch nicht allein dem von der Antragstellerin zu 1 in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Hauptpersonalrates (L) verfassten und an die Beteiligte gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Streitakte Bl. 171 ff.) entnehmen.
Rz. 12
2. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag der Antragstellerinnen, die Beteiligte zu verpflichten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren in der beantragten Höhe zu tragen, abgelehnt hat, beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464). Ob sich die Entscheidung im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung einer hinreichenden Tatsachengrundlage nicht entscheiden. Daher sind der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 13
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die Beschwerde der Beteiligten zulässig gewesen.
Rz. 14
Die Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter Bl. 565 m.w.N.). Hier ist die Beschwerde der Beteiligten sowohl unter Beachtung des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit (aa) als auch unter Wahrung der maßgeblichen Fristen (bb) erhoben und begründet worden.
Rz. 15
aa) § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. verweist hinsichtlich des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers auf § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, ausweislich dessen für die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 ArbGG entsprechend gilt. Hiernach dürfen sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren zweiter Instanz grundsätzlich selbst oder durch ihre Beschäftigten vertreten lassen. Dies gilt indes nicht für die Einlegung und Begründung der Beschwerde, hinsichtlich derer § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG anordnet. Danach müssen sich die Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten, hier aber nicht befassten Organisationen zugelassen. Wegen der in § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 4 ArbGG gelten diese Grundsätze auch für das personalvertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.
Rz. 16
Gemessen daran genügen weder die durch eine Bedienstete der Beteiligten mit Befähigung zum Richteramt am 10. Juli 2014 erhobene Beschwerde noch die von dieser unter dem 8. August 2014 gefertigte Beschwerdebegründung dem Erfordernis der Postulationsfähigkeit. Dieses Erfordernis ist jedoch durch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 18. Dezember 2014 gewahrt worden, mit dem diese erneut Beschwerde erhoben und sich zu deren Begründung auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten vom 8. August 2014 berufen haben.
Rz. 17
bb) Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 ist die Beschwerde der Beteiligten auch fristgerecht eingelegt ((1)) und begründet ((2)) worden.
Rz. 18
(1) Die Beschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten wahrt die Jahresfrist des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese ist anstelle der einmonatigen Einlegungsfrist des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu beachten, da die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig gewesen ist, als sie nicht auf das Vertretungserfordernis des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hinweist. Die gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 517 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 2. Juli 2014 in Lauf gesetzte Jahresfrist ist im Dezember 2014 noch nicht verstrichen gewesen.
Rz. 19
(2) Mit der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2014 hat die Beteiligte zugleich die maßgebliche Beschwerdebegründungsfrist gewahrt. Der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an die Begründung des Rechtsmittels. In ihm berufen sich diese auf die von der Beteiligten verfasste Beschwerdebegründung vom 8. August 2014, deren Inhalt sie sich hierdurch zu eigen machen.
Rz. 20
Zwar genügen zur gesetzmäßigen Begründung eines Rechtsmittels die bloße Unterzeichnung und Einreichung eines von einem nicht postulationsfähigen Beteiligten verfassten Schriftsatzes durch dessen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls dann nicht, wenn dieser es unterlässt, den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuarbeiten, zu sichten und zu gliedern (BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1965 - 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 ≪39≫, vom 17. März 1971 - 3 B 18.7 und 3 C 23.71 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 37 S. 14 f. und Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 ≪128≫; BAG, Beschluss vom 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 17 Rn. 7; BSG, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 7 BAr 86/91 - NZA 1992, 664). Gleiches gilt für die bloße Inbezugnahme eines von einer Person ohne Befähigung zum Richteramt verfassten Schriftsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪92 ff.≫).
Rz. 21
Allerdings ist in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme anzunehmen. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den ansonsten allen prozessualen Anforderungen genügenden Schriftsatz einer in Bezug auf die Rechtsmaterie kenntnisreichen Mitarbeiterin mit Befähigung zum Richteramt verwiesen wird. Das Gebot der Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere an einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung (BT-Drs. 13/3993 S. 11). Es bezweckt, die Sachlichkeit des Verfahrens zu fördern und die sachkundige Erörterung des Streitfalles und insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2). Darüber hinaus ist es der Gewährleistung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die ihre Aufgabe als Beschwerdeinstanz wahrnehmenden Obergerichte zu dienen bestimmt (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45). Nur in besonderen Fallgestaltungen, in denen diesen Zwecken bereits durch einen nicht postulationsfähigen Beteiligten erkennbar Rechnung getragen ist, kann es im Einzelfall hinreichen, einen solchen Entwurf inhaltlich unverändert und mit Unterschrift des postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1971 - 2 C 47.64 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38 S. 16; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter) oder sich auf eine durch den nicht postulationsfähigen Beteiligten gefertigte Beschwerdebegründungsschrift zu berufen.
