Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 10.12.1981; Aktenzeichen 18 C 81 A.1139) |
VG München (Beschluss vom 22.04.1981) |
Tenor
Dem Beteiligten wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten werden dieser Beschluß und der Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 1981 insoweit aufgehoben, als dem Antrag des Antragstellers stattgegeben wurde.
Der Antrag des Antragstellers wird in vollem Umfang abgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Ablauf des 31. Mai 1971 wurde die Bundesbahndirektion Augsburg aufgelöst und der Bundesbahndirektion München eingegliedert. Der Präsident der Bundesbahndirektion Augsburg, der Bezirkspersonalrat und der örtliche Personalrat vereinbarten am 26. Mai 1971 einen Sozialplan, der in Abschnitt I Nr. 7 unausgesprochen davon ausgeht, daß für die von der damaligen Bundesbahndirektion Augsburg an die Bundesbahndirektion München umzusetzenden Mitarbeiter zwischen Augsburg und München ein Dienstzug eingesetzt wird. Sinngemäß hieran anknüpfend legt der Sozialplan fest, daß der Dienstzug so lange verkehren muß, als Bedarf besteht. Für den Fall, daß der Dienstzug „wegen geringer Ausnutzung nicht mehr verkehren” sollte, sieht er vor, daß „für den betroffenen Personenkreis für eine angemessene Arbeitszeitanrechnung Sorge getragen werden” muß. In Abschn. I Nr. 4 sieht der Sozialplan darüber hinaus für die Mitarbeiter im Schichtdienst einen „Freizeitausgleich als Entschädigung für das nicht mögliche Benützen des Dienstzuges und die dadurch bedingten langen Ausbleibezeiten” vor. Nach Inkrafttreten des Sozialplanes wurden die Fahrzeiten derjenigen früheren Mitarbeiter der Bundesbahndirektion Augsburg, die den Dienstzug benutzten, teilweise (45 Min. täglich) auf deren Arbeitszeit angerechnet.
Mit Verfügung vom 11. September 1975 stellte der Präsident der Bundesbahndirektion München, der Beteiligte, auf Weisung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn den bis dahin verkehrenden Dienstzug ab Beginn des Winterfahrplanes 1975/76 ein. Die Mitarbeiter aus dem Raum Augsburg wurden darauf verwiesen, zur Fahrt nach München und zurück die planmäßigen Reisezüge des öffentlichen Verkehrs zu benutzen. Außerdem wurde bestimmt, daß diesen Mitarbeitern ab 29. September 1975 die Zeiten der Fahrten zum und vom Dienst nicht mehr teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Die Personalvertretung wurde an dieser Maßnahme nicht beteiligt.
Der örtliche Personalrat bei der Bundesbahndirektion München leitete daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein. Seinem Antrag entsprechend stellte das Verwaltungsgericht fest, daß der Personalrat
- bei der durch Verfügung der Bundesbahndirektion München vom 11. September 1975 vorgenommenen Einstellung des Dienstzuges Augsburg-München und zurück,
- sowie bei der Aufhebung des Abschnitts I Nr. 7 Satz 3 des Sozialplanes der Bundesbahndirektion Augsburg vom 26. Mai 1971 durch Verfügung der Bundesbahndirektion München vom 11. September 1975
hätte beteiligt werden müssen; im übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Beteiligten gegen diesen Beschluß mit der Maßgabe zurück, daß Buchst. b) folgende Fassung erhielt:
b) bei der Verfügung der Bundesbahndirektion München vom 11. September 1975 über die Aufhebung der Regelung im Sozialplan der Bundesbahndirektion Augsburg vom 26. Mai 1971 über die Anrechnung von Fahrzeiten auf die tägliche Arbeitszeit.
Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, daß der Beteiligte den Antragsteller gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG bei seiner Verfügung vom 11. September 1975 hätte beteiligen müssen. Diese Vorschrift erfasse zwar lediglich die Aufstellung von Sozialplänen, so daß weder die bloße Auflösung einer durch den Sozialplan geschaffenen Einrichtung noch die Kündigung des Sozialplanes der Mitbestimmung unterlägen. Der Beteiligte habe jedoch die Absicht gehabt, durch die Einstellung des Dienstzuges den Sozialplan seinem Sinne gemäß zu gestalten. Es handele sich nicht nur um eine Maßnahme zum Vollzug des Sozialplanes, die als solche nicht mitbestimmungspflichtig sei. Denn der Beteiligte habe den Dienstzug nicht, wie in Abschnitt I Nr. 7 des Sozialplanes vorgesehen, wegen geringerer Ausnutzung, sondern deshalb eingestellt, weil für ihn aus anderen Gründen kein Bedürfnis mehr bestehe. Die nunmehr in München tätigen früheren Beschäftigten der aufgelösten Bundesbahndirektion Augsburg könnten nämlich für die Fahrt zum bzw. vom Dienst in München die planmäßigen Verkehrszüge benutzen. Der Beteiligte habe damit eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage für den Sozialplan geltend gemacht. Darin liege eine erhebliche Umgestaltung der durch den Sozialplan geschaffenen Situation. Die Änderung der wichtigsten Bestimmung des Sozialplanes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedeute jedoch eine Wandlung, die der Aufstellung eines geänderten Sozialplanes gleichkomme und damit nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei.
Die Verfügung der Bundesbahndirektion München vom 11. September 1975 unterliege der Mitbestimmung auch insoweit, als sie die Anrechnung von Fahrzeiten betreffe. Wie sich aus Nr. 4 zweiter Satz und Nr. 7 letzter Satz des Sozialplanes ergebe, sei die Anrechnung der Fahrzeit auf die Dienstzeit von den Vertragspartnern gewollt gewesen. Im übrigen wäre eine Abweichung von der Regeldienstzeit außerhalb des Sozialplanes auch von vornherein nicht zulässig gewesen. Die Fahrzeit sei offensichtlich deshalb auf die Dienstzeit angerechnet worden, weil die Beteiligten der Auffassung gewesen seien, daß die Zeit, die der Beschäftigte im Dienstzug verbringe, Dienstzeit sei. Der enge Zusammenhang dieses Punktes mit der Regelung über den Dienstzug selbst nötige dazu, auch diese im Hinblick auf die Mitbestimmung ebenso zu behandeln wie die Einstellung des Dienstzuges.
Der Beteiligte hat die vom erkennenden Senat wegen Abweichung des Beschlusses des Beschwerdegerichts von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 92.78 – zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist erst nach Ablauf der dafür bestimmten Frist begründet worden. Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und den Feststellungsantrag in vollem Umfang abzuweisen.
Er macht geltend, das Beschwerdegericht habe den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG falsch angewendet. Durch die Einstellung des Dienstzuges sei nicht im Sinne dieser Vorschrift ein Sozialplan aufgestellt, sondern lediglich die Nr. 7 des Sozialplanes vom 26. Mai 1971 vollzogen worden. Die Anordnung, die Fahrzeiten nicht mehr auf die Arbeitszeit anzurechnen, sei nicht mitbestimmungspflichtig gewesen, weil sie der Herstellung eines gesetz- und tarifvertragsmäßigen Zustandes gedient habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Der Beteiligte hat zwar die gesetzliche Frist von einem Monat zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1, 72 Abs. 5 ArbGG und § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versäumt. Denn die Rechtsbeschwerdebegründung ist erst nach Ablauf der mit Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf gesetzten Begründungsfrist beim erkennenden Gericht eingegangen. Dem Beteiligten ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat, daß er ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, ist die Versäumung der Frist auf ein Versehen der Anwaltssekretärin des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zurückzuführen. Die Anwaltssekretärin hat es nämlich unterlassen, in den Akten einen Vermerk darüber anzubringen, daß die Rechtsbeschwerdeschrift vom 19. Oktober 1982 noch am selben Tage unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben wurde. Da auch aus der Bestätigung des Gerichts über den Eingang des Rechtsmittels nicht hervorging, wann der Schriftsatz bei Gericht eingegangen war, konnte der Prozeßbevollmächtigte nicht erkennen, daß die Begründungsfrist bereits am 19. November 1982 und nicht erst – da der 20. November 1982 ein Sonnabend war – am 22. November 1982 ablief. Der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten durfte davon ausgehen, daß die langjährige, zuverlässige Sekretärin der Weisung, bei Überbringung einer Rechtsmittelschrift durch Boten einen entsprechenden Vermerk in den Akten anzubringen, nachkommt.
