Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen 8 K 2698/99.We) |
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 wird verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 4. September 2003, die am 11. November 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Gegenvorstellungen gegen einen Beschluss, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen ist, aus Rechtsgründen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 – BVerwG 5 B 65.00 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 58 = NJW 2001, 1294 m.w.N.). Denn mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und ein durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann nur mit den außerordentlichen Rechtsbehelfen wieder aufgenommen werden, die § 153 VwGO hierfür vorsieht.
Ob hiervon in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1986 – 2 BvR 152/83 – BVerfGE 73, 322 ≪326 ff.≫) Ausnahmen zuzulassen und auch rechtskräftige Entscheidungen auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen sind, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 – BVerwG 5 B 65.00 – ≪a.a.O.≫ m.w.N.) oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (vgl. BFH, Beschlüsse vom 21. April 1997 – V R 22, 23/93 – ≪BFH/NV 1998, 32≫; vom 22. März 1999 – V S 3/99 – ≪BFH/NV 1999, 1235≫ und vom 27. Juli 1999 – VII B 300/98 – ≪BFH/NV 2000, 67 f.≫) zustande gekommen sind oder sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren (vgl. neben den vorzitierten Beschlüssen des Bundesfinanzhofs BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 – XI ZB 9/95 – ≪BGHZ 130, 97, 99≫), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn Gegenvorstellungen unter den vorgenannten Voraussetzungen auch gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückweisenden Beschluss erhoben werden könnten, wären sie jedenfalls nur binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses zulässig. Die Gegenvorstellung soll in diesen Fällen das Verfassungsbeschwerdeverfahren dadurch entlasten, dass es der Fachgerichtsbarkeit ermöglicht, Grundrechtsverstöße trotz eingetretener Rechtskraft selbst zu bereinigen. Folglich gilt die in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck gleichsam kraft Vorwirkung auch für das der Verfassungsbeschwerde vorgelagerte fachgerichtliche Selbstbereinigungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 – BVerwG 5 B 65.00 – ≪a.a.O.≫ m.w.N.).
Der Beschluss des Senats ist dem Bevollmächtigten des Klägers im Juni 2003 bekannt gemacht worden. Die erst am 11. November 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Gegenvorstellung ist demnach verfristet. Dies gilt – ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde – auch dann, wenn über diese Frist nicht belehrt wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 – BVerwG 5 B 65.00 – ≪a.a.O.≫).
Abgesehen davon sind die Angriffe des Klägers gegen den Beschluss unzutreffend. Der Beschluss entspricht aus den in ihm genannten Gründen der Rechtslage. Zu weiteren Ausführungen geben die Darlegungen des Klägers keinen Anlass.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. von Heimburg, Postier
Fundstellen