Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 15.01.2015; Aktenzeichen 3 BV 12.2675) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 912,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der 1954 geborene Kläger stand von 1977 bis 1982 als Beamtenanwärter im Dienste des Beklagten. Im Jahr 1978 erlitt er einen Dienstunfall, der von dem Beklagten anerkannt wurde. Hierbei kam es zu einer Amputation des linken Mittel- und Ringfingerendgliedes. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich wurde im Jahr 1980 mit der Begründung abgelehnt, die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage lediglich 10 v.H. 1982 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Laufe seines weiteren Berufslebens erlitt er mehrere Arbeitsunfälle, aufgrund derer er inzwischen eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Gesamt-MdE in Höhe von 40 v.H. erhält. Den im Jahr 2009 gestellten Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die verschiedenen Arbeitsunfälle keinen Einfluss auf die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hätten. Unfallausgleich könne erst ab einer dienstunfallbedingten MdE von 20 v.H. gewährt werden. Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Kern damit begründet, dass eine entsprechende Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VII, wonach bei der Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auch Dienstunfälle nach den Beamtengesetzen zu berücksichtigen seien, im bayerischen Beamtenversorgungsrecht ausgeschlossen sei.
Rz. 3
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Rz. 4
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 ≪270≫ und vom 29. Dezember 2014 – 2 B 110.13 – NVwZ-RR 2015, 433 Rn. 6). So liegt der Fall hier.
Rz. 5
Die von der Beschwerde sinngemäß als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob einem früheren Beamten, der während seines Beamtenverhältnisses eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. erfahren hat, in Berücksichtigung weiterer, nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses erlittener Arbeitsunfälle ein einheitlicher beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag unter Einbeziehung der außerhalb des Beamtenverhältnisses erfahrenen Minderung der Erwerbsfähigkeit zusteht,
ist aus dem Gesetz heraus zu beantworten und mit dem Verwaltungsgerichtshof zu verneinen; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu nicht.
Rz. 6
a) Gemäß Art. 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 528) erhält ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag, der bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 4 (Art. 55 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG) und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1 beträgt (Art. 55 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG). Die Übergangsregelung des Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG bestimmt insoweit, dass für frühere Beamte die genannte Regelung mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle der Zahl „63,78” das Wort „sechsundsechzigzweidrittel” und an die Stelle der Zahl „25” die Zahl „20” tritt. Eine Einbeziehung von Arbeitsunfällen, die sich nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses ereignet haben, kennt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz nicht. Da der Kläger durch den einzigen im Beamtenverhältnis erlittenen Dienstunfall nur eine MdE von 10 v.H. erfahren hat, steht ihm kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz zu.
Rz. 7
b) Anders als vom Kläger angenommen kann dieser auch keine entsprechende Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für sich in Anspruch nehmen. Gemäß dieser Vorschrift gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dass für jeden Versicherungsfall Anspruch auf Rente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20 erreichen. Satz 4 dieser Regelung stellt klar, dass den Versicherungsfällen Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen und weiteren Gesetzen gleich stehen.
Rz. 8
Diese Regelungen können aus mehreren Gründen nicht entsprechend auf Art. 55 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG angewendet werden. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 – BVerwGE 143, 230 Rn. 24 und vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 – Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Rz. 9
aa) Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 SGB VII verbietet sich schon deswegen, weil es als ausgeschlossen angesehen werden muss, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes die ≪HERVORHEBUNG TYP="ITALIC"≫von ihm ≪/HERVORHEBUNG≫andernorts angeordnete Rechtsfolge unbedacht nicht in Anwendung gebracht hat. § 56 Abs. 1 SGB VII sieht eine Rechtsfolge vor, die ein anderer Gesetzgeber in einem anderen Regelungszusammenhang erlassen hat. Hinweise, dass dem bayerischen Gesetzgeber bei dem Erlass des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes eine solche Regelung vorgeschwebt haben könnte, bestehen zudem nicht und sind auch nicht im Beschwerdevorbringen dargelegt worden.
