Verfahrensgang
VG Leipzig (Aktenzeichen 1 K 467/96) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. September 2000 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Namentlich beruht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Ansprüche des Klägers nach dem Vermögensgesetz seien gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet habe, nicht auf einer unvollständigen Kenntnisnahme des Akteninhalts. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil den Antrag zur Kenntnis genommen, den der Kläger unter dem 10. Juni 1991 an die Bundeszollverwaltung gerichtet und den die Oberfinanzdirektion Chemnitz an das Amt für Familie und Soziales als Rehabilitierungsbehörde weitergeleitet hatte. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Antrag zugleich die Frist für die Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wahrte.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der an die Bundeszollverwaltung gerichtete Antrag wahre nicht zugleich die Frist für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, wirft keine Fragen auf, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften. Soweit eine über den Einzelfall hinausreichende Antwort möglich ist, sind die einschlägigen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Verwaltungsgericht hat sie in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden. Dies gilt namentlich für die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte sich ausnahmsweise nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist hätte berufen dürfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen wäre, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte, und zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39). Das Verwaltungsgericht hat hierzu angenommen, die Weiterleitung des Antrags vom 10. Juni 1991 durch die Oberfinanzdirektion an das Amt für Familie und Soziales als Rehabilitierungsbehörde (und nicht an das Vermögensamt) beruhe nicht auf staatlichem Fehlverhalten. Das Verwaltungsgericht hat dies schon daraus gefolgert, dass der Antrag sachlich auf eine Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde zielte; diese hat den Antrag auch nicht etwa mangels eigener Zuständigkeit als unzulässig, sondern als unbegründet abgelehnt. Klärungsbedürftige Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft dies nicht auf.
Unterschriften
Dr. Franßen, Herbert, Neumann
Fundstellen