Rz. 22
Ein solcher Einzelfall liegt hier wegen der besonderen Umstände vor. Die Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 ist durch eine zum Richteramt befähigte Bedienstete der Beteiligten gezeichnet worden. Die unterzeichnende Referatsleiterin verfügte auf Grund ihrer beruflichen Befassung mit der Materie und ihrer Einbindung in das Einigungsstellenverfahren über eine entsprechende Fach- und Sachkenntnis. Die von ihr gezeichnete Beschwerdebegründung genügt inhaltlich in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an eine durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Rechtsmittelbegründung. Insbesondere zeichnet sie sich durch einen an der Entscheidung der Vorinstanz ausgerichteten und den Streitstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aufbereitenden und durchdringenden Vortrag aus. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von einem bloßen Rechtsgutachten oder einer Ansammlung von Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, hinsichtlich derer eine Bezugnahme unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16). Deshalb bedeutete es eine sachlich nicht gerechtfertigte "Überspitzung" (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53 - BGHZ 14, 210 ≪212≫) des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eine Paraphrasierung der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 abzuverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - BGHZ 146, 372 ≪373 f.≫).
Rz. 23
b) Ob das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Beteiligten zu Recht als begründet und den auf deren Verpflichtung, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu tragen, gerichteten Antrag der Antragstellerinnen als unbegründet erachtet hat, ist mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen einer abschließenden Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich (aa). Damit fehlt es auch an der erforderlichen Grundlage für eine abschließende Entscheidung über die angemessene Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person (bb).
Rz. 24
aa) Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung der Beteiligten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu tragen, ist § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. Die Regelung des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H., wonach für die Mitglieder der Einigungsstelle unter anderem § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. entsprechend gilt, ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. anwendbar ((1)). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. unter anderem die notwendigen Kosten zur Deckung des Informationsbedarfs durch rechtliche Beratungen ((2)). Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H., wonach eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen kann, sind hier erfüllt. Auch ein Rechtsanwalt kann sachverständige Person im Sinne dieser Vorschrift sein ((3)). Ein darauf gestützter Anspruch auf Tragung der diesbezüglichen Kosten durch die Dienststelle setzt dem Grunde nach voraus, dass das Entstehen der Kosten der beratenden Teilnahme des Rechtsanwalts als sachverständige Person zur Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle notwendig gewesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, vermag der Senat hier mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen ((4)).
Rz. 25
(1) Unter Verstoß gegen § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. nimmt das Oberverwaltungsgericht an, Kosten, die infolge der Heranziehung einer sachverständigen Person auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. anfallen, seien von der Dienststelle nicht zu tragen, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehle.
Rz. 26
Bereits der - insoweit allerdings nicht eindeutige - Wortlaut des § 53 Abs. 6 MBG-Schl.-H. weist in eine gegenteilige Richtung. Die Norm trifft erkennbar eine umfassende Regelung hinsichtlich der Kosten der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder und deren Übernahme durch die Dienststelle. Dies wird in systematischer Hinsicht zum einen durch das Wort "Kosten" in der Überschrift der Norm und zum anderen durch das Fehlen einer weiteren Kostenregelung unterstrichen, der es wegen des umfassenden Regelungsanspruchs des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - auch nicht bedurfte.
Rz. 27
Dem widerstreitet nicht, dass § 53 Abs. 7 MBG Schl.-H. hinsichtlich der Vergütung des unparteiischen Mitglieds der Einigungsstelle eine alternative pauschale Entschädigung ermöglicht, da diese Sonderregelung die Geltung des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. nicht in Frage stellt. Dass das Gesetz hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Hinzuziehung einer sachverständigen Person entstehenden Kosten eine eigenständige Regelung nicht vorsieht, zwingt nicht zu der Annahme, dass eine Kostentragung durch die Dienststelle insoweit nicht erfolgen sollte. Vielmehr bedurfte es einer entsprechenden speziellen Kostenregelung nicht, da die typischerweise in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von den entsprechend geltenden Tatbeständen des § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. erfasst werden. Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪99≫ und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14). Dieser in dem Verbot der Benachteiligung und Behinderung von Personen und Institutionen, die im Personalvertretungsrecht vorgesehene Aufgaben wahrnehmen oder Befugnisse ausüben, fußende Grundsatz bezweckt die Sicherstellung der inneren und äußeren Unabhängigkeit dieser Personen und damit der Funktionsfähigkeit der betroffenen Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Müssten die Mitglieder einer Einigungsstelle von vornherein gewärtigen, die Kosten für die Einholung externen Sachverstands selbst tragen zu müssen, so hätte dies zur Folge, dass der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H., eine Entscheidungsfindung auf gesicherter Grundlage zu ermöglichen, in der Praxis jedenfalls gefährdet wäre.
