Verfahrensgang
Hessischer VGH (Aktenzeichen 5 UE 3758/96.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden, greift letztlich nicht durch. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung Ausführungen zu dieser Frage gemacht hat (vgl. UA S. 5 f. und 71 f.) und offenbar irrtümlich von einem Hilfsantrag des Beigeladenen auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ausgegangen ist. Eine rechtskraftfähige Entscheidung hierüber hat es aber ausweislich des Urteilstenors nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1992 aufgehoben, mit dem der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt sowie festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lanka vorliegen, mit dem jedoch nicht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden worden war. Diese Frage ist damit nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Durch die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu, die sich bei richtiger Betrachtung als eine Art obiter dictum erweisen, ist der Beigeladene im Ergebnis nicht beschwert. Denn das Bundesamt wird nach der Aufhebung des vom Bundesbeauftragten angefochtenen Bescheids nunmehr durch einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid erstmals über die Frage von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu befinden haben (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). An die Ausführungen in den Gründen der Berufungsentscheidung ist es dabei nicht gebunden.
Die in diesem Zusammenhang vorsorglich auch erhobene Grundsatzrüge genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da die Beschwerde eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet. Im Übrigen ist bereits geklärt, dass in Fällen – wie dem vorliegenden – der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. auch Beschluss vom 17. November 1997 – BVerwG 9 B 750.97 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Beck
Fundstellen