Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 20 A 2880/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die unter den Aktenzeichen OVG 20 A 2880/06 und OVG 20 A 208/07 geführten Verfahren, die Berufungen des Klägers gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden betreffen, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann mit Urteil vom 22. November 2007 die Berufungen des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil unter Anführung jeweils eines der Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts zweimal Beschwerde eingelegt. Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung zweimal dasselbe Rechtsmittel eingelegt, so ist über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Ist und bleibt die erste Einlegung wirksam, so ist die wiederholte Rechtsmitteleinlegung wirkungslos (BGH, Beschluss vom 20. September 1993 – II ZB 10/93 – NJW 1993, 3141 m.w.N.). So liegt es hier. Die Beschwerde unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 11.08 ist wenige Minuten vor derjenigen unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 12.08 per Fax bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die zuerst eingelegte Beschwerde ist wirksam. Sie ist rechtzeitig begründet worden, und auch sonst bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Sonach ist die Beschwerde unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 12.08 wirkungslos. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt eine Unzulässigkeit beider Beschwerden danach nicht vor.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
aa) Der Kläger möchte im Zusammenhang mit den nach § 8 und § 19 WaffG zu beurteilenden Klageanträgen zu 1 und 2 verschiedene Probleme hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnisses geklärt wissen.
(1) Er hält es für ungeklärt, “welche Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses im Sinne des neuen § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in den Fällen zu stellen ist, die über die Regelbeispiele von § 8 Abs. 1 WaffG und hier besonders über das des § 19 WaffG hinausgehen”. Damit meint er, es müsse geklärt werden, “welche Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 WaffG an den Nachweis der besonders anzuerkennenden Interessen im Sinne eines Bedürfnisses in den Fällen zu stellen ist, in denen durch die beantragten Erlaubnisse nicht nur der Schutz der gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG, sondern auch der Schutz der Allgemeinheit zu besorgen ist”.
(2) Klärungsbedürftig ist nach Auffassung des Klägers “insbesondere auch, ob § 8 WaffG im Grundsatz überhaupt (wie bei § 19 WaffG) eine Gefährdungslage erfordert und wenn ja, welches Maß an Konkretisierung für welche Art von Gefahr erforderlich ist”. Sofern das Erfordernis der Gefährdungslage zu bejahen sei, sei auch klärungsbedürftig, “ob bei einem über die Personengefahr im Sinne von § 19 WaffG hinausgehenden Gefährdungspotential für die Allgemeinheit … hinsichtlich des § 8 WaffG die gleichen Anforderungen an die Konkretisierung der Gefahr zu stellen sind wie bei § 19 WaffG, der dem individuellen Personenschutz dient, oder ob aufgrund des höheren Schadenspotentials für weite Teile der Bevölkerung ein niedrigeres Moment der Realisierung der Gefahr für die Annahme eines Bedürfnisses genügt”.
(3) Ferner hält der Kläger für klärungsbedürftig, “ob in diesem Bereich des Waffenrechts die polizeirechtlichen Grundsätze zum Gefahrbegriff herangezogen werden können, insbesondere ob der Begriff einer ‘erheblichen Gefahr’ … zur Konkretisierung des Bedürfnisses beitragen kann und unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen an die Darlegung einer Gefährdung durch den jeweiligen Antragsteller als verfassungsgemäß anzusehen sind und wann nicht mehr”.
(4) Für ungeklärt hält der Kläger außerdem die Frage, “ob … beim Zusammentreffen des allgemeinen Bedürfnisses nach § 8 WaffG und der Spezialausprägung des Bedürfnisses in § 19 WaffG sich aus § 8 WaffG als dem Grundtatbestand Rückwirkungen im Sinne einer Schwellenabsenkung für den Nachweis der Gefahrenlage nach § 19 WaffG ergeben können, oder ob die beiden Bedürfnisformen unabhängig nebeneinander bestehen”.
(5) Schließlich möchte der Kläger die Frage beantwortet wissen, “ob die sich aus dem Wortlaut des § 19 WaffG ergebende Forderung nach einer wesentlichen Mehrgefährdung, um ein Bedürfnis anzuerkennen, unter Berücksichtigung des Schutzauftrags des Staates für das Leben und körperliche Unversehrtheit der gefährdeten Person verfassungsgemäß ist”.
Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die auf Erteilung bestimmter waffenrechtlicher Erlaubnisse gerichteten Klage damit begründet, dass der Kläger, der für sich eine besondere Gefährdung annimmt, insbesondere weil er Umgang mit Spezialsprengstoffen hat, die er an verschiedenen Orten aufbewahrt und mit denen er Handel treibt, kein Bedürfnis für den Umgang mit Waffen habe. Im Rahmen der Prüfung des § 19 WaffG hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, für den Kläger lasse sich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG keine “oberhalb der gesetzlichen Schwelle” liegende Gefährdung feststellen. Selbst wenn von einer im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG relevanten Bedrohung ausgegangen würde, könnten die begehrten Erlaubnisse nicht erteilt werden, weil es an der Erforderlichkeit der bewaffneten Sicherung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle. In Bezug auf diese selbständig die Entscheidung tragende Erwägung, die in gleicher Weise für § 8 WaffG Bedeutung hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), fehlt es an der Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, das in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1993 – BVerwG 9 B 512.93 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320).
