Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 10.01.1997; Aktenzeichen 20 A 96.40052) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers zu 3 bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Eine solche Rechtsfrage zeigt der Kläger mit der Beschwerde nicht auf.
a) Nach seiner Auffassung stellt sich im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage, ob “es … mit Art. 14 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG (Gewaltenteilung)” sowie “Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar (ist), daß die im Bundesschienenwegeausbaugesetz bestimmte Bedarfsfestlegung im Rahmen der Konkretisierung der Grundsatzentscheidung des Bedarfsplans im Planfeststellungsplan die Planrechtfertigung verbindlich bestimmt”. Außerdem sei revisionsgerichtlich zu klären, ob “die Qualität des Verkehrsbedarfs bei der aufgrund Art. 14 Abs. 3 GG erforderlichen Abwägungsentscheidung nicht mehr überprüft wird”.
Beide Fragen sind höchstrichterlich bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 – BVerwG 11 A 99.95 – Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8, S. 33 ff. – und die dort genannten Nachweise, insbesondere BVerwGE 98, 339 ≪347≫; Urteil vom 5. November 1997 – BVerwG 11 A 54.96 – DokBer A 1998, 65). Nach dieser Rechtsprechung führt die – verfassungsrechtlich prinzipiell unbedenkliche (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1995 – 2 BvR 2397/94 – NVwZ 1996, 261) – gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht dazu, daß den Gerichten insoweit keinerlei Prüfungskompetenz mehr eingeräumt ist. Vielmehr ist die Festlegung des Verkehrsbedarfs in einem bestimmten räumlichen Korridor im Hinblick auf Überschreitungen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums zu prüfen und die konkrete Festlegung des Trassenverlaufs in dem vorgegebenen räumlichen Sektor darauf zu untersuchen, ob sie mit zwingenden Vorschriften übereinstimmt und als Abwägungsentscheidung von der planerischen Gestaltungsfreiheit gedeckt ist.
b) Soweit die Beschwerde – möglicherweise – sinngemäß für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren sei, bei der Überprüfung einer gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung auf den Erkenntnisstand abzustellen, dem sich der Gesetzgeber bei der Beschlußfassung über das Bundesschienenwegeausbaugesetz im Herbst 1993 gegenübersah (Beschwerdebegründung Teil A S. 10 ff.), oder ob auch noch nachträglich eintretende Umstände zu berücksichtigen seien, die für die Verfassungswidrigkeit des Bedarfsplans sprechen, ist auch dies geklärt. So hat der Senat bereits im Urteil vom 27. November 1996 (a.a.O.) und seitdem fortlaufend unter Hinweis auf die Überprüfungs- und Anpassungsregeln in § 4 BSchwAG entschieden, daß ein gerichtlicher Eingriff in die Ermessensentscheidung des Gesetzgebers allenfalls dann in Betracht gezogen werden könne, wenn die nachträgliche Veränderung des der Bedarfsfeststellung zugrundeliegenden Datenmaterials so gravierend wäre, daß das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden könnte.
c) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger ferner die Rechtsfrage, ob “es mit dem aus § 73 Abs. 6 VwVfG entwickelten Grundsatz auf ‘substantielle’ Anhörung vereinbar (ist), wenn Gutachten, die im Planfeststellungsverfahren zur Begründung des Bedarfs der Maßnahme vom Vorhabenträger herangezogen werden, trotz ausdrücklichen Verlangens im Planfeststellungsverfahren nicht vorgelegt werden”. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die im Erläuterungsbericht (Anlage 1, S. 14) zitierten Bedarfsprognosen seien trotz ausdrücklichen Verlangens weder von der Vorhabenträgerin während des Planfeststellungsverfahrens noch von der Anhörungsbehörde vorgelegt worden. Wäre die Vorlage erfolgt, hätte er Gelegenheit gehabt, Ausführungen zu machen, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde geführt hätten.
Auch diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Danach muß die Planauslegung geeignet sein, das Interesse des Bürgers an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken zu wecken und dadurch eine auf das geplante Vorhaben bezogene Öffentlichkeit herzustellen. Welche Unterlagen im einzelnen auszulegen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Informationszweck der Planauslegung. Ob auch Gutachten auszulegen sind, entscheidet sich – entsprechend diesem fallbezogenen Verständnis vom Zweck des § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG – nach den Notwendigkeiten des Einzelfalls (BVerwGE 75, 214 ≪224 ff.≫). Ob sich vorliegend aus diesen Rechtsgrundsätzen eine Pflicht zur Auslegung der vom Kläger genannten Gutachten ergeben hat, stellt daher eine Frage des Einzelfalls dar und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
d) Des weiteren hält der Kläger die Frage für klärungsbedürftig, ob “der Deutsche Bundestag in Ansehung der EG-Richtlinie 85/337 (UVP-Richtlinie) berechtigt (ist), den Bedarf für Eisenbahnstrecken gesetzgeberisch festzulegen mit der Folge, daß bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung Streckenalternativen oder die Null-Variante, die dieser Bedarfsfestlegung nicht entsprechen, nicht mehr geprüft werden müssen”.