Rz. 28
Zu den "Kosten der Mitglieder der Einigungsstelle" zählen die durch die Tätigkeit der Einigungsstelle oder deren Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören dem Grunde nach nicht allein der Ersatz der persönlichen Aufwendungen der Mitglieder der Einigungsstelle, sondern vor allem diejenigen Kosten, die der Einigungsstelle im Zuge der Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen. Hierunter fallen - wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ergibt - auch solche Kosten, die durch die Aufgabenwahrnehmung einzelner Mitglieder der Einigungsstelle verursacht wurden. Auch deren kostenverursachende Tätigkeit ist der Einigungsstelle als Organ zuzurechnen mit der Folge, dass die Dienststelle dem Grunde nach verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.
Rz. 29
(2) Zu den entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch solche, die zur Deckung des Informationsbedarfes der Einigungsstelle durch rechtliche Beratungen anfallen. Dem Begriff der rechtlichen Beratung im vorstehenden Sinne unterfällt grundsätzlich auch die beratende Teilnahme einer sachverständigen Person an einer Sitzung der Einigungsstelle. Deren Hinzuziehung dient regelmäßig der Informationsgewinnung und der Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259 ≪268 f.≫ und vom 6. September 1984 - 6 P 17.82 - BVerwGE 70, 69 ≪72≫).
Rz. 30
(3) Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle als sachverständige Person auch ein Rechtsanwalt an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Rz. 31
(a) Das gilt zunächst für das Erfordernis eines Antrages von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle.
Rz. 32
Der Antrag im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. bindet die übrigen Mitglieder der Einigungsstelle. Er ist einer Ablehnung durch die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle nicht zugänglich (LT-Drs. 12/996 S. 114). Einer Beschlussfassung der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle bedarf es nicht. Die durch § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. begründete materielle Rechtsposition der beiden Einigungsstellenmitglieder gegenüber der Dienststelle, eine sachverständige Person durch deren Beauftragung hinzuziehen zu können, setzt sich gleichsam als deren Kehrseite auf der Kostenseite des Rechtsverhältnisses fort und begründet im Falle der gerechtfertigten Hinzuziehung der sachverständigen Person die Legitimation, den auf die Tragung der insoweit anfallenden Kosten gerichteten Anspruch gegenüber der Dienststelle geltend zu machen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 37). Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts stünde es auch den von der Dienststelle entsandten Mitgliedern grundsätzlich frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern sich ihr Informationsbedarf nicht auf andere Weise decken ließe.
Rz. 33
Ausweislich der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beantragten die Antragstellerinnen die Hinzuziehung eines von ihnen benannten Rechtsanwalts als sachverständige Person zu der anberaumten Sitzung der Einigungsstelle.
Rz. 34
(b) Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann auch ein Rechtsanwalt sein.
Rz. 35
Der Begriff der sachverständigen Person im Sinne dieser Norm trägt der besonderen Konstellation des Einigungsstellenverfahrens Rechnung. Sachverständige Person ist eine solche Person, die auf Grund ihrer besonderen Fach- und Sachkunde zur Informationsgewinnung und Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. Bei der Auswahl der sachverständigen Personen sind die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle weitgehend frei. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingrenzung auf bestimmte Personenkreise oder aber umgekehrt eine Ausgrenzung bestimmter Personengruppen beabsichtigt hätte. Eine solche Ein- oder Ausgrenzung liefe auch dem Sinn und Zweck der Norm, die Entscheidungsfindung durch den Ausgleich von Informationsdefiziten zu erleichtern, zuwider.