Rz. 10
Unschädlich ist es insoweit, dass die Regelung des Art. 55 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG weitgehend § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entspricht, der bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden war. Denn mit der Verkündung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes hat der Beklagte von der ihm im Rahmen der Föderalismusreform übertragenen Gesetzgebungskompetenz (arg. ex Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) Gebrauch gemacht und eine eigene landesrechtliche Regelung geschaffen, die zwar in weiten Teilen der früheren bundesrechtlichen Regelung entspricht, diese jedoch vollständig ersetzt (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 117 BayBeamtVG).
Rz. 11
bb) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof zudem davon ausgegangen, dass – auch im Bereich der bundesrechtlichen Regelung – eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Diese ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die von einem Betroffenen erwünschte Regelung nicht bzw. nur in einem anderen Regelungszusammenhang ergangen ist. Es muss maßgeblich hinzukommen, dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass diese Regelung unbedacht vom Gesetzgeber nicht getroffen worden ist. Das kann angesichts der zutreffenden und ausführlichen Schilderung der Gesetzeshistorie im angegriffenen Urteil (S. 9 und 10 des Urteilsabdrucks) ausgeschlossen werden. Zweifel an dieser Argumentation hat die Beschwerde nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 12
c) Der Ausschluss der vom Kläger angestrebten Berücksichtigung von Arbeitsunfällen außerhalb des Beamtenverhältnisses verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 13
aa) Es besteht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Beamten und Arbeitnehmern, die während ihres gesamten Berufslebens Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sind. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) Bundesrecht sind, das hier maßgebliche bayerische Beamtenversorgungsrecht aber Landesrecht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht eine Gleichbehandlung aller vergleichbaren Sachverhalte durch jeden zuständigen Normgeber oder Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – BVerfGE 76, 1 ≪73≫ und vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 – BVerfGE 122, 1 ≪25≫). Dies ist hier der Beklagte, der die Regelung des § 56 Abs. 1 SGB VII, deren Anwendung der Kläger anstrebt, nicht zu verantworten hat.
Rz. 14
Im Übrigen sind Beamte und Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben aufgrund der Verschiedenheit ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht grundsätzlich gleich zu behandeln. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt. Im Vergleich zu Arbeitnehmern erfahren Beamte eine ganz anders strukturierte soziale Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 46.13 –; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 – 6 B 57.77 – Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 10 und vom 12. September 1995 – 2 B 61.95 – Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 S. 1). Die Übertragung begünstigender Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Beamte bzw. auf ehemalige Beamte, die beamtenversorgungsrechtliche Rechtspositionen für sich in Anspruch nehmen, ist nicht zwingend geboten. Sie könnte hier sogar zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung entlassener Beamter führen, die wie der Kläger sowohl Dienstunfälle im Beamtenverhältnis als auch Arbeitsunfälle während des späteren Beschäftigungsverhältnisses erlitten haben. Denn dann könnte der Dienstunfall und die aus ihm resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit sowohl gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VII bei der Berechnung der Höhe der Rente als auch bei der Berechnung der Höhe des beamtenversorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BayBeamtVG zum Tragen kommen.
Rz. 15
bb) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht auch nicht zwischen entlassenen Beamten und sog. Nur-Beamten, die die durch mehrere Dienstunfälle erfahrene Minderung der Erwerbsfähigkeit etwa beim Unfallausgleich gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG kumulativ in Ansatz bringen können. Hier ist ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal in dem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses einerseits und andererseits in der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der damit einhergehenden Notwendigkeit, für den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Übergangsrecht zu schaffen, zu sehen. Eine Rechtfertigung besteht auch darin, dass in der Person des NurBeamten das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Lebenszeitprinzip verwirklicht wird, während sich bei dem entlassenen Beamten in der Regel ein weiterer Abschnitt der Berufstätigkeit anschließt, der eigene Ansprüche – etwa im beschriebenen Sinne Ansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung – auslösen kann.
Rz. 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Hartung, Dr. Günther
Fundstellen