Überdies liegt es auf der Hand und braucht nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden, dass eine für eine private Einzelperson begehrte waffenrechtliche Erlaubnis nicht deshalb erteilt werden darf, weil die Allgemeinheit besonders gefährdet ist. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat (Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist der Grundsatz zu beachten, “so wenig Waffen wie möglich ins Volk” (vgl. dazu Urteil vom 13. Juli 1999 – BVerwG 1 C 5.99 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 S. 8 = GewArch 1999, 483 ≪484≫) gelangen zu lassen. Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition “unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (zuletzt Urteil vom 14. November 2007 – BVerwG 6 C 1.07 – juris). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbst wird in diesem Zusammenhang durch die zu ihrer Wahrung und Verteidigung berufenen Dienststellen, insbesondere der Polizei, geschützt. Die Verwendung von Waffen soll in erster Linie dem Schutz der Rechtsordnung dienen, für deren Verteidigung mit Waffengewalt der Staat ein Monopol hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2003 – 1 BvR 539/03 – GewArch 2003, 241 ≪242≫; Urteil des Senats vom 14. November 2007 a.a.O.). Das schließt es aus, die Tatbestände der §§ 8 und 19 WaffG dahin zu verstehen, dass privater Waffenumgang mit dem Ziel des Schutzes der Allgemeinheit erlaubt werden kann.
Dass § 8 WaffG nicht grundsätzlich eine “Gefährdungslage” erfordert, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass diese Vorschrift bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Anerkennung eines Bedürfnisses auch dann vorsieht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen etwa als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler oder -sachverständiger, als Waffenhersteller oder -händler nachgewiesen sind. In allen diesen Fällen ist regelmäßig nicht von Bedeutung, ob die Antragsteller gefährdet sind.
bb) Das Berufungsgericht hat den weiteren Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen der von den Anträgen zu 1 und 2 erfassten Kurzwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu erteilen, mit der Begründung abgelehnt, es fehle der Nachweis im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, auf die streitigen Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht verzichten zu können. Darauf bezieht sich die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, “ob dem Begriff des ‘Nicht-Verzichten-Könnens’ eine andere Bedeutung zukommt als dem Begriff des ‘Bedürfnisses’ im Sinne von §§ 8, 19 WaffG”.
Der Kläger zeigt schon nicht substantiiert auf, dass diese Frage, die nach den Umständen seines Falles auf die Berechtigung zum Waffenführen anlässlich der Teilnahme an den in § 42 Abs. 1 WaffG aufgelisteten Veranstaltungen zum Eigenschutz bezogen ist, über seinen Fall hinaus Bedeutung hat. Es lässt sich auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, um welche Veranstaltungen es sich handeln soll, bei denen die Führung von Waffen angestrebt wird. Überdies ist diese Frage, die allenfalls im Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag zu 1 von Bedeutung sein kann, weil dem Kläger die mit dem Antrag zu 2 begehrte Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen einer Pistole Walther PPK Kaliber 7,65 nicht erteilt worden ist und auch nicht erteilt werden muss, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zu beantworten. Während nach der seinerzeit die Führung von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen regelnden Vorschrift für die Zulassung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot gemäß § 39 Abs. 2 WaffG 1976 ein “Bedürfnis” nachzuweisen war (dazu Urteil vom 6. Dezember 1983 – BVerwG 1 C 134.80 – GewArch 1984, 245), wird in der nunmehr geltenden Bestimmung des § 42 Abs. 2 WaffG als eine der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gefordert, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann. Zu der früheren Rechtslage wurde die Auffassung vertreten, dass im Anwendungsbereich des § 39 WaffG 1976 das Bedürfnis nicht im Sinne des § 32 WaffG 1976 zu verstehen sei, weil dies auf den in § 39 WaffG 1976 geregelten Sachverhalt nicht “passe”. Gemeint sei die “traditionsgemäße Üblichkeit” (Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., § 39 Rn. 3). Mit der Veränderung des Wortlauts sollte verdeutlicht werden, dass es sich “um eine im Kontext der jeweiligen Veranstaltung liegende Unverzichtbarkeit” handeln müsse, die “beispielsweise bei historischen Umzügen aus dem Gesichtspunkt der traditionsgemäßen Üblichkeit folgen” könne (BTDrucks 14/7758 S. 77). Demgemäß muss angenommen werden, dass das Merkmal “nicht verzichten kann” auf die jeweilige Veranstaltung bezogen ist, nicht aber auf den Selbstschutz des Antragstellers zielt (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 42 Rn. 8; Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Stand 2005, § 42 Rn. 29; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 42 Rn. 7). Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist daher zweifelsfrei zu bejahen.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht sei von dem im Urteil vom 24. Juni 1975 – BVerwG 1 C 25.73 – (BVerwGE 49, 1 ≪10≫ = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8 S. 11 = GewArch 1975, 342 ≪344≫) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses nicht überspannt werden dürften; der Eintritt des befürchteten Schadens brauche nicht wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffes zu sein; es genüge, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen müsse. Das Berufungsgericht habe demgegenüber den Rechtssatz aufgestellt, dass für die Annahme eines Bedürfnisses eine überdurchschnittliche Gefährdung des zu schützenden individuellen Rechtsgutes unabdingbar sei (UA S. 12). Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht den zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972 aufgestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls geringfügig in der Wortwahl verändert hat, ohne seine Aussage auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, beruht das angefochtene Urteil, wie bereits ausgeführt, nicht allein auf der Verneinung eines Bedürfnisses.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei von dem in dem Urteil vom 8. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 5.92 – (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58 = GewArch 1993, 325 ≪326≫) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass ein Bedürfnis über die in § 32 Abs. 1 WaffG 1976 ausdrücklich genannten Fälle hinaus auch dann anzuerkennen sei, “wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn dieselben berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen”. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch seinem Urteil lediglich den Maßstab des § 19 Abs. 1 WaffG zu Grunde gelegt und weitere Möglichkeiten der besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen nicht beachtet. Mit diesem Vorbringen wird keine Divergenz von abstrakten Rechtssätzen, sondern nur eine in den Augen des Klägers fehlerhafte Anwendung des Rechts gerügt.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich
Fundstellen