Auch entspricht die Begründung der Rechtsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen. Zwar wird in der Rechtsbeschwerdeschrift lediglich auf den Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verwiesen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Dies genügt nicht den an eine Rechtsmittelbegründung zu stellenden Anforderungen, da in der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich dargelegt werden mußte, daß der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 19. November 1982, die aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig eingegangen anzusehen ist, macht jedoch hinreichend deutlich, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsantrag zu Unrecht stattgegeben. Die Anordnung des Beteiligten, daß der Dienstzug zwischen Augsburg und München eingestellt wird und die Zeiten der Fahrt zur und von der Dienststelle in München künftig nicht mehr teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet werden, unterlag nicht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats.
Der noch unter der Geltung des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) zwischen dem Präsidenten der damaligen Bundesbahndirektion Augsburg und dem seinerzeit bei dieser Bundesbahndirektion bestehenden örtlichen und Bezirkspersonalrat vereinbarte Sozialplan vom 26. Mai 1971 ist – wegen des Fehlens besonderer gesetzlicher Regelungen für solche Pläne im damaligen Personalvertretungsrecht – in die Form einer Dienstvereinbarung gekleidet. Da solche Pläne auch unter der Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes regelmäßig in dieser rechtlichen Form aufgestellt werden (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 75 Rz 104), ist die Mitbestimmungsregelung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG auf ihn anwendbar.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen über die Aufstellung von Sozialplänen mitzubestimmen. Durch den Sozialplan sollen, wie sich aus dem Mitbestimmungstatbestand ergibt, wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Er stellt sich damit als eine kollektivrechtliche Ergänzung des Schutzes der Beschäftigten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis dar. Da der Sozialplan jedoch seiner Natur nach häufig auf Prognosen beruht, die sich in der Folgezeit als unzutreffend erweisen, kann es im Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit der Dienststelle und der Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 BPersVG) geboten sein, die Bestimmungen eines Sozialplanes an geänderte Verhältnisse anzupassen. Das darf aber, soweit der Sozialplan die Form einer Dienstvereinbarung hat, nur im Zusammenwirken derjenigen geschehen, die die Dienstvereinbarung abgeschlossen haben, diese oder die an ihre Stelle getretenen Dienststellen und Personalvertretungen. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Personalrats bei Änderungen ergibt sich schon daraus, daß es sich um eine zweiseitige verbindliche Regelung handelt. Denn andernfalls könnte der Dienststellenleiter durch nachträgliche Änderung eines Sozialplanes den Zweck der Mitbestimmungsregelung unterlaufen. Demgegenüber ist der Personalrat bei Maßnahmen des Dienststellenleiters, die lediglich dem Vollzug eines Sozialplanes dienen, nicht zu beteiligen, da er diesem bereits im Wege der Mitbestimmung bei Aufstellung des Sozialplanes zugestimmt und sich damit seiner speziellen Beteiligungsrechte begeben hat.
Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte habe mit der Einstellung des Dienstzuges Augsburg-München nicht die in Abschnitt I Nr. 7 des Sozialplanes getroffene Regelung lediglich vollziehen, sondern den Sozialplan inhaltlich umgestalten wollen. Der Beteiligte habe die Maßnahme nämlich nicht damit begründet, daß für den Dienstzug wegen geringer Ausnutzung kein Bedürfnis mehr bestehe, sondern darauf abgestellt, daß die in München tätigen früheren Beschäftigten der aufgelösten Bundesbahndirektion Augsburg für die Fahrt zu der bzw. von der Dienststelle die planmäßigen Verkehrszüge benutzen könnten. Die Einstellung des Dienstzuges sei demnach wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage für den Sozialplan erfolgt. Diese Argumentation geht jedoch fehl, weil sich die Vertragspartner weder über die dem Sozialplan zugrundeliegende Geschäftsgrundlage geirrt haben noch diese nachträglich weggefallen ist. Wie der Regelung in Abschnitt I Nr. 7 des Sozialplanes zu entnehmen ist, waren sich die Vertragspartner bei Abschluß des Sozialplanes bewußt, daß der Einsatz des Dienstzuges lediglich eine Übergangsmaßnahme sein sollte. Es war schon damals vorherzusehen, daß die Benutzung des Dienstzuges durch die berechtigten Bediensteten in Zukunft zurückgehen werde. Der Dienstzug sollte daher von vornherein nur solange verkehren, wie bei Abwägung des betrieblichen Aufwandes und der Zahl der betroffenen Mitarbeiter noch ein Interesse an der Beibehaltung dieser Einrichtung bestand. Mit der Anordnung des Wegfalls des Dienstzuges hat der Beteiligte somit nicht den Sozialplan an geänderte Verhältnisse angepaßt, sondern die in Abschnitt I Nr. 7 Satz 1 vorgesehene zeitliche Begrenzung für den Einsatz des Dienstzuges angewendet. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Benutzung der planmäßigen Reisezüge des öffentlichen Verkehrs sollte lediglich klarstellen, daß die Beschäftigten für die Fahrt vom und zum Dienst in München nicht auf den Dienstzug angewiesen waren. Wenn der Antragsteller demgegenüber der Auffassung war, daß das Bedürfnis für den Einsatz des Dienstzuges bei Erlaß der Anordnung noch nicht entfallen war, hätte er seine Ansprüche aus der Dienstvereinbarung gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen müssen.
