Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.06.1998; Aktenzeichen 16 A 594/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob „der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Altersversorgung ‚zu den Kosten der Erziehung’ im Sinne von § 39 III 1 SGB VIII in der ab Januar 1991 geltenden bzw. § 39 I 2 SGB VIII in der ab April 1993 geltenden Fassung (gehört)”. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren aber nicht entscheidungserheblich stellen. Über die Revision der Klägerin gegen das einen Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Beitrags zur Alterssicherung verneinende Berufungsurteil könnte befunden werden, ohne daß dazu die von der Beschwerde aufgeworfene Frage beantwortet werden müßte, weil die angefochtene Entscheidung sich aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen als zutreffend erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz – und bedarf deshalb insoweit nicht erst einer revisionsgerichtlichen Klarstellung –, daß der notwendige, auch die Kosten der Erziehung umfassende (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 16. Februar 1993 – BGBl I, S. 239 – bzw. § 39 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. März 1993 geltenden Fassung vom 26. Juni 1990 – BGBl I, S. 1163 – ≪SGB VIII a.F.≫) Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) durch Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt erfaßt sein muß, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII), wobei das Nähere Landesrecht regelt (§ 39 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII). Daraus ergibt sich unmittelbar, daß der dem Personensorgeberechtigten zustehende Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes einschließlich der Kosten der Erziehung (zur Anspruchsberechtigung des Personensorgeberechtigten für Leistungen nach dem SGB VIII s. BVerwGE 100, 178; 102, 56 ≪59≫; Urteile vom 12. September 1996 – BVerwG 5 C 31.95 – ≪Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Nr. 3≫ und vom 4. September 1997 – BVerwG 5 C 11.96 – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 4≫; a.A. z.B. Fieseler, in: GK-SGB VIII, § 39 Rn. 13) hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt der Höhe nach auf die nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII festgesetzten Pauschalbeträge, hinsichtlich laufender Kosten der Erziehung also auf einen darin enthaltenen Betrag begrenzt ist, ähnlich demjenigen, der nach dem früherem Recht der Jugendhilfe im Rahmen eines Pflegegeldes als sogenannter „Erziehungsbeitrag” geleistet wurde (vgl. dazu BTDrucks 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 77). Angesichts dieser gesetzlichen Regelung ist es ausgeschlossen, einen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Erziehung gesondert nach Kostenbestandteilen zu erheben. Mit dem Pauschalbetrag nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sollen – wie dies der Betrachtungsweise des erstinstanzlichen Urteils entspricht – (laufende) „Kosten der Erziehung” im Sinne eines „Marktpreises der Erziehung” zusammengefaßt werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich darum gerade nicht nach dem Bedarf der Pflegeeltern bzw. den Kosten, die diesen Personen durch die Pflege und Erziehung des Kindes (hier für Aufwendungen zu ihrer Altersversorgung) entstehen (BTDrucks a.a.O., S. 75), so daß er – wie auch schon vom Verwaltungsgericht angenommen – „ohne Ansatz eines gesonderten Betrages für die Alterssicherung der Pflegeeltern” festzusetzen ist. Wie und in welchem Sinne geltend gemacht werden kann, daß die Pauschalbeträge zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen einschließlich der laufenden Kosten seiner Erziehung nicht ausreichten, kann hier offenbleiben; denn in diesem Sinne kann das Begehren der Klägerin nicht aufgefaßt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Haufe-Index 1377285 |
FEVS 2000, 10 |
Jugendhilfe 2000, 212 |