Diese Frage läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens – wie vom Vorgericht aufgezeigt (UA S. 26 f.) – bejahen: Das Bundesschienenwegeausbaugesetz konkretisiert ebenso wie das Fernstraßenausbaugesetz (vgl. dazu BVerwGE 98, 339 ≪345 ff.≫) für die im Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung. Diese Bedarfsfestlegung, bezogen auf die Verbindung zweier Punkte in einem bestimmten räumlichen Korridor, ist der konkreten Umweltverträglichkeitsprüfung weit vorgelagert. Erst die in einem Planfeststellungsverfahren nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erfolgende Konkretisierung des Trassenverlaufs beantwortet u.a. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Frage, ob und wie das Vorhaben im einzelnen zu verwirklichen ist. Zwar ist die Bedarfsfestlegung durch den Gesetzgeber auch für die Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG verbindlich, doch kann auch ein derartiges Vorhaben bei der Abwägung scheitern, wenn gegenläufige andere öffentliche oder private Belange ein solches Gewicht haben, daß der Belang des Verkehrsbedarfs aus Rechtsgründen zurückgedrängt wird (für den Fernstraßenbau vgl. hierzu BVerwGE 100, 238 ≪254≫). Geht es im Rahmen der Abwägung nicht um öffentliche oder private Belange, die der großräumigen Streckenverbindung entgegenstehen, sondern lediglich um eine sich anbietende Trassenalternative, so hat die Planfeststellungsbehörde bei der Variantenprüfung allerdings – wie sonst auch – nur diejenigen Streckenvarianten in den Blick zu nehmen, die ernsthaft in Betracht kommen. Dazu gehören nur solche, die der im Bedarfsplan festgelegten Streckenverbindung entsprechen, so daß für die vom Kläger favorisierte Strecke München – Augsburg – Nürnberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden mußte (BVerwGE 100, 238 ≪250≫).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, daß die Rechtssache – entgegen dem Antrag des Klägers – nicht nach Art. 177 Abs. 3 EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden muß.
e) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem die Frage, ob sich ein von einem Planfeststellungsverfahren Betroffener “bei einer gerichtlichen Überprüfung der Planungsentscheidung darauf berufen (kann), daß die geplante private Vorfinanzierung des Projekts verfassungswidrig sei und er deshalb wegen dieser verfassungswidrigen Finanzierung aufgrund Art. 14 Abs. 3 GG nicht enteignet werden könne”.
Auch diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Da die Art der Finanzierung des Vorhabens kein Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, ist sie im Rahmen einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.
Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist allerdings eine Planung, die rechtlich oder tatsächlich nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig (UA S. 37). Im Zeitpunkt der Planfeststellung darf daher nicht ausgeschlossen sein, daß das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht werden wird (BVerwGE 84, 123 ≪128≫). Diese Voraussetzung wäre hier aber selbst dann erfüllt, wenn die vorgesehene private Vorfinanzierung sich wegen Verfassungswidrigkeit als unrealisierbar erwiese. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach § 20 Abs. 4 Satz 1 AEG ein Planfeststellungsbeschluß erst dann außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren oder – bei Fristverlängerung – von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß trotz dieses weiten Zeitrahmens im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Anlaß zu der Annahme bestanden hätte, bei einem etwaigen Scheitern der privaten Vorfinanzierung lasse sich eine rechtlich einwandfreie Regelung der Finanzierungsfrage nicht mehr erreichen (vgl. dazu BVerwGE 84, 123 ≪129≫).
2. Die Berufungsentscheidung beruht auf keiner Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine solche liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Der Rechtssatz des Instanzgerichts braucht dabei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, muß sich jedoch aus der Entscheidung hinreichend deutlich ergeben (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1975 – BVerwG 6 CB 47.74 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130).
a) Die Beschwerde sieht eine Abweichung in diesem Sinne darin, daß das Bundesverfassungsgericht in zwei identischen Beschlüssen vom 9. Februar 1996 – 1 BvR 1752/95 und 1 BvR 2027/95 – die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen eine gesetzliche Bedarfsfeststellung im Vergleich zum Rechtsschutz gegen eine von der Exekutive im Rahmen der Planfeststellung getroffene Bedarfsfeststellung als “praktisch kaum meßbar” eingestuft habe, die angefochtene Entscheidung zwar diesen Rechtssatz aufgreife, ihn aber rechtsfehlerhaft auf die vorliegende Trasse übertrage. Damit rügt der Kläger die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall, macht jedoch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 – BVerwG 7 B 46.88 –, vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 5 ER 625.90 – und vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 260, 294 und 302 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Ebenfalls keine Divergenz, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes macht der Kläger geltend, soweit er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1996 – 2 BvF 2/93 – (NJW 1997, 383 ff.) beruft. Er bezieht sich auf die dortige Feststellung, für eine Legalplanung müßten “gute Gründe” sprechen, hält solche für die gesetzliche Planfeststellung jedoch nicht für gegeben. Das Vorgericht hat die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der vorliegenden Bedarfsfeststellung unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bejaht. Es ist von den dortigen Rechtssätzen mit keinem eigenen Rechtssatz abgewichen. Ob die von ihm dafür gehaltenen “guten Gründe” tatsächlich vorgelegen haben, spielt im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – wie unter 2.a bereits dargestellt – keine Rolle.
c) Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – Urteile vom 7. Dezember 1966 – BVerwG 5 C 47.64 – BVerwGE 25, 318 ≪323≫, vom 13. Dezember 1984 – BVerwG 3 C 79.82 – NVwZ 1985, 488 (489) und vom 15. Oktober 1991 – BVerwG 1 C 24.90 – DVBl 1992, 305 (307) sowie vom 1. August 1986 – BVerwG 8 C 54.85 – NVwZ 1987, 601 (602) – ab, weil es durch die Ablehnung bestimmter Beweisanträge gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoße. Auch insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Vorinstanz von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt wäre.
3. Auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet. Zu Unrecht meint er, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 VwGO, weil sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht mit Beweisanträgen auseinandergesetzt habe, die er in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1996 gestellt habe.
Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Tatsachengericht den für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschrift maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen, über den es gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Ein Verstoß gegen die zuerst genannte Verfahrensvorschrift liegt vor, wenn das Gericht den auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend erforscht. Gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstößt es, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt (vgl. dazu BVerwGE 68, 338). Beide Fälle sind nicht gegeben.
a) Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichshofs war nach dem angefochtenen Urteil (S. 30) die materiellrechtliche Auffassung, zu der vom Gericht vorzunehmenden Überprüfung der Ermessensentscheidung des Gesetzgebers bei der Bedarfsfeststellung gehöre es nicht, die Neubaustrecke Nürnberg – Ingolstadt in bezug auf die Planrechtfertigung einer intensiven und ins Detail gehenden Untersuchung hinsichtlich eventueller Vor- und Nachteile gegenüber einer alternativen Streckenführung über Augsburg, also in einem großräumig anderen Korridor, zu unterziehen. Die vom Verwaltungsgerichtshof nach diesem Maßstab durchgeführte Kontrolle ergab, daß der Gesetzgeber der Festlegung eines Verkehrsbedarfs im Sektor München – Ingolstadt – Nürnberg ermessensfehlerfrei den Vorzug geben durfte. Dies hat die Vorinstanz auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse durch eigene Sachkunde beurteilt und dabei offenbar gemeint, daß es auf weitere Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsunterlagen zur genannten Strecke und auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz zu den Vorteilen einer Streckenführung über Augsburg nicht ankomme. Ging das Gericht mithin davon aus, daß es – was immer auch Gegenstand und Inhalt der genannten zusätzlichen Unterlagen war – angesichts der sonstigen, für eine Streckenführung über Ingolstadt sprechenden Gesichtspunkte ausgeschlossen sein würde, die Entscheidung des Gesetzgebers als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren, so war es nicht verfahrensfehlerhaft, den auf Einholung einer Auskunft zu den erwähnten Unterlagen gerichteten Beweisantrag des Klägers abzulehnen.
b) Ähnlich verhält es sich mit den Beweisanträgen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zur behaupteten Ungeeignetheit einer Ostumgehung von Etting und zu den Vorteilen einer Westumgehung dieses Ortes sowie zu der technischen Möglichkeit und den Vorzügen einer Untertunnelung des Haunstädter Bachs und der westlichen Umgehung des Haunstädter Wäldchens gestellt hat. Das angefochtene Urteil weist aus, daß der Verwaltungsgerichtshof nach der von ihm in eigener Sachkunde vorgenommenen Auswertung und Beurteilung der vorliegenden Planungsunterlagen zu der rechtlichen Überzeugung gelangt ist, die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zu den genannten Fragen sei unabhängig davon, ob die vom Kläger unter Beweis gestellten Aussagen zutreffen, jedenfalls vom Planungsermessen umfaßt; das Vorbringen des Klägers erschüttere diese Einschätzung nicht, weshalb es sich erübrige, die aufgeworfenen Behauptungen durch die Einholung von Sachverständigengutachten weiter zu klären. Auch dieser Ansatz ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz der Auffassung war, ihre eigene Sachkunde reiche aus, um die Tragfähigkeit und Qualität der Abwägungsentscheidung zu den genannten Fragen in der gebotenen Weise zu prüfen, so bestand keine Veranlassung, darüber hinaus Sachverständigenbeweis zu erheben. Daß eine andere Sichtweise sich hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
c) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs beruhen auf keinem Verstoß gegen Denkgesetze. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 ≪361≫) nur vor, wenn das Tatsachengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat. Ein solcher Fehler ist nicht gegeben: Es ist folgerichtig, eine gegen eine Trassenvariante vorgebrachte, vom Gericht als wahr unterstellte Behauptung nicht aufzuklären, wenn die Variantenentscheidung schon aus anderen Gründen rechtmäßig getroffen werden konnte. Außerdem würde es sich bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind zu erstatten, weil sie – anders als die Beigeladene zu 2 – im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2 trägt dementsprechend ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Diefenbach, Dr. Kugele, Kipp
Fundstellen