Tenor
Dem Beklagten wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte hat Monatsraten in Höhe von 45 €, ab März 2010 in Höhe von 95 € an die Bundeskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Beklagte hat mit der Zahlung der Raten nach Geltendmachung des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Dem Beklagten wird sodann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Stelle zugehen.
Gründe
Rz. 1
Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) ist gegeben. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 10. Dezember 2008 – BVerwG 2 B 73.07 – zugelassen, da das Revisionsverfahren geeignet erscheint, die Frage zu klären, welche Maßstäbe für die Bewertung eines Dienstvergehens des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, strafbar gemäß §§ 174, 176 StGB, gelten. Da diese Frage in der Rechtsprechung des Senats bisher ungeklärt ist, ist der Ausgang des Revisionsverfahrens hinsichtlich der erforderlichen Disziplinarmaßnahme offen. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 ≪359≫). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 a.a.O.). Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 – NJW 2004, 1789 f. m.w.N., vom 7. Mai 2002 – 1 BvR 1699/01 – juris Rn. 7; vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 u.a. – DVBl 2001, 1748 ff. und vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 – NVwZ 2006, 1156 f.).
Rz. 2
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO; § 3 BDG; §§ 3, 41 DiszG). Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt für den Beklagten ein einzusetzendes monatliches Einkommen von derzeit 150 €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von 45 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO).
Berechnung nach § 115 Abs. 1 ZPO: |
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Pension des Klägers |
= |
1 202,23 € |
– Freibetrag |
= |
386,00 € |
– Unterkunftskosten (gesamt) |
= |
296,35 € |
– Versicherungen (gesamt) |
= |
224,75 € |
– sonstige besondere Belastungen (gesamt) |
= |
144,19 € |
einzusetzendes Einkommen |
= |
150,94 € |
nach § 115 Abs. 2 ZPO abzurunden auf |
= |
150,00 € |
Rz. 3
Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ist somit eine monatliche Rate in Höhe von 45 € zu zahlen.
Rz. 4
Hinsichtlich der besondere Belastungen hat die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und eine telefonische Rückfrage ergeben, dass ab März 2010 die monatliche Ratenzahlung in Höhe von 126,79 € nicht mehr zu erbringen ist, da im Februar 2010 die letzte Ratenzahlung auf eine Zahnarztrechnung zu leisten ist. Aus diesem Grunde war nach § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugleich die Höhe der Ratenzahlung ab März 2010 festzulegen. Die Ratenhöhe ergibt sich sodann aus einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 277 € (277,73 € nach § 115 Abs. 2 ZPO abzurunden) und beträgt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO 95 €.
Rz. 5
Durch den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 19. Februar 2009 wurde weiterhin bekannt, dass durch Beschluss des Amtsgerichts H… (Az.: …) vom 11. Januar 2007 über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies hindert die Anordnung von Ratenzahlungen jedoch nicht, da nicht geltend gemacht wurde, dass weitere Beträge des einzusetzenden Einkommens abzuführen sind. Für die Ratenbemessung gemäß § 115 ZPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch in einer “Überschuldungssituation” nur Schulden zu berücksichtigen sind, die tatsächlich bedient werden.
Unterschriften
Herbert, Dr. Heitz, Thomsen
Fundstellen