Rz. 36
Die Auslegung der Norm liefert - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Juristen als sachverständige Personen von vornherein nicht in Betracht kämen. Zwar sperrt der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch ein solches Verständnis nicht. Neben der Teleologie widerstreitet indes die Gesetzessystematik einer entsprechenden Sicht. In diesem Zusammenhang geht das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass neutrales Mitglied und Vorsitzender einer Einigungsstelle nur ein Jurist sein dürfe. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. können sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich auf ein weiteres unparteiisches Mitglied, das den Vorsitz führen soll, einigen. Dieses Mitglied muss kein Jurist sein. Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der Amtszeit der Personalräte auf Grund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Auch die insoweit vorgeschlagenen Personen müssen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 MBG Schl.-H. nicht zwingend die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Es genügt vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes gegeben sind. Der insoweit unmissverständliche Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. steht zudem der Annahme der Beteiligten entgegen, die sachverständige Person müsse neutral oder unparteiisch sein. Der Umstand, dass diese auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören darf, indiziert, dass Rechtfertigung für die Hinzuziehung sachverständiger Personen ihre fachliche Expertise, nicht hingegen ihre Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz - abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 MBG Schl.-H. - einen Zusatz "unparteiisch" in Bezug auf die sachverständige Person in § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht vorsieht. Gemessen daran kann auch ein Rechtsanwalt als sachverständige Person in einem Einigungsstellenverfahren mitwirken, sofern seine Hinzuziehung der Vermittlung spezieller Rechtskenntnisse zu dienen bestimmt ist. So verhält es sich in Bezug auf den von den Antragstellerinnen benannten Rechtsanwalt.
Rz. 37
(c) Die Tätigkeit der sachverständigen Person wird in § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. dahingehend beschrieben, dass diese an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnimmt.
Rz. 38
Das Gesetz geht von einer Teilnahme der sachverständigen Person während desjenigen Teils der Sitzung der Einigungsstelle aus, die der Klärung des Informationsbedarfs dient und die mit Eintritt der Einigungsstelle in die Entscheidungsphase endet. Die beratende Teilnahme setzt voraus, dass die sachverständige Person diese Rolle tatsächlich einnimmt und in ihrer Funktion als Vermittler von Sachkenntnissen beratend in der Einigungsstelle auftritt. Das Entstehen des Kostenanspruchs des Rechtsanwalts ist dabei daran geknüpft, dass diese tatsächlich als sachverständige Person und nicht etwa als reiner Interessenvertreter tätig wird (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 39 ff.).
Rz. 39
Auf eine diesen Vorgaben entsprechende beratende Teilnahme zielt der Antrag der Antragstellerinnen.
Rz. 40
(4) Der Senat vermag in Ermangelung hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend über die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit der Kosten zu entscheiden.
Rz. 41
Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nur zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle notwendig waren. Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪104≫ m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16). Als Bestandteil der Dienststelle haben auch die Mitglieder der Einigungsstelle bei der Prüfung, ob eine sachverständige Person hinzuziehen ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein ≪LHO≫ i.d.F. vom 29. Juni 1992 ≪GVOBl. Schl.-H. S. 381≫, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 ≪GVOBl. Schl.-H. S. 200≫). Ob sie bei der Entscheidung, die Hinzuziehung einer sachverständigen Person zu beantragen, den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen haben, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪104 f.≫, vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
Rz. 42
In materiell-rechtlicher Hinsicht muss sich der mit der beratenden Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung der Einigungsstelle oder deren Vorbereitung ausgelöste Kostenaufwand nach dem Gegenstand der Verhandlungen der Einigungsstelle als erforderlich und angemessen darstellen. Die wirtschaftliche, personale, soziale oder dienstliche Bedeutung der zu verhandelnden Angelegenheiten, ihr Schwierigkeitsgrad und ihre Anzahl müssen die entstehenden Kosten rechtfertigen. Je bedeutungsvoller, schwieriger, spezieller und zahlreicher sie sind, desto eher lässt sich die Hinzuziehung eines besonders geeigneten und - aus der Sicht der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle - besonders vertrauenswürdigen Rechtsanwalts als sachverständige Person vertreten. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Chancengleichheit. Mit Rücksicht auf die angestrebte Parität müssen die von der Personalvertretung benannten Mitglieder der Einigungsstelle in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende "Unterlegenheit" ihrer Beisitzer nicht hinnehmen. Der Sachverstand, der von den durch die oberste Dienstbehörde bestellten Beisitzern repräsentiert wird, liefert auch ein Indiz für die Einstufung der Angelegenheit und damit für das Recht der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle, eine entsprechend qualifizierte sachverständige Person hinzuzuziehen. Dieses Benennungsrecht darf aber nicht schematisch allein nach dem Grundsatz der "Waffengleichheit" ausgeübt werden. Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪105≫ und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17). Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 ≪64 f.≫, vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪107 f.≫ und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).
