Verfahrensgang
Thüringer OVG (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 1 N 1162/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
Der Antragsteller möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob § 1 Abs. 6 BauGB erlaubt, dass die Abwägungsentscheidung über den Ausgleich der vorgebrachten Belange insoweit unvollständig bleibt, als durch sie ein Bebauungsplan Teil der Rechtsordnung wird, nach dem die Bebaubarkeit eines erheblichen Teils des Plangebiets wegen seiner Nähe zum Wald von einer nachgelagerten Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde abhängt, die auf der Grundlage einer konkreten Gefahrenabschätzung getroffen werden soll. Die Frage führt nicht zur Revision, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Sie nötigt selbst dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn sie ihrer einzelfallbezogenen Elemente entkleidet wird. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (Beschluss vom 21. Februar 2000 – BVerwG 4 BN 43.99 – ZfBR 2000, 424). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwiefern diese Rechtsprechung der Korrektur oder der Fortentwicklung bedarf. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, den Befund des Berufungsgerichts anzuzweifeln, im nachfolgenden Bauaufsichtsverfahren könne der Konflikt zwischen der planungsrechtlichen Zulassung von Bebauung in einem Waldabstand unter 35 m und der Gefährdung der Bebauung durch Baumstürze mittels einer Gefahrenabschätzung der Bauaufsichtsbehörde zuverlässig gelöst werden. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache freilich nicht begründen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Beschwerde übersieht, dass die gerügte Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen u.a. die gesetzlichen Beweisregeln und die Denkgesetze gehören (Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 132 Rn. 113), regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 10. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 2.01 – NVwZ-RR 2002, 140). Als Verfahrensfehler erkennt der Senat einen Verstoß gegen Denkgesetze ausnahmsweise dann an, wenn dieser allein den Tatsachenbereich betrifft (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪273≫ und Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, die textliche Festsetzung Nr. 6 zum Bebauungsplan, wonach weiße Fassaden nicht zulässig sind, sei von der Beschlussfassung des Stadtrats gedeckt, weil sie dem Abwägungsvorschlag des Bürgermeisters und der Verwaltung entspräche, grelle Farben, vor allem weiß, seien im Plangebiet zu vermeiden, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Hinsichtlich des Ausschlusses weißer Fassaden im Plangebiet stimmen die Festsetzungen im Bebauungsplan mit dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin überein. In Bezug auf die gestalterische Festsetzung “Flachdächer von Garagen sind zu begrünen” hat das Oberverwaltungsgericht die Identität des vom Satzungsgeber gewollten und des verkündeten Inhalts des Bebauungsplans ebenfalls bejaht. Zwar lasse sich dem Sitzungsprotokoll vom 21. März 2002 zu der Festsetzung keine Entscheidung des Gemeinderats entnehmen. Da im Entwurf des Bebauungsplans die Begrünung von Flachdächern von Garagen jedoch vorgesehen gewesen sei, sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Beschlussfassung des Gemeinderats diese gestalterische Vorgabe mit eingeschlossen habe. Diese Würdigung mag nicht zwingend sein. Unlogisch ist sie aber nicht. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen Denkgesetze darin, dass das Oberverwaltungsgericht dem Gemeinderat die Entscheidung für die Begrünung von Garagendächern unterstellt habe, obwohl der Gemeinderat entschieden habe, zu dieser Frage keine Entscheidung treffen zu wollen. Ihr Vorwurf ist unberechtigt, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Gemeinderat übereingekommen ist, die Frage der Begrünung von Garagendächern nicht entscheiden zu wollen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen