Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung des Dienststellenleiters im Mitbestimmungsverfahren. Mitbestimmungsverfahren, Verfahrensmangel im –. Vertretung, – des Dienststellenleiters im Mitbestimmungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zur allgemeinen Vertretung des Dienststellenleiters bei der Einleitung von Mitbestimmungsverfahren sind nur die in § 7 Sätze 2 und 3 BPersVG bezeichneten Personen befugt.

2) Einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kann der Personalrat nur binnen der Frist aus § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG wirksam rügen.

 

Normenkette

BPersVG §§ 7, 69 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Beschluss vom 17.04.1986; Aktenzeichen Bs PB 5/85)

VG Hamburg (Beschluss vom 07.06.1985; Aktenzeichen 1 VG FB 31/84)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 17. April 1986 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg – Fachkammer 1 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 7. Juni 1985 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Jahre 1982 schrieb der Norddeutsche Runkfunk eine in seiner Hauptabteilung Finanzverwaltung zu besetzende Sachbearbeiterstelle sowohl hausintern als auch in einer Hamburger Tageszeitung aus, auf die Ausschreibung bewarben sich Mitarbeiter der Rundfunkanstalt und Außenstehende. Unter den Bewerbern wurde Frau I. für die Stelle ausgewählt.

Im Juli 1983 bat die Personalabteilung des Norddeutschen Rundfunks den Personalrat Hamburg des Norddeutschen Rundfunks, den Antragsteller, um seine Zustimmung zur Einstellung der Frau I.. Der Antrag war von dem Leiter der Personalabteilung Dr. H. unterzeichnet und wurde dem Antragsteller über den Leiter der Hauptabteilung Personal, Honorare und Lizenzen und den Verwaltungsdirektor zugeleitet. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, der hausangehörige Bewerber T. würde durch die Auswahlentscheidung benachteiligt, weil er nach den Auswahlrichtlinien externen Bewerbern vorzuziehen gewesen sei. Der Intendant des Norddeutschen Rundfunks, der Beteiligte zu 1), rief daraufhin die beim Norddeutschen Rundfunk gebildete Einigungsstelle, die Beteiligte zu 2), an. Diese stellte durch Beschluß vom 30. März 1984 fest, der Antragsteller habe keine Gründe dafür gehabt, seine Zustimmung zur Einstellung der Frau I. zu verweigern.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, der Beschluß der Einigungsstelle verletze Richtlinien im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG und sei inhaltlich unzutreffend. Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 30. März 1984 unwirksam ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit der Begründung entsprochen, das Mitbestimmungsverfahren sei bis zur Anrufung der Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Das Mitbestimmungsverfahren, welches zu dem Verfahren vor der Einigungsstelle geführt habe, sei rechtsfehlerhaft eingeleitet worden. Der Leiter der Personalabteilung des Norddeutschen Rundfunks habe den Antrag auf Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Einstellung von Frau I. nicht wirksam stellen können. Die Vertretung des Dienststellenleiters, der an sich für die Dienststelle zu handeln habe, sei in § 7 BPersVG abschließend dahin geregelt, daß dem Personalrat in den wesentlichen Phasen des Beteiligungsverfahrens ein die gesamte Dienststelle repräsentierender Verhandlungspartner mit umfassender Sachkunde und Entscheidungskompetenz gegenüberstehe. Dementsprechend sei der Kreis der Beschäftigten, die den Dienststellenleiter vertreten dürften, eng begrenzt. Eine abweichende Regelung der Vertretungsbefugnis sei unzulässig. Diese Grundsätze seien auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf den Norddeutschen Rundfunk gemäß § 37 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk zu beachten. Danach komme eine Vertretung des Beteiligten zu 1) durch den Leiter der Personalabteilung nicht in Betracht, weil diese Abteilung nach dem Organisationsplan des Norddeutschen Rundfunks für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten überhaupt nicht und für Personalangelegenheiten nur zu einem Teil zuständig sei. Der Leiter der Personalabteilung habe daher im Organisationsgefüge der Anstalt eine untergeordnete, begrenzte Funktion, die es ausschließe, daß er den Beteiligten zu 1) in entsprechender Anwendung des § 7 Satz 3 BPersVG vertrete. Für eine solche Vertretung komme allenfalls der Verwaltungsdirektor in Betracht, der im Rang unter dem stellvertretenden Intendanten stehe und für alle Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zuständig sei.

Der von einem nicht zur Vertretung des Beteiligten zu 1) befugten Beschäftigten der Dienststelle an den Antragsteller gerichtete Antrag auf Zustimmung zur Einstellung der Frau I. sei unwirksam und habe zur Folge, daß alle in dem Beteiligungsverfahren ergangenen Entscheidungen einschließlich des Beschlusses der Einigungsstelle rechtsunwirksam seien; denn die Rechtsverletzung sei weder dadurch geheilt worden, daß das Einigungsverfahren stattgefunden habe, noch sei sie unbeachtlich, weil sie erst im gerichtlichen Verfahren gerügt worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er sich gegen die dem Beschluß zugrundeliegende Auslegung der §§ 69 Abs. 2 Satz 1, 7 BPersVG wendet. Er meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß innerhalb des Norddeutschen Rundfunks nur er als „Leiter der Dienststelle” im Sinne des § 69 Abs. 2 BPersVG anzusehen sei. Jedenfalls ergebe sich das nicht aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, welches den Begriff des „Dienststellenleiters” nicht definiere. Aber selbst wenn er innerhalb des Norddeutschen Rundfunks allein als „Leiter der Dienststelle” im Sinne des § 69 Abs. 2 BPersVG anzusehen sei, müsse er befugt sein, in entsprechender Anwendung des § 7 BPersVG zu bestimmen, wer ihn in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten vertrete. Das sei in der Geschäftsordnung des Norddeutschen Rundfunks geschehen. Danach seien neben ihm selbst und seinem ständigen Vertreter die Direktoren und die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter der Hauptabteilung Personal, Honorare und Lizenzen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs berechtigt, Erklärungen in Personalangelegenheiten abzugeben, welche den Norddeutschen Rundfunk verpflichten. Zu den danach bevollmächtigten Mitarbeitern gehöre der Leiter der Personalabteilung Dr. H. Seine Zeichnungsbefugnis in Personalangelegenheiten sei zudem in einer besonderen Dienstanweisung für derartige Angelegenheiten geregelt. Daß sie sich auch auf Personalvertretungsangelegenheiten erstrecke, sei mit dem Antragsteller ausdrücklich abgestimmt worden. Diese Regelung gewährleiste, daß dem Antragsteller jeweils ein sachkundiger und zu Entscheidungen befugter Mitarbeiter des Norddeutschen Rundfunks gegenüberstehe. Damit sei den inhaltlichen Anforderungen des § 69 Abs. 2 BPersVG genügt.

Ferner beanstandet der Beteiligte zu 1), daß die Beteiligte zu 2) am Personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren beteiligt worden ist.

Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 17. April 1986 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg – Fachkammer 1 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 7. Juni 1985 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Die Beteiligte zu 2) hält die Rechtsbeschwerde für begründet. Sie meint, der angefochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft, weil er Stellung und Funktion der Einigungsstelle verkenne. Diese sei nicht verpflichtet zu prüfen, ob das Beteiligungsverfahren formgerecht eingeleitet worden sei; vielmehr sei sie sogar dann berechtigt, in der Sache zu entscheiden, wenn sie einen Mangel des Beteiligungsverfahrens erkenne. Denn die am Verfahren vor der Einigungsstelle Beteiligten seien berechtigt, im Interesse ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit den schlichtenden Spruch der Einigungsstelle auch dann einzuholen, wenn sie Mängel des Beteiligungsverfahrens geltend machen könnten, die sie berechtigten, die Fortführung des Beteiligungsverfahrens abzulehnen. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Die nunmehr von ihm beanstandete Praxis, daß Zustimmungsanträge nicht von dem Beteiligten zu 1) oder seinem ständigen Vertreter, sondern von dem Leiter der Personalabteilung unterzeichnet würden, sei dem Antragsteller seit langem bekannt und werde auch jetzt noch von ihm hingenommen. Auch im vorliegenden Fall habe er sich weder gegenüber dem Beteiligten zu 1) noch während der mehrstündigen Verhandlung der Einigungsstelle darauf berufen, daß das Beteiligungsverfahren nicht wirksam eingeleitet worden sei. Wenn er diesen Einwand nunmehr erhebe, so verstoße er damit gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Es sei daher unerheblich, ob der Beteiligte zu 1) bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gegen § 69 Abs. 2, § 7 BPersVG verstoßen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Unrecht, daß die Einigungsstelle beim Norddeutschen Rundfunk am Verfahren beteiligt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Einigungsstelle an einem personalvertretungsrechtlichen Streit darüber, ob das Mitbestimmungsverfahren, dessen Teil das Verfahren vor der Einigungsstelle ist, ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurde, im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beteiligt ist (BVerwGE 50, 176 ≪179 f.≫). Als Bestandteil der Exekutive (BVerwGE 50, 186 ≪197 f.≫), deren Entscheidungen in die öffentliche Verwaltung eingreifen und – ebenso wie Verwaltungsentscheidungen – einer gerichtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle unterliegen, ist sie an einem ihrem Spruch nachfolgenden gerichtlichen Verfahren in der gleichen Weise beteiligt wie eine Behörde an dem gerichtlichen Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen (vgl. BAG, AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 3). Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Rechtsmeinung herangezogene Auffassung von Grunsky (Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 83 Rn. 17) steht dem nicht entgegen; denn sie beschränkt sich ausdrücklich auf die anders geartete Rechtslage im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. dazu BAG a.a.O.).

2. Der angefochtene Beschluß des Beschwerdegerichts verletzt jedoch aus einem anderen Grund Bundesrecht. Die Vorinstanzen haben zwar zu Recht festgestellt, daß das vor der Besetzung der Stelle eines Ersten Sachbearbeiters/einer Ersten Sachbearbeiterin in der Hauptabteilung Finanzverwaltung/Abteilung Allgemeine Betriebswirtschaft durchzuführende Mitbestimmungsverfahren fehlerhaft eingeleitet wurde. Die Rechtsgrundlage dieser Feststellung bilden § 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BPersVG. Diese Vorschriften hat das Beschwerdegericht ihrem Regelungsgehalt entsprechend auf den Norddeutschen Rundfunk angewendet und ohne Rechtsfehler festgestellt, daß sie in dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang nicht beachtet worden sind (a). Die daraus gezogenen Folgerungen halten der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand (b). Der Beschluß der Einigungsstelle ist auch in der Sache rechtsfehlerfrei (c).

a) In Mitbestimmungsangelegenheiten hat der Dienststellenleiter den Personalrat gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Wer im Sinne dieser Vorschrift als Leiter der jeweiligen Dienststelle anzusehen ist, wird – wie der Beteiligte zu 1) zu Recht vorträgt – abgesehen von der Sonderregelung des § 88 Nrn. 2, 3 BPersVG vom Bundespersonalvertretungsgesetz nicht festgelegt. Dessen bedurfte es auch nicht, weil dieses Gesetz insoweit an die Organisationsstruktur der Verwaltung des Bundes und der in § 1 BPersVG genannten bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und an die ihr zugrundeliegenden organisatorischen Vorschriften anknüpft. Für die in § 37 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 20. August 1980 (NdsGVBl. 1980 S. 482) – Staatsvertrag – vorgesehene entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf den Norddeutschen Rundfunk kann nichts anderes gelten. Wer im Verhältnis zu dem bei der „Stammdienststelle” des Norddeutschen Rundfunks gebildeten Dienststellenpersonalrat – und im Verhältnis zu dem beim Norddeutschen Rundfunk gebildeten Gesamtpersonalrat – im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als „Dienststellenleiter” anzusehen ist, muß somit den Vorschriften entnommen werden, welche die Grundlage der Organisation dieser Anstalt öffentlichen Rechts bilden. Das sind die Bestimmungen des Staatsvertrages. Dessen § 27 Abs. 1 legt fest, daß der Norddeutsche Rundfunk von dem Beteiligten zu 1) geleitet wird.

Daraus folgt, daß der Beteiligte zu 1) – und nur er – die Funktion des „Dienststellenleiters” dieser Anstalt im personalvertretungsrechtlichen Sinn hat. Interne Regelungen in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks, seiner Geschäftsordnung oder in Dienstanweisungen des Beteiligten zu 1), durch welche die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben bestimmten Organisationseinheiten oder einzelnen Beschäftigten zur Wahrnehmung übertragen werden, deren Wirkung sich also auf die Verwaltungsorganisation der Anstalt beschränkt, vermögen diese personalvertretungsrechtliche Stellung des Beteiligten zu 1) als Dienststellenleiter ebensowenig einzuschränken oder in anderer Weise zu verändern, wie dies vergleichbare Regelungen über die interne Aufgabenwahrnehmung in Behörden der öffentlichen Verwaltung können. Davon ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen.

Wäre der Beteiligte zu 1) verhindert gewesen, das Mitbestimmungsverfahren im vorliegenden Fall einzuleiten, dann hätte ihn gemäß § 7 Satz 2 BPersVG in erster Linie sein ständiger Vertreter, d.h. der Stellvertretende Intendant, in dieser Aufgabe zu vertreten gehabt. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht geschehen. Dem Beschwerdegericht ist indessen darin beizupflichten, daß sich auch die weitergehende Vertretungsregelung des § 7 Satz 3 BPersVG sinngemäß auf den Norddeutschen Rundfunk übertragen läßt. Dabei kann dahinstehen, ob die Anstalt insoweit einer obersten Bundesbehörde, einer Bundesoberbehörde oder einer Behörde der Mittelstufe gleichzuachten wäre. Denn in jedem Fall käme danach als weiterer Vertreter des Beteiligten zu 1) nur der Leiter derjenigen Abteilung oder entsprechenden Organisationseinheit in Betracht, in der die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zusammengefaßt sind. Damit soll gewährleistet werden, daß der Personalrat auf der Dienststellenseite einen Partner hat, der nicht nur umfassende Sachkunde besitzt, sondern auch Entscheidungsbefugnisse hat, die sich auf alle Bereiche erstrecken, welche durch Beteiligungsrechte des Personalrats berührt werden können. Nach der vom Beschwerdegericht festgestellten Organisationsstruktur des Norddeutschen Rundfunks trifft dies nur auf den für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten insgesamt zuständigen Verwaltungsdirektor zu. Zwar ist dieser hier tätig geworden; er hat aber nicht in Vertretung des Beteiligten zu 1) die Zustimmung des Antragstellers zu der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Personalmaßnahme beantragt, sondern durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular lediglich bestätigt, daß er mit der Personalmaßnahme selbst einverstanden war.

Der Zustimmungsantrag ist demgegenüber von dem Leiter der Personalabteilung unterzeichnet, der innerhalb der Organisationsstruktur des Norddeutschen Rundfunks nicht nur dem Verwaltungsdirektor, sondern auch dem Leiter der Hauptabteilung Personal, Honorare und Lizenzen nachgeordnet ist. Damit steht er bei einem Vergleich dieser Organisationsstruktur mit derjenigen einer obersten Bundesbehörde seiner Funktion nach einem Referatsleiter, bei einem Vergleich mit der Organisationsstruktur einer Bundesoberbehörde oder einer Behörde der Mittelstufe einem Referenten gleich, in beiden Fällen hingegen nicht einem Abteilungsleiter, dessen Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zuständig ist. Daraus folgt, daß er nicht nach § 7 Satz 3 BPersVG berufen ist, den Beteiligten bei der Einleitung von Mitbestimmungsverfahren zu vertreten.

Ob er den Beteiligten zu 1) in individuell bestimmten Einzelfällen mit dessen ausdrücklicher, für den Einzel fall erteilter Vollmacht vertreten dürfte (vgl. dazu BAG, AP Art. 8 PersVG Bayern Nr. 1), kann unentschieden bleiben, weil der Leiter der Personalabteilung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall keine spezielle Handlungsvollmacht des Beteiligten zu 1) hatte.

Zusammenfassend läßt sich daher feststellen, daß das Mitbestimmungsverfahren im vorliegenden Fall weder durch den Dienststellenleiter im Sinne des § 69 Abs. 2 BPersVG noch durch einen gemäß § 7 BPersVG zu seiner allgemeinen Verhinderungsvertretung berechtigten Beschäftigten eingeleitet worden ist. Da der an die Personal Vertretung gerichtete Antrag auf Zustimmung zu einer bestimmten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme keine das Mitbestimmungsverfahren lediglich vorbereitende Maßnahme darstellt, mit der der Dienststellenleiter auch andere als die in § 7 BPersVG genannten Beschäftigten beauftragen dürfte (BAG, PersV 1985, 25 und 28), sondern die allein dem Dienststellenleiter oder den zu seiner allgemeinen Vertretung Berechtigten obliegende Entscheidung verkörpert, dieses Verfahren mit einer ganz bestimmten, von ihm zu verantwortenden und erforderlichenfalls zu begründenden Zielsetzung zu eröffnen, bedeutet das einen Rechtsmangel dieses Verfahrens.

b) Der in dem angegriffenen Beschluß zum Ausdruck kommenden rechtlichen Bewertung dieses Mangels des Mitbestimmungsverfahrens kann der Senat aber nicht in vollem Umfang beitreten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, PersV 1985 S. 25) und einiger Oberverwaltungsgerichte hat das Beschwerdegericht zwar zutreffend dargelegt, der Mangel wiege so schwer, daß er die Unwirksamkeit aller auf ihn folgenden rechtserheblichen Schritte des Mitbestimmungsverfahrens einschließlich einer von einem der Beteiligten eingeholten Entscheidung der Einigungsstelle nach sich ziehen könne. Hingegen kann dem Beschwerdegericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Personalrat könne sich bis zum Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens und eines gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens auf diesen Mangel berufen.

Der in der Verletzung des § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG in Verbindung mit § 7 BPersVG liegende, von dem Dienststellenleiter zu verantwortende Verfahrensfehler wirkt sich im Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle anders aus als im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des von der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme betroffenen Beschäftigten. Dieser ist an dem Mitbestimmungsverfahren nicht beteiligt und daher nicht in der Lage, Mängel dieses Verfahrens zu beanstanden. Er kann dies erst nach Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens tun, weil ihn die Maßnahme, welche den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, vor dessen Abschluß rechtlich noch nicht berührt. Ob seiner Beanstandungsbefugnis zeitliche oder verfahrensrechtliche Grenzen gesetzt sind oder ob sie unbegrenzt besteht (so im Ergebnis BAG, PersV 1979, 433; 1985, 25 ≪27≫), bedarf hier keiner Erörterung. Der Personalrat als der mit der Organisation der Dienststelle vertraute Partner des Dienststellenleiters in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten kann den Mangel der Vertretung des Dienststellenleiters in einem einzelnen Mitbestimmungsverfahren demgegenüber nicht nur sofort erkennen; er ist auch in der verfahrensrechtlichen Lage, ihn unverzüglich zu rügen, und muß das tun, wenn er ihn beanstanden will. Denn der in der fehlerhaften Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens liegende Mangel ist nicht endgültig in dem Sinne, daß er die Zustimmung des Personalrats zu der beabsichtigten Maßnahme bleibend ausschlösse. Der Personalrat kann vielmehr durchsetzen, daß das Mitbestimmungsverfahren (nochmals) fehlerfrei eingeleitet wird, indem er den Zustimmungsantrag des nicht zur allgemeinen Vertretung des Dienststellenleiters berechtigten Beschäftigten beanstandet und verlangt, daß der Dienststellenleiter selbst oder ein zu seiner allgemeinen Vertretung berechtigter Beschäftigter ihn wiederholt. Hat der Personalrat aber die rechtliche Möglichkeit, durch entsprechende Rüge auf die Beseitigung des Verfahrensfehlers zu dringen, dann gebietet es ihm der Grundsatz der vertrauensvollen partnerschaftlichen Zusammenarbeit, sie auch zu nutzen. Im Hinblick darauf, daß es dem Personalrat, wie dargelegt, in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten kann, den Mangel der Vertretung des Dienststellenleiters zu erkennen, muß – wiederum aus dem Gedanken der vertrauensvollen Zusammenarbeit – auch von ihm verlangt werden, daß er ihn unverzüglich beanstandet. Aus diesen Erwägungen ist der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31. März 1983 – 2 AZR 384/81 – ≪PersV 1985, 28≫) beizupflichten, daß der Personalrat verpflichtet ist, dem Dienststellenleiter formelle Fehler bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens innerhalb der Ausschlußfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mitzuteilen. Versäumt er das, dann verliert er sein Rügerecht mit der Folge, daß der Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens und eines gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens von ihm nicht mehr beanstandet werden kann.

So liegt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat den Mangel der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens weder vor der Anrufung der Einigungsstelle gegenüber dem Beteiligten zu 1) beanstandet, noch hat er dies gegenüber der Einigungsstelle getan. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er diese Rüge nicht erhoben. Die verfahrensfehlerhafte Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens ist vielmehr vom Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigt und zu einer der Grundlagen seiner Entscheidung gemacht worden. Das aber durfte nach dem zuvor Gesagten nicht geschehen. Da sich der Antragsteller rügelos auf den vom Leiter der Personalabteilung des Norddeutschen Rundfunks unterzeichneten Zustimmungsantrag eingelassen hat, ist der Mangel der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1) vielmehr unbeachtlich geworden.

c) Über die rechtlichen Bedenken, die der Antragsteller in der Sache gegen den Beschluß der Einigungsstelle erhebt, kann der Senat ohne vorherige weitere Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht entscheiden. Der Antragsteller macht geltend, die Feststellung der Einigungsstelle, er habe keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von Frau I. gehabt, beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 77 Abs. 2 BPersVG. Zur Begründung führt er aus, die seinerzeit vorgesehene Besetzung der Stelle eines Ersten Sachbearbeiters/einer Ersten Sachbearbeiterin in der Hauptabteilung Finanzverwaltung/Abteilung Allgemeine Betriebswirtschaft mit der Bewerberin I. habe deren Mitbewerber T. in rechtserheblicher Weise benachteiligt; er habe seine Zustimmung zu dieser Maßnahme deswegen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verweigern dürfen. Beide Bewerber um diese Stelle seien gleich qualifiziert gewesen. Nach dem seinerzeit bei Auswahlentscheidungen bereits angewandeten Entwurf von Auswahlrichtlinien habe deswegen dem internen Bewerber T. der Vorzug vor der externen Bewerberin I. gegeben werden müssen.

Die auf diese Erwägungen gestützte Zustimmungsverweigerung genügt den Anforderungen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 273; Beschluß vom 3. März 1987 – BVerwG 6 P 30.84 –) nicht, weil sich hinter den vom Antragsteller angeführten rechtlichen Argumenten in Wirklichkeit eine Einschätzung der Eignung und Befähigung beider Bewerber verbirgt, die sich von derjenigen des Beteiligten zu 1) unterscheidet. Geht die Zustimmungsverweigerung des Personalrats aber letztlich darauf zurück, daß er sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzt, so läßt sich seine Zustimmungsverweigerung nicht dem Verweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen, weil die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung und bei der Vergabe höher zu bewertender Dienstposten allein dem Dienststellenleiter obliegt, dem dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 61, 325 ≪330≫ mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 ≪354≫) ein weiterer Ermessens- und Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, der gerichtlich nur beschränkt nachgeprüft werden kann und in den die Personalvertretung mit Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann.

Hiervon ausgehend hätte der Beteiligte zu 1) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 3. März 1987 – BVerwG 6 P 30.84 – mit weiteren Nachweisen) über die Zustimmungsverweigerung hinweggehen dürfen, ohne die Einigungsstelle anzurufen. Daß die gleichwohl angerufene Einigungsstelle im Ergebnis ebenfalls zu dieser rechtlichen Einschätzung gelangt ist, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nach alledem aufzuheben; der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212925

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