Rz. 43
In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪106≫ und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18). Sie haben im Streitfall glaubhaft zu machen, dass sie ihren Informationsbedarf nicht auf kostenneutrale oder kostengünstigere Weise hätten decken können. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, die Dienststelle rechtzeitig über ihre Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung berechtigt und verpflichtet. Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ≪108≫ und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).
Rz. 44
In Ermangelung einer hinreichenden Tatsachengrundlage ist das Bundesverwaltungsgericht an einer abschließenden Entscheidung über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts angefallenen Kosten und darüber, ob sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts insoweit im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt, gehindert. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Oberverwaltungsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob es den Antragstellerinnen möglich und zumutbar ist, ihren Informationsbedarf auf andere kostengünstigere Weise zu decken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass dem Antrag der Antragstellerinnen, den von ihnen benannten Rechtsanwalt als sachverständige Person zum Zwecke der beratenden Teilnahme an der Sitzung der Einigungsstelle hinzuzuziehen, eine die materiellen Vorgaben beachtende Abwägungsentscheidung vorausgegangen ist. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.
Rz. 45
c) Aus den zuvor genannten Gründen vermag der Senat auch über die angemessene Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht abschließend zu entscheiden. Für den Fall, dass ein Anspruch nach § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. dem Grunde nach bestehen sollte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Geltungsbereich des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2222), - RVG - eröffnet und die (Vorbereitung einer) beratende(n) Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an einer Sitzung der Einigungsstelle auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 RVG zu vergüten ist.
Rz. 46
Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in solchen Fällen anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Bei der beratenden Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung einer Einigungsstelle gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. handelt es sich um eine berufsspezifische anwaltliche Leistung. Der Rechtsanwalt wird in dieser Funktion rechtlich beratend tätig. Seine Tätigkeit fällt nicht aus dem sachlichen Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heraus, da sie nicht als eine den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG aufgeführten Tätigkeiten gleichzuachtende ähnliche Tätigkeit einzustufen ist. Den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG aufgeführten Tätigkeiten ist gemein, dass sie entweder ehrenamtlich wahrgenommen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten berufsmäßig übertragen oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden, so dass ihnen in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher Berufsausübung fehlt (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - IX ZR 237/97 (München) - NJW 1998, 3567 f.). Die Wahrnehmung der Funktion als sachverständige Person in einem Einigungsstellenverfahren erfolgt weder in Ausübung eines staatsbürgerlichen Ehrenamtes noch typischerweise unentgeltlich. Zwar lässt § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. ausdrücklich zu, dass die Tätigkeit als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren auch von Nicht-Rechtsanwälten, insbesondere von Personen, die einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören, wahrgenommen werden kann. Im Unterschied zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten, die gegen eine Vergütung wahrgenommen werden, hat der Gesetzgeber indes davon abgesehen, für die Wahrnehmung der Aufgaben einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren eine eigenständige Vergütungsregelung zu schaffen, obwohl er nicht von der Unentgeltlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ausgehen konnte. Der Rechtsanwalt nimmt die Tätigkeit als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren ferner wenn nicht im Auftrag, so doch jedenfalls auf Antrag mehrerer Mitglieder der Einigungsstelle und in deren Interesse wahr. Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24). Im Unterschied zu diesem wird jener - ähnlich wie der als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle auftretende Rechtsanwalt - in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater und nicht als nebenberuflich handelnde besonders sachkundige Vertrauensperson der antragstellenden Verfahrensbeteiligten tätig.
Rz. 47
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG soll der Rechtsanwalt unter anderem für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Während sich die anwaltliche Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränkt, ist die Geschäftsbesorgung durch die Beauftragung eines Tätigwerdens nach außen hin gekennzeichnet. Nimmt ein Rechtsanwalt als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teil, so wird
Rz. 48
er nicht im Sinne einer Interessenvertretung tätig. Seine Tätigkeit geht nicht über eine Beratung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG hinaus. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung von Sachkunde im Innenverhältnis zu den Mitgliedern der Einigungsstelle.
Fundstellen
ZTR 2017, 118 |
JZ 2017, 146 |
PersV 2017, 434 |
VR 2017, 144 |