Die Anordnung des Beteiligten unterlag auch nicht insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers, als die teilweise Anrechnung der Fahrzeiten der ehemaligen Mitarbeiter der Bundesbahndirektion Augsburg auf die tägliche Arbeitszeit aufgehoben wurde. Mit dieser Anordnung wurde allerdings, insoweit ist dem Beschwerdegericht zu folgen, nicht nur eine tatsächliche Übung geändert, sondern eine im Sozialplan für diese Mitarbeiter vorgesehene Begünstigung beseitigt. Der Sozialplan trifft zwar insoweit keine ausdrückliche Regelung. Aus Abschnitt I Nr. 7 Satz 3 des Sozialplanes, wonach bei dem betroffenen Personenkreis, falls der Dienstzug wegen geringer Ausnutzung nicht mehr verkehrt, für eine angemessene Arbeitszeitanrechnung Sorge getragen werden sollte, ist jedoch mittelbar zu entnehmen, daß der Dienstzug fahrplanmäßig so verkehren sollte, daß die Fahrzeit teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wurde. Die Abfahrtzeit des Dienstzuges in Augsburg wurde demgemäß so festgesetzt, daß die Mitarbeiter bei Benutzung des Zuges erst etwa 45 Minuten nach dem regulären Dienstbeginn an der Dienststelle eintrafen.
Diese Begünstigung der betroffenen Bediensteten widersprach aber zwingenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften, die eine Anrechnung von Wegezeiten des Beschäftigten zur und von der Dienststelle auf die Arbeitszeit ausschließen. Denn nach § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZV) konnte die regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden in der Woche (§ 1) nur mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und nur dann verkürzt werden, wenn besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges es erfordern. Diese Voraussetzungen waren bei Vereinbarung des Sozialplanes schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei dem betroffenen Personenkreis nicht um Bedienstete eines bestimmten Dienstzweiges handelte. Auch kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß für diejenigen Beschäftigten, die den Dienstzug benutzten, der Dienst bereits im Dienstzug beginnen sollte. Dafür, daß der Ort der Dienstleistung teilweise in den Dienstzug verlegt werden sollte, bestand weder ein dienstliches Erfordernis, noch durfte das tatsächlich möglich gewesen sein. Für die Angestellten und Arbeiter ist zudem in § 10 Abs. 4 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn – AnTV – und § 3 Abs. 5 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) ausdrücklich bestimmt, daß die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz beginnt und endet.
Ob der Zweck des Sozialplanes, die den Beschäftigten infolge der Rationalisierungsmaßnahmen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern, diese Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen vermag, erscheint dem Senat äußerst zweifelhaft, bedarf jedoch im vorliegenden Fall nicht der abschließenden Klärung. Denn wenn der Antragsteller die in Abschnitt I Nr. 7 Satz 3 vorgesehene Arbeitszeitanrechnung für rechtmäßig und sachlich geboten hält, muß er auch diesen Anspruch aus dem in die rechtliche Form einer Dienstvereinbarung gekleideten Sozialplan auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 BPersVG geltend machen. Das von ihm in Anspruch genommene Recht, bei Maßnahmen des an die Stelle des Vereinbarungspartners getretenen Beteiligten mitzubestimmen, die dieser in – angenommenem – Vollzug des Sozialplanes ergreift, steht ihm nicht zu. Der Charakter der Dienstvereinbarung als einer beiderseits verbindlichen vertraglichen Regelung schließt es aus, Ansprüche oder Abwehrrechte, die einer der Vertragspartner aus der Vereinbarung herleitet, in anderer Weise als in dem in § 83 Abs. 1 BPersVG dafür ausdrücklich vorgesehenen personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend zu machen.
Eine entsprechende Umstellung des Antrages ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben, soweit sie dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht einräumen, das ihm nicht zusteht.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen